Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

100  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

stimmung  des  nachträglich  einwilligenden  gesetzlichen  Vertreters  oder  nach
Eintritt  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit  der  Frau,  können  die  kraft
Gesetzes  eingetretenen  Wirkungen  der  Gütertrennung  beseitigt  werden
(Staudinger  a.  a.  O.  S.  98);

2)  wenn  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  ihrer  durch  Urtheil  gemäß
8  1575  erfolgten  Aufhebung  wieder  hergestellt  wird,  d.  h.  wenn  die  Eheleute
  freiwillig  das  gemeinschaftliche  Leben  wieder  beginnen,  so  fallen  die
mit  der  Aufhebung  verbundenen  Wirkungen  —  die  volle  Auflösung  eines
jeden  güterrechtlichen  Verhältnisses  zwischen  den  Ehegatten  —  weg  und
tritt  kraft  Gesetzes  Gütertrennung  ein  (8§  1587,  1586,  1575;  Art.  46
EG.  z.  BGB.).  Der  frühere  Güterstand  lebt  nicht  wieder  auf  und  eine
anderweitige  vertragsmäßige  Regelung  des  Güterstandes  zwischen  den  Ehegatten
  ist  ausgeschlossen.  Diese  Bestimmungen  über  die  Aufhebung  der
ehelichen  Gemeinschaft  beruhen  auf  Beschlüssen  der  Reichstagskommission
(Fischer-Henle  S.  649;  RLC.  S.  85,  89);

3)  ferner  in  den  Fällen  der  Beendigung  des  ordentlichen  gesetzlichen
Güterstandes  der  Verwaltung  und  Nutznießung  durch  Urtheil  auf  Klage
der  Frau,  durch  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des  Mannes  und
durch  Todeserklärung  des  Mannes  (88  1418—1420,  1426  Abs.  1);

4)  wenn  die  allgemeine  Gütergemeinschaft,  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  die  Fahrnißgemeinschalt  durch  Urtheil  der  kraft  Gesetzes  aufgehoben
  wird  (§  1470  Abs.  1,  §  1545  Abs.  1,  §  1549).

II.  Durch  Vertrag,  wenn  durch  Ehevertag  die  Verwaltung  und
Rutzuießung  des  Mannes  ausgeschlossen  oder  die  allgemeine  Gütergemeinschaft,
  die  Errungeusch  inschaft  oder  die  Fahrnißgemeinschaft  aufgehoben
  wird,  sofern  sich  nicht  aus  dem  Ehevertrag  ein  anderes  ergiebt
  (8  1436).

Daß  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  im  ordentlichen  gesetzlichen  Güterstand
  den  Regeln  der  Gütertrennung  unterliegt,  ist  bereits  in  §  2  ausgeführt
  (§  1371).

Die  Hauptgrundsätze  der  Gütertrennung  lassen  sich  zuvörderst  in  drei
allgemeine  Gesichtspunkte  zusammenfassen:

I.  Die  eheherrliche  Verwaltung  und  Nutznießung  ist  ansgeschlossen
(&  1373—1425,  1426).

II.  Die  Ehelente  stehen  sich  vermögensrechtlich  vollständig  unabhängig
gegenüber  (Mot.  IV.  321).

III.  Die  Frau  hat  in  Ansehung  ihres  gesammten  Vermögens,  sowohl
im  Mobiliar=  als  auch  im  Immobiliarverkehr,  die  Stellung  einer  unverheiratheten
  Frau.  Sie  ist  also  hinsichtlich  ihres  Vermögens  keinerlei  Beschränkung
  unterworfen,  bleibt  Eigenthümerin  und  Besitzerin  ihres  Gesammtvermögens
  und  braucht  für  den  Betrieb  von  selbständigen  Erwerbs-