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3.) wenn es um eigeneliche Beförderung
zu thun ist, so haben
a. wenn Assessors Stellen an den Stabdt-
gerichten zu besezen sind, die Appella-
HKonsgerichte des betreffenden Kreis s,
worinn nämlich das Sctadegeriche gele-
gen ist, zu welchem ein Subjekt befêr-
dert werden soll, und zugleich die der
übrigen Kreise über die in jedem dersel-
ben auf der geelgneren Stufe stehenden
vorzüglichen Subjekte ihr Gutachtem
zu erstatten;
b. für erledigte Stadtrichter: und Appel:
lazions Rathe Stellen müssen dle Vor-
stände der Stadegerichte erster Klasse,
und die Appellazionsgerichte, vor allen
senes des Kreises, worin sich die Va-
katur ereignet hat, nebst den übrigen
samrlich mie ihren berichtlichen Gut-
achten vernommen werden;
o. bei der Vakatur der Direktors Stelle
an einem Stadtgerichte erster Klasse
sollen die Direktorien der Appellazions=
Gerichte des nämlichen Kreises, und
aller übrigen ihren Vorschlag abgeben;
d. die Wiederbesezung elner erledigten Di-
rektors Stelle an einem Appellazionsge
sl(bliuchte begutachtet das gesammte Direk-
torium des Ober Appellazionsgerichtes,
und
e. die der Raths Stellen im Ober Appella-
zionsgerichte dieser oberste Gerichtshof
selbst;
s. kommt in Unserm Ober Appellazionsge-
richte eine Direktors Stelle zu besezen,
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so hat dessen Vorstand, der Präfdene
und die Direktoren, gutachtlichen Be-
richt an Uns zu erstatten;
6. in den Fällen unter Buchstaben b. c.
d. werden Wie die eingelaufenen Be-
richre durch Unser geheimes Ministeri-
um der Justiz dem Ober Appellazlons
Gerichte zum Schluß Antrage mltthei-
len lassen. «
4.) In jedem zu erstateenden Gutachten
sind drei Subsekte in morivirten Vor-
schlag zu bringen, und da, wo diese
Vorschläge zur welteren Begutachtung
an das Ober Appellazionsgericht gelan-
gen, hat dieses oberste Tribunal aus
sämelichen in den Berichten genannten
Subjekten drei in strengere Auswahl zu
bringen, wenn es sich nicht aus belzufügen-
den Gründen genöthiget siehet, andere
besser qualifizirte Individuen zu benennen;
5.) das Ober Appellazionsgericht sowohl,
als die übrigen zu gutachtlichen Vor-
schlags Berichten aufgesederten Behörden
und Stellen sind dabei an die oben und
ter der Rubrik I. vorgeschriebenen Rer
geln strenge gebunden, und Wir machen
es ihnen zur besondern Pflicht, sich da-
von auf keine Weise zu entfernen; damit
6.) die Berichte nicht ohne Noth verviel-
fältiget werden, ist jedesmal, wo eine
Beförderung mehrere Vakaturen veran-
laßt, auch auf deren Wiederbesezung zu-
gleich der Vorschlag zu richten.
Wir wollen, daß einzig und allein auf
diesem vorgezelchnetem Wege zu einer Außtel-