38 Militär-Justis,
1) als Excess gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu beten,
er
2) gegen eine besondere, in Beziebung auf die Festungswerke und Vertheidittel
bestehende Anordnung, oder
3) im Wacht- oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
4) von einer Militär-Person verübt ist, deren eigener, mit der Disciplinar-Strafgenalt
versehene Vorgesetzte nicht dienstlich am Orte sich befindet.
.12. enn ausser den Fällen des $. 11 von mehreren, der Disciplinar-8
walt N erschiodener Befehlshaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich
sur Disciplinar-Bestrafang geeignetes Vergehen begangen worden, so steht die Bestimmung
der Strafe gegen Alle, dem nlchstgemeinschaftlichen Befehlsbaber, oder,
wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Kommandanten, un Ermange-Jung
desselben, dem ältesten, am Orte befindlichen Befehlshaber zu.
8. 13. Jeder, mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber hat die Befugniss,
Unterofäciere mit Strafwachen oder Btrafdiijour, Gefreite und Gemeine aber mit
den kleineren Disciplinar-Strafen zu belegen.
8. 14. Kompagnie- nnd Escadron-Kommandenre, sowie alle höhere Befehlahaber
sind befugt, die ihnen untergebenen Officiere mit Verweisen zu bestrafen. — Verweise
durch Parolbefehl, mit Eintragung in die Parolebücher, dürfen jedoch nur von dem
Begiments-Kommandeur, oder von den, mit gleicher Disciplinar-Strafgewalt versahenen,
sowie von höheren Befehlshabern verhängt werden.
B. Inaboronore: 1) der Regiments-Kommandeure.
8. 13. ents-Kommandeure und diejenigen Befehlshaber, weiche mit ihnen
gleiche garchbe rrliche Rechte haben, dürfen
Ofßciere mit sechstlägigem Stuben- Arrest,
b Unterofllciere, Gefreite und Gemeine mit den zulässigen Disciplinarstrafen
bis zum höchsten Masse (8. 5. B. C. D.),
ec) Gefreite mit Entfernung von dieser Charge bostrafen.
Zusatz. (Allerh. K.-O. v. 27. December 1380.) Die Kommandeure der Pionierund
Train-Bataillone erhalten gleich denen der Jäger- und Schützen-Bataillone, das
Recht zur Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit und die utione und wird m eines
Regiments-Kommandeurs über die ihnen untergebenen Pataillone und wird zugleich
die bisherige Gerichtsbarkeit der Pionier-Inspekteure aufgehobe
2. Der Batsillons-Kommandeure.
8%. 16. Bataillons-Kommandeure dürfen Unterofüciere und Gemeine mit sehntä-Kasernen-,
Quartier- oder gelindem Arrest; Unterofüciere obne Portepes und
meine mit fünftigigem mittlern, und die letzteren mit dreitägigem strengen Arrest
bestrafen. — Gegen Offciere düirfen sie zwar Arrest verhängen, müssen jedoch hiervon
sofort dem Regiments-Kommandeur znr Bestimmung der Dauer desselben Melmachen.
— Ist das Bataillon detachirt, so darf der Bataillons-Kommandeur Ofleiere
mit dreitägigem Atuben-Arrest, Unterofliciere und Gemeine mit l4tigigem
nen-, Quartier- oder gelindem Arrest, Unterofficıere ohne Portepee und Gemeine mit
Sügipen mittlern Arrest, letztere aber mit 3tägigem strengen Arrest und
mit körperlioher Züchtigung bis zu 17 Hieben bestrafen. — Btabs-Offciere,
die nicht Kommandeure einer besonderen Truppen-Abtheilung sind, haben, wenn sie
mit einem unter ihren Befohl gestellten Trappen-Kommando detachirt sind, oder im
Auftrage des Regiments-Kommandeurs sich bei detachirten Kompagnien oder Eskadronen
befinden, die Strafbefugniss eines detachirten Bataillons-Kommandeurs. — Detachirte
Bataillons-Kommandeure müssen von jeder Bestrafung eines Officlere, sowie von
der Bestrafung eines Gemeinen mit körperlicher Züchtigung, dem unmittelbaren Voretzten
aogleich Meldung machen. — Dasselbe muss auch geschehen, wenn nicht
Bataillons-Kommandeure, welche nicht die Disciplinar-Strafgewalt der Begiments-Kommandeure
haben, Gefreite oder Gemeine mit strengem Arrest bestrafen.
3. Der Kompagnie- und Eskadron-Kommandeure.
$. 17. Der Kompagnie- oder Eskadron-Kommandeur Ist befugt, Unterofäciere und
Gemeine mit Ötägigem Kasernen-, Quartier- oder gelindem Arrest, Unterofäclere ohne
Portepee und Gemeine mit mittlerem Arrest bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist jedoch
die Kompagvie oder Eskadron detachirt, so sicht "ihm die Btrafgowalt eines detachirten
rer ommandeurs zu. ($. 16.
Detachirte Offciere, auch wenn sie nicht Kompagnie- oder Eskadron-Komhandeune
sind, haben gegen Unteroflciere und Gemeine des Kommandos, mit
dessen Führung sic beauftragt werden, die Strefbefugnisse der detachirten Kom ooder
Eskadron-Kommandeure. Auch sind solche detachirte Officlere, der allgemeinen