100 Skizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
stimmung des nachträglich einwilligenden gesetzlichen Vertreters oder nach
Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der Frau, können die kraft
Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Gütertrennung beseitigt werden
(Staudinger a. a. O. S. 98);
2) wenn die eheliche Gemeinschaft nach ihrer durch Urtheil gemäß
8 1575 erfolgten Aufhebung wieder hergestellt wird, d. h. wenn die Eheleute
freiwillig das gemeinschaftliche Leben wieder beginnen, so fallen die
mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen — die volle Auflösung eines
jeden güterrechtlichen Verhältnisses zwischen den Ehegatten — weg und
tritt kraft Gesetzes Gütertrennung ein (8§ 1587, 1586, 1575; Art. 46
EG. z. BGB.). Der frühere Güterstand lebt nicht wieder auf und eine
anderweitige vertragsmäßige Regelung des Güterstandes zwischen den Ehegatten
ist ausgeschlossen. Diese Bestimmungen über die Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft beruhen auf Beschlüssen der Reichstagskommission
(Fischer-Henle S. 649; RLC. S. 85, 89);
3) ferner in den Fällen der Beendigung des ordentlichen gesetzlichen
Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung durch Urtheil auf Klage
der Frau, durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes und
durch Todeserklärung des Mannes (88 1418—1420, 1426 Abs. 1);
4) wenn die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft
oder die Fahrnißgemeinschalt durch Urtheil der kraft Gesetzes aufgehoben
wird (§ 1470 Abs. 1, § 1545 Abs. 1, § 1549).
II. Durch Vertrag, wenn durch Ehevertag die Verwaltung und
Rutzuießung des Mannes ausgeschlossen oder die allgemeine Gütergemeinschaft,
die Errungeusch inschaft oder die Fahrnißgemeinschaft aufgehoben
wird, sofern sich nicht aus dem Ehevertrag ein anderes ergiebt
(8 1436).
Daß das Vorbehaltsgut der Frau im ordentlichen gesetzlichen Güterstand
den Regeln der Gütertrennung unterliegt, ist bereits in § 2 ausgeführt
(§ 1371).
Die Hauptgrundsätze der Gütertrennung lassen sich zuvörderst in drei
allgemeine Gesichtspunkte zusammenfassen:
I. Die eheherrliche Verwaltung und Nutznießung ist ansgeschlossen
(& 1373—1425, 1426).
II. Die Ehelente stehen sich vermögensrechtlich vollständig unabhängig
gegenüber (Mot. IV. 321).
III. Die Frau hat in Ansehung ihres gesammten Vermögens, sowohl
im Mobiliar= als auch im Immobiliarverkehr, die Stellung einer unverheiratheten
Frau. Sie ist also hinsichtlich ihres Vermögens keinerlei Beschränkung
unterworfen, bleibt Eigenthümerin und Besitzerin ihres Gesammtvermögens
und braucht für den Betrieb von selbständigen Erwerbs-