Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XIV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 4. Mai 1316. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die allgemeine Amts Vollmacht des Militär- 
Fiskals betreffend.) 
Wir Narimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. dem Militär Fiskal vermöge seines 
Amtes die Vertretung des Militär Fiskus 
vor Gericht gleich den Kronfiskalen in 
Hinsicht auf Finanz= Lehen: und Sriftungs- 
Gegenstände obliegt, fo ist es schon eine 
unmittelbare Folge der in Ansehung der 
Kronfiskale bestehenden Verordnungen, daß 
auch der Militär Fiskal für einzelne Rechts- 
streite, die Konkursprozeße nicht ausge- 
nommen, einer besondern Bevollmchti- 
gung nichte bedürfe. Zur Beseitigung aller 
Anstände lassen Wir diese Erläuterung der 
bestehenden Verordnungen öffentlich bekanne 
machen. 
München den 23. April 1816. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. v. Triva. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Nemmer. 
(Die Geschäftsanzeigen der Untergerichte über 
die bei denselben anhängigen CivilProzesse 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach der Verordnung über die Ge- 
schäftsanzeigen der Untergerichte vom 13. 
Junt 18175. (Regierungsblatt St. XXV.) 
§. 32. mußten die Anzeigen über die an- 
hängigen CivilRechtsstreitigkeiten halblährig 
gefertiget und eingesendet werden. Nach- 
dem Wir Uns nun durch die, von den 
Uncergerichten für das verflossene Jahr ab- 
gelegte Rechenschaft von dem gesezmässigen 
Gange der CivilRechtspflege überzeugt ha- 
ben, und den Untergerichten jede, mit der 
Geschäftsordnung vereinbare Erleichterung 
gerne angedeihen lassen; so wird hiemit 
festgesezt, daß die Anzeigen der Unterge- 
richte über die bei denselben anhängigen 
Civil Prozesse nur jährlich, und zwar mit 
dem Schlusse des Kalenderjahrs gefertiger 
werden sollen, und zugleich in Anfehung 
der kleinen Verhörshändel bestimmet: daß 
dieselben, wenn die Sache bei dem mündr 
lichen Verhöre sogleich im Vergleichswege, 
oder durch Bescheid definitiv erlediger wird, 
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