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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXW. Stück. München, Samstag den ro0. August 18315.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Umwandlung der Privas= und Afterlehen
in Erbrecht betrefeend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben unterm 16. August 1gro (Re-
gierungsblatt 1810, XXXIX. Stück, Seite
657 — bbo) in Beziehung auf die O# 27
und 20. Unseres ehenedikts die näheren
Besiimmungen festgesezt, unter welchen die
Privat= und Afrerlehen, wenn innerhalb des
anberaumten, inzwischen mehrmal verlänger=
ten, Termins keine gütliche Ausgleichung auf
gänzliche Allodifikazion, auf Bodenzins oder
einem andern gesezlichen Grundvertrag zu
Stande käme, in kanonfreies Erbrecht um-
gewandelt werden sollen.
Durch Unsere Erklärung vom 31. Jän-
ner v. J. (Regierungsblatt 1874, IX. Scück,
Seite 200 — 210.) haben Wir weiters er-
läuterk, auf welche Art in den Veränderungs=
sällen die Laudemien berechnet werden sollen.
Da aber seither verschiedene Anfragen,
sowohl über die subsidiarischen Geseze, wel-
che hier in Anwendung kommen sollten, als
über die zum Grunde zu legenden Tarnormen,
an Uns gebracht wurden; so haben Wir Uns
über diesen Gegenstand in Unserm geheimen
Rathe umständigen Vortrag erstatten lassen
und erklären hiemit, wie folgt:
1) Zur nähern Bestimmung der Verhäle=
nisse der auf solche Art in Erbrecht umgewan-
delten Privat= und Afrerlehen, insofern sie
nicht in den angeführten Erläuterungs Edik-
ten selbst schon enthalten sind, ist in allen
Theilen Unseres Reichs, ohne Rücksicht auf
andere Provinzialgeseze oder die roͤmische
Emphyteuse, allenthalben der Codes Alaxi-
milianeus civilis P. IV. cap. 7. über das
baierische Erbrecht, verglichen mit den neuern
Edikten zum Grunde zu legen.
Diesemnach sind vorzuͤglich nachstehende
Verbindlichkeiten in dem neuen Erbrechts-
briefe auszudruͤcken:
a) der Ecbrechtsverleiher ist allerdings
als Ober Eigenthümer und Grundherr von dem
Erbrechter anzuerkennen.
3) Der Erbrechter hat zu Vertauschun
gen und Verpfändungen, so wie zu Veräus=
serungen aller Art, die Einwilligung des
Grundherrn bei Strafe der Nichtigkent ein"
zuholen. Dieselbe ist jedoch nicht zu ver-
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