Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. April 1816. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Freizügigkeit mit dem Großherzogthume Sachsen.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wi sind mit Seiner koͤniglichen Hoheit 
dem Großherzoge von Sachsen zum Beßten 
der beiderseitigen Unterthanen uͤber eine wech- 
selseitige Freizuͤgigkeit zwischen den beidersei- 
tigen Staaten, so wie solche im Jahre 1812 
zwischen Unsern und den herzoglich Sachsen 
Gotha und Altenburgischen Staaten beschlos- 
sen, und durch das Regierungsblart vom 
Jahre 1872. Stück LXX. Seite 2080. be 
kanne gemacht worden ist, übereingekommen, 
und weisen hiedurch Unfere sämtlichen Ge, 
neral: Kreis= und bokal Kommissariate, dann 
übrigen Behörden an, sich darnach auf das 
genaueste zu achten. . 
Muͤnchen den 7. April 1816. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekreiár 
v. Baumüller, 
  
Bekanntmachungen. 
Orbdnung 
der 
Vorlesungen an der königlichen Universstät zu 
Würzburg für das Sommer Semester 1816,. 
Die Vorlesungen werden am 22. April ihren 
Anfang nehmen. 
I. Allgemeine Wissenschaften. 
A. Eigenelich philosophische 
Wissenschaften. 
1. Allgemeine Encyklopädie und Me- 
thodologie des akademischen Stu- 
diums überhaupt. 
Professor Metz, nach eigenem Entwurfe, 
wöchentlich einmal, in einer noch zu bestim- 
menden Stunde. 
2. Philosophie. 
a) Natur= (theoretische) Philosophie. 
Anthropologle. 
6) Loglk. 
Derselbe, jene nach seinem Grundrisse 
der Anthropologie in pragmatisch pfochologi- 
scher Hinsscht. (Würzburg bei Nitribitt 814) 
diese nach seinem Handbuche der bogik., beide 
wöchentlich fünfmal in noch zu bestimmenden 
Stunden. 
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