Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regzierungssbla t t. 
  
XVIII. Stück. München, Samstag den r. Juni 1816. 
.— 
Verordnung. 
(Militär Cartel Konvention mit ChurcHessen be- 
treffend.) 
M inisterium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
De. von Seiner Majestät dem Kenige 
unterm Heutigen ratifieirte Militär Cartel 
Konvention mit ChurHessen wird hiedurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München den 27. April 1816. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der GeneralSekretaͤr 
v. Baumüller. 
Seine königliche Majestät von Baiern, 
und Seine königliche Hoheit der Churfürst 
von Hessen, von glelchen Ansichten über den 
Vortheil einer wechselseitigen Auslieferung 
der Deserteurs und Militärpflichtigen zur 
Befdbrderung des Militärdienstes ausgehend, 
haben Sich bewogen gesunden, zur Errei- 
chung dieses Zweckes eine Cartel' und Aus- 
lieferungs Konvention abzuschließen. 
— —ffl„ 
Zu diesem Geschaͤfte haben Seine Majestaͤt 
der König von Baiern den koͤniglichen Kaͤ- 
merer und geheimen Staatsrath Freiherrn 
von Gruben, und Seine königliche Hoheit 
der Churfürst von Hessen das churfürstlich 
hessische Kriegskollegium r. Departement be- 
auftragt, welchenach vorgängiger Auswechs= 
lung der belderseitigen Vollmachten mit Vors 
behalt der allerhöchsten Genehmigung beider 
Souveräns über nachstehende Punkte über- 
eingekommen sind: 
Artikel 1. 
Jedes im Kriegsdienste stehende Indivis 
duum bei der Linien Truppe sowohl als bet 
der Landwehr, wie auch jeder bei dem Ar- 
tilleriezuge oder bei dem Fuhrwesen Ange- 
stellte, soll, wenn derselbe bereits desertirt 
ist, oder in der Zukunft desertirt, nebst sei- 
nen Wassen, Pferden, Gepäck und Mon- 
tirung, durch die Civil= oder Militär Behör- 
den desjenigen kontrahirenden Theils, in des- 
sen Staaten er eine Zuflucht gesucht hat, 
arretirt werden, um ihn, ohne daß es einer 
Requisition bedürfe, an den andern Theil, 
dessen Dienst er verlassen hat, auszuliefern. 
Kur diejenigen Deserteurs, die als Un- 
terthanen des Sctaates, in welchen sie über- 
gegangen sind, rechtlich erkannt werden, un- 
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