Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Derjenige Officier, welcher wissentlich ei- 
nen Deserteur anzunehmen oder zu verhehlen 
sich untersteht, soll nicht nur denselben un- 
entgeltlich ausfolgen zu lassen angehalten, 
sondern auch desfalls zur scharfen Verant- 
wortung gezogen, und nach Beschaffenheit 
mit Verlust seiner Stelle bestraft werden. 
Alle jene, welche in den „beiderseitigen 
Landen von einem Deserteur Pferde, Mon- 
tur, Armatur: und Equipirungsstücke an sich 
gekauft haben, sollen dieselben ohne alle Ent- 
schädigung dem Regimente, zu welchem der 
Deserteur gehört, wieder zurückzustellen vers 
bunden seyn. 
Der besondern Uebereinkunft der wechsel- 
seitigen Behörden bleibt es jedoch vorbehal- 
ten, ob diese Rückerstattung in natura ge- 
schehen, oder ob der Verkauf statt finden, 
und der dafür gelöste Geldbetrag abgeliefert 
werden soll. 
Der Käufer soll für dergleichen Effekten, 
wenn sie in nalura nicht mehr vorhanden 
sind, nicht uur den wahren Werth in Geld 
bezahlen, sondern auch im überwiesenen Falle, 
daß er wissentlich von einem Deserteur ge- 
kauft habe, auf das schärfeste bestraft werden. 
Artikel 6. 
Um desto besser die Mittel zur Ausfüh- 
rung dleser Beschlagnahme zu sichern, soll 
jeder Deserteur gleich bei seiner Verhaftung 
über das, was er vertragen oder fortgeführt, 
über den Ort, wohin er seine Wassen, Pferde, 
Gepäck und Bekleidung gebracht, oder über 
die Personen, an welche er dieselben etwa ver- 
  
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kanft hat, abgehört, und über das Verhoͤr 
ein Protokoll ausgenommen werden. Jene 
Behörden, welche die Arrestation bewirkten, 
haben alsdann unter ihrer Verantwortlich- 
keit zur Wiedererlangung vorstehender Rü- 
stungsstücke die erfoderlichen Nachforschun- 
gen und Schritte zu machen. 
Artikel 7. 
Es sell eine Belohnung von s fl. für eis 
nen Infanteristen, von 0 fl. für einen Kar 
valleristen, im 24 fl. Fuße, an Liejenigen 
Dersonen verwilliget werden, welche einen 
Deserteur verhaftet oder der kompetenten Bes 
hörde die Mietel zu dessen Verhaftung erleich- 
tert haben werden, wobei jedoch in Ansehung 
des Kavalleristen nur alsdann 10 fl. statt 
sinden, wenn das Pferd mit dem Manne zu- 
rückgeliefert wird. « 
Fuͤr den Mann ohne Pferd passiren nicht 
mehr als 5 fl., so wie fuͤr das Pferd ohne 
Mann nur 4 fl. verabfolgt werden duͤrfen. 
Diese Summe ist von den Civil- oder 
Militaͤrbehoͤrden jedesmal denen vorzuschies- 
sen, welche sich des Deserteurs, oder dessen 
Pferds bemaͤchtiget haben. 
Artikel 8. 
Die Unterhaltung eines Deserteurs wird 
vom Tage seiner Verhaftung an, bis zu jer 
nem seiner Auslieferung täglich auf 9 kr. 
festgesezt, für ein Pferd täglich auf 6 Pfund 
Haber, 8 Pfund Heu und 3 Pfund Stroh. 
Fonrage wird nach dem an dem Orte der 
Verhaftung laufenden Preise in Anschlag ge- 
bracht, und der Betrag der Ausgaben soll 
(22°)
	        
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