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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XLVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 15. November 1315.
Allgemeine Verordnuns.
(Die Wiederaufhebung der Suspension der Ge-
richtsbarkeit der bürgerlichen Strafgerichte
in den, Art. 15. 15. 10 und 17. der mili-
tärischen Strafgerichte bestimmten Fällen be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben zwar in Unserer bei Promul=
hazion der militärischen Strafgeseze unterm
10. August 1 8 13 erlassenen allgemeinen Ver-
ordnung festgesezt, daß in den, Artikel 13.
15. 16 und 17. bestimmren Fällen die Ge-
richtsbarkeit der bürgerlichen Strafgerichte
bis auf weiters suspendirt seye, und diese-
nigen Unserer Unterthanen, welche sich ei-
ner der darin ausgedrückten Handlungen
schuldig machen, den einschlágigen Militär-
gerichten zur Untersuchung und Bestrafung
überlassen werden sollen. Da jedoch die ge-
äuderten Zeitumstäude diese provisorische Ber-
fügung enebehrlich machen, so erklären Wir
dieselbe hiemit von nun an wieder für auf-
gehoben, wonach die, der in obigen Arti-
keln der militärischen Strafgeseze genannten
strafbaren Handlungen beschuldigte Indivi-
duen ihren ordentlichen Gerichten zur Un-
tersuchung und Bestrafüng zu überlassen find,
so wie auch die im Arcikel 13 für die Kriegs-
zeiten erhöhre Bestrafung gegen die Zivil-
personen des Königreichs keine Anwendung
mehr finden kann, sondern nur die im Tuces
18. des Konfkriptionsgesezes Artikel 290.
too und 191 bestimmten Strafen einzutre
ten haben.
München den 150. November 1815.
Max Joseph.
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretn
von Nemmer.
(*0“)