Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXXW. Stück. München, Samstag den ro0. August 18315. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Umwandlung der Privas= und Afterlehen 
in Erbrecht betrefeend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben unterm 16. August 1gro (Re- 
gierungsblatt 1810, XXXIX. Stück, Seite 
657 — bbo) in Beziehung auf die O# 27 
und 20. Unseres ehenedikts die näheren 
Besiimmungen festgesezt, unter welchen die 
Privat= und Afrerlehen, wenn innerhalb des 
anberaumten, inzwischen mehrmal verlänger= 
ten, Termins keine gütliche Ausgleichung auf 
gänzliche Allodifikazion, auf Bodenzins oder 
einem andern gesezlichen Grundvertrag zu 
Stande käme, in kanonfreies Erbrecht um- 
gewandelt werden sollen. 
Durch Unsere Erklärung vom 31. Jän- 
ner v. J. (Regierungsblatt 1874, IX. Scück, 
Seite 200 — 210.) haben Wir weiters er- 
läuterk, auf welche Art in den Veränderungs= 
sällen die Laudemien berechnet werden sollen. 
Da aber seither verschiedene Anfragen, 
sowohl über die subsidiarischen Geseze, wel- 
che hier in Anwendung kommen sollten, als 
über die zum Grunde zu legenden Tarnormen, 
an Uns gebracht wurden; so haben Wir Uns 
über diesen Gegenstand in Unserm geheimen 
Rathe umständigen Vortrag erstatten lassen 
und erklären hiemit, wie folgt: 
1) Zur nähern Bestimmung der Verhäle= 
nisse der auf solche Art in Erbrecht umgewan- 
delten Privat= und Afrerlehen, insofern sie 
nicht in den angeführten Erläuterungs Edik- 
ten selbst schon enthalten sind, ist in allen 
Theilen Unseres Reichs, ohne Rücksicht auf 
andere Provinzialgeseze oder die roͤmische 
Emphyteuse, allenthalben der Codes Alaxi- 
milianeus civilis P. IV. cap. 7. über das 
baierische Erbrecht, verglichen mit den neuern 
Edikten zum Grunde zu legen. 
Diesemnach sind vorzuͤglich nachstehende 
Verbindlichkeiten in dem neuen Erbrechts- 
briefe auszudruͤcken: 
a) der Ecbrechtsverleiher ist allerdings 
als Ober Eigenthümer und Grundherr von dem 
Erbrechter anzuerkennen. 
3) Der Erbrechter hat zu Vertauschun 
gen und Verpfändungen, so wie zu Veräus= 
serungen aller Art, die Einwilligung des 
Grundherrn bei Strafe der Nichtigkent ein" 
zuholen. Dieselbe ist jedoch nicht zu ver- 
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