Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

Berufung  gegen  Bescheide  ü.  bestrittene  Eidesleistungen.  51

aber  dieselben  immer  noch  sehr  wohl  den  Beweisauflegenden
  beizählen,  weil  die  eidliche  Erhärtung
eines  Umstandes  ja  immer  auch  ein  Mittel  ist,
einen  Beweis  zu  führen,  zu  ergänzen  oder  durch
Ueberbieten  wieder  aus  dem  Wege  zu  räumen.
Der  Verfasser  jener  Novelle,  Staatsrath  v.  Gönner,
  glaubte  ein  solches  Uebersehen  in  seinem  Kommentare
  zu  derselben  wieder  gut  machen  zu  sollen.
Er  bemerkte  daher  S.  272  Nr.  10:

Bei  dem  Eide  begegnet  man  einigen  Fällen,
in  welchen  es  bedenklich  scheint,  die  Beschwerde  gegen
einen  Zwischenbescheid  bis  zum  Haupturtheile  vorzubehalten,
  weil  dieselbe  noch  vor  dem  Haupturtheile  Handlungen
  herbeiführt,  welche  durch  dasselbe  nicht  mehr
ungeschehen  gemacht  werden  können,  ..  —  ein  Haupteid
  salvis  exceplionibus  ist  unter  allen  Umständen
  eine  widrige  Erscheinung,  und  mächtig  spricht  das
natürliche  Gefühl  dafür,  daß  vor  der  rechtskräftigen
Entscheidung  weder  einer  Partei  gegen  ihren  Willen  ein
Eid,  zu  dem  sie  nicht  verbunden  zu  sein  behauptet,
abgedrungen,  noch  der  anderen  Partei  zugemuthet  werden
  soll,  einen  Eid  zuzulassen,  den  sie  als  rechtswidrig
bekämpft.  Das  ganze  Bedenken  beschränkt  sich  demnach
auf  jene  Interlokute,  welche  sogleich  mit  Vorbehalt
künftiger  Abänderung  bei  der  Appellation  gegen  das
Haupturtheil  eine  bestrittene  Eidesleistung
berbeiführten;  Die  Fälle,  wo  ein  Interlokut
unmittelbar  zu  einer  bestrittenen  Eidesleistung  führte,
bestehen  demnach  in  folgenden:  a)  wenn  die  Zuläsügkelt
  der  Zu-  oder  Zurückschiebung  des  Eides  bestritten
ist  und  der  Richter  für  die  Zulässigkelt  entscheidet,
b)  wenn  unter  den  Parteien  über  die  Eidesformel
gestritten  wird  und  entweder  Derjeuige,  welcher  den  Eid
schwören  soll,  sich  zu  dem  Eide  nach  der  bestimmten
Formel  nicht  für  verbunden  oder  der  Gegentheil  diese
Formel  nicht  für  zureichend  bält.  In  diesen  Fällen
  mag  aus  Achtung  für  die  Heiligkeit  des
Eides  und  um  dem  Gewissen  der  Bürger
vor  wirklicher  Rechtskraft  des  Urtbeiles
keinen  Zwang  anzulegen,  gegen  die  hierauf
sich  beziehenden  Interlokute  die  gesonderte
  Appellation  zugelassen  werden.“