Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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3.) wenn es um eigeneliche Beförderung 
zu thun ist, so haben 
a. wenn Assessors Stellen an den Stabdt- 
gerichten zu besezen sind, die Appella- 
HKonsgerichte des betreffenden Kreis s, 
worinn nämlich das Sctadegeriche gele- 
gen ist, zu welchem ein Subjekt befêr- 
dert werden soll, und zugleich die der 
übrigen Kreise über die in jedem dersel- 
ben auf der geelgneren Stufe stehenden 
vorzüglichen Subjekte ihr Gutachtem 
zu erstatten; 
b. für erledigte Stadtrichter: und Appel: 
lazions Rathe Stellen müssen dle Vor- 
stände der Stadegerichte erster Klasse, 
und die Appellazionsgerichte, vor allen 
senes des Kreises, worin sich die Va- 
katur ereignet hat, nebst den übrigen 
samrlich mie ihren berichtlichen Gut- 
achten vernommen werden; 
o. bei der Vakatur der Direktors Stelle 
an einem Stadtgerichte erster Klasse 
sollen die Direktorien der Appellazions= 
Gerichte des nämlichen Kreises, und 
aller übrigen ihren Vorschlag abgeben; 
d. die Wiederbesezung elner erledigten Di- 
rektors Stelle an einem Appellazionsge 
sl(bliuchte begutachtet das gesammte Direk- 
torium des Ober Appellazionsgerichtes, 
und 
e. die der Raths Stellen im Ober Appella- 
zionsgerichte dieser oberste Gerichtshof 
selbst; 
s. kommt in Unserm Ober Appellazionsge- 
richte eine Direktors Stelle zu besezen, 
  
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so hat dessen Vorstand, der Präfdene 
und die Direktoren, gutachtlichen Be- 
richt an Uns zu erstatten; 
6. in den Fällen unter Buchstaben b. c. 
d. werden Wie die eingelaufenen Be- 
richre durch Unser geheimes Ministeri- 
um der Justiz dem Ober Appellazlons 
Gerichte zum Schluß Antrage mltthei- 
len lassen. « 
4.) In jedem zu erstateenden Gutachten 
sind drei Subsekte in morivirten Vor- 
schlag zu bringen, und da, wo diese 
Vorschläge zur welteren Begutachtung 
an das Ober Appellazionsgericht gelan- 
gen, hat dieses oberste Tribunal aus 
sämelichen in den Berichten genannten 
Subjekten drei in strengere Auswahl zu 
bringen, wenn es sich nicht aus belzufügen- 
den Gründen genöthiget siehet, andere 
besser qualifizirte Individuen zu benennen; 
5.) das Ober Appellazionsgericht sowohl, 
als die übrigen zu gutachtlichen Vor- 
schlags Berichten aufgesederten Behörden 
und Stellen sind dabei an die oben und 
ter der Rubrik I. vorgeschriebenen Rer 
geln strenge gebunden, und Wir machen 
es ihnen zur besondern Pflicht, sich da- 
von auf keine Weise zu entfernen; damit 
6.) die Berichte nicht ohne Noth verviel- 
fältiget werden, ist jedesmal, wo eine 
Beförderung mehrere Vakaturen veran- 
laßt, auch auf deren Wiederbesezung zu- 
gleich der Vorschlag zu richten. 
Wir wollen, daß einzig und allein auf 
diesem vorgezelchnetem Wege zu einer Außtel-
	        
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