Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
IX. Stück. Muͤnchen, Mittwoch den 1. Maͤrz 1815. 
  
Bekanntmachungern. 
  
(Den endlichen Beirrag zu den Bedülrfnissen der 
Brandversicherungs AUnstalt für das Jahr 
1844 betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach Ansicht der vorgelegten Berechnun- 
gen über die Bedürfnisse der allgemeinen 
Brandversicherungs Anstalt für das Jahr 
133, laut welcher noch ein Abgang von 
30, voo fl. zu ersezen ist; dann nach Ansiche 
der Ausweisungen über die bis jezt herge- 
stellten Ausgaben des Jahres 1842, welche 
sich auf 367, 000 fl. erstrecken, und in Ruͤck- 
sicht auf die gerechten Anspruͤche vieler ver— 
unglückten Unterthanen, welche sobald als 
möglich gedeckt werden müssen, wird be- 
schlossen, und verordnet: 
1) Binnen vierzehn Tagen soll für das. 
Jahr 137; ein Beitrag von 10 kr. auf je- 
des Hundert der eingeschäzten Kapitalten 
erhoben, hieran aber der in Folge der Be- 
kannemachung vom 22. Juli v. J. geleistetre. 
vorläufige Beitrag von 3 kr. abgerechner, 
sonach nur noch eine Quote von 7 kr. vom 
Hundert erholt werden; einschlüßlich derje- 
nigen 2 kr. Ertra Beitrag, welche zur Her- 
stellung des zweiten Drittheils eines stän- 
digen Vorschuß Fondes, nach Maßgabe 
der Brandversicherungs Ordnung, erfoderlich 
sind. 
2) Aus den erhobenen Geldern sollen die 
noch rückstindigen Ausgaben des Jahres 
187 bestritten, und insbesondere den Stif- 
tungen das zweite Drirtheil des Anlehens, 
samt Interesse zurück bezahlt, hiernächst aber 
aus den Aktiv Resten die dringendsten Be- 
dürfnisse des Jahres r813 befriedigt, und, 
wie alles dieses geschehen, von den Gencral= 
Kreis= und Lokal Kommissariaten innerhalb 
längstens sechs Wochen, in vorschriftmäßi- 
ger Art angezeigt werden. 
München den 233. Februar 1375. 
Graf von Monrgelas. 
Durch den Minister 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
  
Herrschafts= und Ortsgerichte. 
Seine königliche Masestät genehmigten 
nach dem Antrage der einschlägigen General= 
(10*)
	        
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