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sle allen von demselben in Unserem Namen
zu treffenden Anordnungen und Einrichtun-
gen Folge leisten werden.
Wir sezen dabei fest, daß saͤmtliche Staats-
diener und Beauite vor der Hand sich der
thaͤtigen Fortsezung der ihnen zugewiesenen
Verrichtungen nach dem bisherigen Geschaͤfts-
gange provisorisch in der Art widmen, daß.
sle den öffentlichen Dienst in allen Zweigen
stchern, das Wohl der Unterthanen unun-
terbrochen besorgen, und Unseres serneren.
Vertrauens würdig bleiben.
Zu Urkunde dessen haben Wir gegen-
wärtiges Patent allerhöchst eigenhändig voll-
zogen, und Unser königliches Insiegel bei-
drucken lassen.
So geschehen und gegeben in Unserer
Haupt= und Residenzstadt München den drei-
bigsten Monatstag April im Jahre Eintau-
send achthundert uud sechszehn, Unserer k-
niglichen Regierung im Eilften.
(L. S.)
Marx Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen vellechichsten Befehl!
r General Sekretär
one Baumüller.
Besizergreifungs Patent
für die an Baiern übergehenden Fuldaischen.
Aemter:
Wir Maximilian Josexb,
von Gottes Gnaden König von Baiern..
Enebieten Allen und Jeden, welche dieses
lesen, oder lesen hören, Unsere Gnade un
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Unsern Gruß, und fuͤgen denselben zu
wissen:
Da in Folge eines zwischen Uns und
Seiner Majestaͤt dem Kaiser von Oester-
reich abgeschlossenen Vertrages die ehema-
lig Fuldaischen Aemter Hammelburg mit
Tulba und Saleck, Brückenau mit Mo###-
ten, jenes von Weyhers mit Ausnahme der
Orte Melters und Hattenroth, so wie der
Theil des Amtes Bieberstein, welcher die
Orte Barten, Brand, Dirges, Findlos, Lieb-
hardes, Melperz, Oberbernhardt mit Stein=
bach, Saifferz mit Thaiden begreift, alle diese
Bezirke, so wie sie von Seiner kaiserlich
und königlich apostolischen Majesiche besessen
worden sind, mit allen Eigenrhums, und
Souveränicé Rechten dem Kenigreiche
Baiern und Unserem königlichen Hause über-
wiesen worden, und demselben auf ewige
Zeiten zugehören sollen, so haben Wir nun-
mehr beschlossen, von diesen Landestheilen,
und ihren Zugehörungen und Zuständigkei-
ten Besiz nehmen zu lassen, und Unsere
Regierung darin angutreten.
Wir thun dieses Krafe des gegenwär-
tigen Patents“, und verlangen von sämtli-
chen Unterthanen und Einwohnern, wessen
Standes und Würde sie immer seyn ms-
gen, insbesonders der Gelstlichkeit, dem
Adel, den Civil und Militär Bediensteten,
und den Magistraturen, daß sie sich Unse-
rer Regierung unterwerfeu, und die ihnen
nunmehr gegen Uns als ihren rechtmäßigen
König und Landesherrn obliegenden Pflich-
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