97 Königlich -Baierisches 98
Regierungsbliatt.
VI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. Februar 1815.
Verordnung.
(Das SalpeterWesen, und insbesondere die
HMustliche Salpeter Erzeugung betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Ksnig von Baiern.
Wr. haben in der Absicht, bei Ausübung
des Salpeter Regals alle mögliche Erleichte-
rung eintreten zu lassen, beschlossen, die bereits
in den Mandaten vom 6. Juli 1803, und
26. Juni 1807, unter gewissen Vorausse-
zungen bewilligten Begünstigungen nicht nur
hiermit zu bestätigen, sondern auch näher
zu bestimmen und zu erweitern.
Wir verordnen demnach:
G. 1. Jedem Unrerthan stehe frei, nach
vorláufiger Anzeige beiseiner Polizei Behörde,
auf seinem Eigenthum, den Rechten Dritter,
und den Poltzei Gesezen unbeschadet, Planta-
gen zur Erzeugung künstlichen Salpeters, mit
oder ohne Siedereien, anzulegen.
Zu solchen Anlagen bedarf es weder ei-
ner besondern Konzession, noch werden da-
von Gewerbs Abgaben entrichtet.
G. 2. Auch den Gemeinden auf dem Lan-
de kommt eine gleiche Berechtigung zu, Sal-
peter Plantagen anzulegen, und sie können
diese Berechtigung entweder unmittelbar,
durch allgemeine Zusammenwirkung, oder
durch Privatlnternehmer, mit welchen sie
übereinkommen, in Ausübung bringen.
I. 3. Jede Gemeinde, welche an die
Saliterer des Bezirks so viel künstlich zube-
reiteter, zum Sieden tauglicher Erde liefert,
als bisher daselbst gegraben wurde, erwirbt
sich die vollständige Befreiung von allem
Salpeter Graben in ihren Gebäuden, und
genießet diese Befreiung so lange, als mit
der Lieferung der ndmlichen Quanrität in
den sonst bestimmten Grab Terminen fortge-
fahren wird.
. 4. Wenn die Mehrheit der Gebäu=
de Bestzer in einer Gemeinde, um die Be-
freiung vom Salpeter Graben zu erhalten,
die Anlegung von Plantagen verlangt; so
darf sich die Minderheit der Mitwirkung
hiezu nicht entziehen.
I. §. Städte, welche mit eigenen Po-
lizei Direkzionen oder Polizei Kommissariaten
besezt snd, bleiben zwar vom Salpeter Gra-
ben frei, werden aber, damit auch sie zu
dem deefallsigen Staats Bedürfnisse das
Ihrige beitragen, verbindlich gemacht, ei-
gene Salpeter Plantagen, auf Rechnung der
Kommunal Kassen, nach einem von den
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