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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 4. Mai 1316.
Allgemeine Verordnungen.
(Die allgemeine Amts Vollmacht des Militär-
Fiskals betreffend.)
Wir Narimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. dem Militär Fiskal vermöge seines
Amtes die Vertretung des Militär Fiskus
vor Gericht gleich den Kronfiskalen in
Hinsicht auf Finanz= Lehen: und Sriftungs-
Gegenstände obliegt, fo ist es schon eine
unmittelbare Folge der in Ansehung der
Kronfiskale bestehenden Verordnungen, daß
auch der Militär Fiskal für einzelne Rechts-
streite, die Konkursprozeße nicht ausge-
nommen, einer besondern Bevollmchti-
gung nichte bedürfe. Zur Beseitigung aller
Anstände lassen Wir diese Erläuterung der
bestehenden Verordnungen öffentlich bekanne
machen.
München den 23. April 1816.
Max Joseph.
Graf Reigersberg. v. Triva.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
von Nemmer.
(Die Geschäftsanzeigen der Untergerichte über
die bei denselben anhängigen CivilProzesse
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach der Verordnung über die Ge-
schäftsanzeigen der Untergerichte vom 13.
Junt 18175. (Regierungsblatt St. XXV.)
§. 32. mußten die Anzeigen über die an-
hängigen CivilRechtsstreitigkeiten halblährig
gefertiget und eingesendet werden. Nach-
dem Wir Uns nun durch die, von den
Uncergerichten für das verflossene Jahr ab-
gelegte Rechenschaft von dem gesezmässigen
Gange der CivilRechtspflege überzeugt ha-
ben, und den Untergerichten jede, mit der
Geschäftsordnung vereinbare Erleichterung
gerne angedeihen lassen; so wird hiemit
festgesezt, daß die Anzeigen der Unterge-
richte über die bei denselben anhängigen
Civil Prozesse nur jährlich, und zwar mit
dem Schlusse des Kalenderjahrs gefertiger
werden sollen, und zugleich in Anfehung
der kleinen Verhörshändel bestimmet: daß
dieselben, wenn die Sache bei dem mündr
lichen Verhöre sogleich im Vergleichswege,
oder durch Bescheid definitiv erlediger wird,
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