Berufung gegen Bescheide ü. bestrittene Eidesleistungen. 51
aber dieselben immer noch sehr wohl den Beweisauflegenden
beizählen, weil die eidliche Erhärtung
eines Umstandes ja immer auch ein Mittel ist,
einen Beweis zu führen, zu ergänzen oder durch
Ueberbieten wieder aus dem Wege zu räumen.
Der Verfasser jener Novelle, Staatsrath v. Gönner,
glaubte ein solches Uebersehen in seinem Kommentare
zu derselben wieder gut machen zu sollen.
Er bemerkte daher S. 272 Nr. 10:
Bei dem Eide begegnet man einigen Fällen,
in welchen es bedenklich scheint, die Beschwerde gegen
einen Zwischenbescheid bis zum Haupturtheile vorzubehalten,
weil dieselbe noch vor dem Haupturtheile Handlungen
herbeiführt, welche durch dasselbe nicht mehr
ungeschehen gemacht werden können, .. — ein Haupteid
salvis exceplionibus ist unter allen Umständen
eine widrige Erscheinung, und mächtig spricht das
natürliche Gefühl dafür, daß vor der rechtskräftigen
Entscheidung weder einer Partei gegen ihren Willen ein
Eid, zu dem sie nicht verbunden zu sein behauptet,
abgedrungen, noch der anderen Partei zugemuthet werden
soll, einen Eid zuzulassen, den sie als rechtswidrig
bekämpft. Das ganze Bedenken beschränkt sich demnach
auf jene Interlokute, welche sogleich mit Vorbehalt
künftiger Abänderung bei der Appellation gegen das
Haupturtheil eine bestrittene Eidesleistung
berbeiführten; Die Fälle, wo ein Interlokut
unmittelbar zu einer bestrittenen Eidesleistung führte,
bestehen demnach in folgenden: a) wenn die Zuläsügkelt
der Zu- oder Zurückschiebung des Eides bestritten
ist und der Richter für die Zulässigkelt entscheidet,
b) wenn unter den Parteien über die Eidesformel
gestritten wird und entweder Derjeuige, welcher den Eid
schwören soll, sich zu dem Eide nach der bestimmten
Formel nicht für verbunden oder der Gegentheil diese
Formel nicht für zureichend bält. In diesen Fällen
mag aus Achtung für die Heiligkeit des
Eides und um dem Gewissen der Bürger
vor wirklicher Rechtskraft des Urtbeiles
keinen Zwang anzulegen, gegen die hierauf
sich beziehenden Interlokute die gesonderte
Appellation zugelassen werden.“