Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  5.

Von  den  mit  den  Rechten  der  Staatsdiener  versehenen  Forstverwaltern  eines  Standesherrn
  werden  unter  den  für  die  Patrimonial-,  Gerichts-  und  Polizei-Beamten  festgesetzten
Grundsätzen  so  viele  auf  den  Staat  übernommen,  als  ausschließlich  zur  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit
  und  Polizei  erforderlich  waren.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Juli  1849.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Justiz-Deparkements:

Römer.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:

Duvernoy.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:

Goppelt.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.

B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  ist  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei
der  Salinenkasse  Friedrichshall  dem  Rentamtmann  Zeller  in  Massenbach  gnädigst  übertragen
  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  die
erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart  dem  Referendär  erster  Classe,  Gunzert
  von  Oberndorf,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg  dem  Referendär  erster
Classe,  Sick  von  Stuttgart,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Spaichingen  dem  Referendär  erster
Classe,  Köstlin  von  Stuttgart,  zu  übertragen,  und

den  Gerichtsnotar  Hohbach  zu  Niedlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  körperlicher
Dienstuntüchtigkeit  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht.