Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich = Baierisches 
1004 
Regierungsblat t. 
  
L. Stück. München, Mittwoch den 13. Dezember 1315. 
  
  
—. 
Allgemeine Verordnung. 
(Die Behandlung gesundener Sachen betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem sich die Frage erhoben hat: ob 
und in wie ferne gefundene Sachen, ju wel- 
chen sich die Eigenthümer nicht melden, von 
Obrigkeits wegen veraußert, und die erläß- 
ten Summen an Unser Aerar oder an den 
Armenfond abgegeben werden sollen? so ha- 
ben Wir, um die desfallsigen Anstände zu 
beseitigen, und allenthalben ein gleichsdrmi- 
ges Verfahren zu erzielen, beschlossen, und 
ertheilen humtt prevtsorisch, bis das künf- 
eige allgemeine Zivi“ Gesezbuch darüber das 
Weitere verfügen wird, folgende Bestim 
mungen: 
1) rerlorene Sachen, rücksschtlich welcher 
die im I. Theil des Strafgesezbuchs 
Art. 212. vorgeschriebene Pficht der 
Anzeige oder öffentlichen Bekanntma= 
chung erfüllt worden ist, sollen dem 
Finder, wenn sie nicht von den Eigen- 
thümern oder jenen, die seiche verlo- 
ren, zurückgesobert werden, nach ver- 
flossener Verjährungszelt, eigenthüm 
lich verbleiben, sofern nicht auf dieses 
Eigenthum seeiwillig verzichtet wird, 
in welchem Falle der Local: Armenfond 
in dasselbe eintreten soll; 
à) unterläßt der Finder die obenerwähnte 
gesezliche Pflicht, so wird er, nebst 
der geeigneten Bestrafung, des even- 
tuellen Eigenthums Rechts auf die ge- 
fundene Sache verlustig, und dieselbe 
fällt, nach vollendeter Verjdhrung dem 
Local Armenfond anheim. 
Hiernach haben sich saͤmmtliche Polizei- 
und Gerichts Behörden zu achten. 
München den z. November 1815. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kdbniglichen allerbkehsten Befehl 
der Generale ekretär 
F. von Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Vertheilung der russischen Zahlung für die 
Verpflegung der Truppen betressend.) 
Nachdem gegenwärtig von Seite der 
kaiserl. russischen Armee Intendantur für die 
((5“)
	        
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