Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

97 Königlich -Baierisches 98 
Regierungsbliatt. 
  
VI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. Februar 1815. 
  
Verordnung. 
  
(Das SalpeterWesen, und insbesondere die 
HMustliche Salpeter Erzeugung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Ksnig von Baiern. 
Wr. haben in der Absicht, bei Ausübung 
des Salpeter Regals alle mögliche Erleichte- 
rung eintreten zu lassen, beschlossen, die bereits 
in den Mandaten vom 6. Juli 1803, und 
26. Juni 1807, unter gewissen Vorausse- 
zungen bewilligten Begünstigungen nicht nur 
hiermit zu bestätigen, sondern auch näher 
zu bestimmen und zu erweitern. 
Wir verordnen demnach: 
G. 1. Jedem Unrerthan stehe frei, nach 
vorláufiger Anzeige beiseiner Polizei Behörde, 
auf seinem Eigenthum, den Rechten Dritter, 
und den Poltzei Gesezen unbeschadet, Planta- 
gen zur Erzeugung künstlichen Salpeters, mit 
oder ohne Siedereien, anzulegen. 
Zu solchen Anlagen bedarf es weder ei- 
ner besondern Konzession, noch werden da- 
von Gewerbs Abgaben entrichtet. 
G. 2. Auch den Gemeinden auf dem Lan- 
de kommt eine gleiche Berechtigung zu, Sal- 
peter Plantagen anzulegen, und sie können 
diese Berechtigung entweder unmittelbar, 
durch allgemeine Zusammenwirkung, oder 
durch Privatlnternehmer, mit welchen sie 
übereinkommen, in Ausübung bringen. 
I. 3. Jede Gemeinde, welche an die 
Saliterer des Bezirks so viel künstlich zube- 
reiteter, zum Sieden tauglicher Erde liefert, 
als bisher daselbst gegraben wurde, erwirbt 
sich die vollständige Befreiung von allem 
Salpeter Graben in ihren Gebäuden, und 
genießet diese Befreiung so lange, als mit 
der Lieferung der ndmlichen Quanrität in 
den sonst bestimmten Grab Terminen fortge- 
fahren wird. 
. 4. Wenn die Mehrheit der Gebäu= 
de Bestzer in einer Gemeinde, um die Be- 
freiung vom Salpeter Graben zu erhalten, 
die Anlegung von Plantagen verlangt; so 
darf sich die Minderheit der Mitwirkung 
hiezu nicht entziehen. 
I. §. Städte, welche mit eigenen Po- 
lizei Direkzionen oder Polizei Kommissariaten 
besezt snd, bleiben zwar vom Salpeter Gra- 
ben frei, werden aber, damit auch sie zu 
dem deefallsigen Staats Bedürfnisse das 
Ihrige beitragen, verbindlich gemacht, ei- 
gene Salpeter Plantagen, auf Rechnung der 
Kommunal Kassen, nach einem von den 
(7)
	        
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