Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

§  28.
Befestigung  der  Fahrzeuge.

(1.)  Wenn  Schiffsgefäße  anhalten  oder  vor  Anker  gehen,  so
müssen  sie  gehörig  befestigt  und  so  angelegt  werden,  daß  sie  nicht
durch  Wellenschlag  gegen  das  Ufer  gestoßen  werden  und  daß  der
Fahrweg  für  die  Schiffahrt  offen  bleibt.  Die  Befestigung  an
Bäumen,  Brücken,  Geländern,  Telegraphenstangen,  Marksteinen
oder  sonstigen,  zum  Befestigen  nicht  bestimmten  Gegenständen  ist
untersagt.  Zum  Festlegen  sind  in  erster  Linie  die  am  Ufer  vorhandenen
  Befestigungspfähle,  Dalben,  Ringe,  Steine  zu  benntzen.

(2.)  Befestigungspfähle  und  Schricken  in  die  Uferböschungen,
Buhnen  oder  sonstigen  Strombauwerke  einzusetzen  oder  einzuschlagen
ist  verboten.

§  29.

Wenden.

Auf  den  Kanalstrecken  einschließlich  der  Schleusenkanäle  in  der
Ems  dürfen  außerhalb  der  hierfür  bestimmten  Stellen  (Wendeplätze)
Fahrzeuge  von  mehr  als  20  m  Länge  nicht  wenden.

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Stilliegen  im  Fahrwasser.

(1.)  Zur  Räumung  der  Wasserstraße,  zu  Strom=  und  Uferbauten
  oder  zu  Messungsarbeiten  im  Kanal  oder  auf  dem  Strome
liegende  Bagger  und  Fahrzeuge  jeder  Art  sowie  dort  liegende  beschädigte
  oder  festgekommene  Schiffsgefäße  haben  bei  Tage  durch
Ausstecken  einer  roten  Flagge  oder  eines  roten  Korbes  die  Seite
anzugeben,  an  welcher  vorbeizufahren  ist.

(2.)  Bei  Nacht  haben  sie  ein  rotes  und  ein  helles  weißes  Licht
zu  führen,  von  denen  das  rote  Licht  die  Seite  angibt,  an  welcher
vorbeizufahren  ist.

(3.)  Gesunkene  Fahrzeuge,  denen  die  genannten  Warnungszeichen
  nicht  sofort  zur  Verfügung  stehen  sind  zunächst  derartig  zu
bezeichnen,  daß  die  Lage  des  Fahrzeugs  bei  Tag  und  Nacht  deutlich
  zu  ersehen  ist.