Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
VIII. Stück. München, Mittwoch den 2. Februar 1815. 
  
Bekauntmachungen. 
(Aufruf an sämtliche Ritter#ehen Vasallen des 
säkularisirten Hochstifts Augsburg zur Rekog- 
noszirung des Hauptfalles betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. mehrere Ritter kehen Vasallen des säku- 
larisirten Hochstifts Augsburg ihre als Kanz- 
leitehen fortbestehenden, oder zur Zeit nicht 
allodifizirten Ritterlehen für den durch das 
Ableben des hochseligen Herrn Kudfürsten 
von Trier sich ergebenen Hauprfall bisher 
bei Unseren obersten Lehenhofe in München 
weder gemuthet, noch das Erfoderliche nach 
Maaßgabe eines frühern im Regierungsblatte 
vem Jahre 1871. Seück XXXIV. Seite 607. 
bekannt gemachten Aufrufes beobachtet ha- 
ben; so werden dieselben hlemit aufgefodert, 
innerhalb sechs Monaten ihren deßfallsigen 
vasallischen Obliegenheiten bel Vermeidung 
des in dem erwähnten Aufrufe vom Jahre 
1811. festgesezten Rechtsnachtheiles ohnfehl- 
bar Genüge zu leisten. 
Wien den 12. Februar 1815. 
Mar Josevb. 
Vo. Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekrekär 
von Baumiüller. 
(Die Zuziehung der Advokaten in reinen Polizel- 
sachen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ohngeachtet schon der baierische Judiziar= 
Koder im Kapitel III. G. 3. bestimmt, daß 
in reinen Polizeisachen bloß ein summarisches 
Verfahren eintreten, und kein Schriften- 
Wechsel gestattet werden solle; so wird doch 
mißfällig wahrgenommen, daß mehrere Un- 
terbehörden, besonders bei Gesuchen um 
Gewerbs Konzessionen, diese Vorschrift ganz 
vernachlähigen, und zur unnöthigen Weit- 
läufigkeit der Sache, so wie zur nachcheili- 
zen Kosten Vermehrung für die Parteien, 
schriftliche durch Abvokaren verfaßte Vor- 
stellungen und Eingaben zulassen. 
Wir verordnen deshalb: 
1. in allen reinen Polizeisachen, mic Ausnah- 
me der administrativ-kontenriosen Rechts- 
Gegenstände, ist in erster Instanz 
jede Partei von der Lokalgolizei Stelle, 
oder dem Landgerichte lediglich mit ih- 
rem Anbringen selbst zum Protokoll 
zu vernehmen, und es sind dabei we- 
der die Zuziehung von Advokaten, noch 
schriftliche Eingaben und Ausführun- 
gen des Gegenstandes zu gestatten. 
(909°)
	        
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