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ben Auslieferung eintritt, sollen zugleich die
denselben betreffenden Untersuchungs Akten
entweder in Original oder auszugsweise und
in beglaubter Abschrise übergeben werden,
damit ermessen werden könne, ob ein solcher
Deserteur noch zum Militärdienst geeignet
sey oder nicht. In beiden Fällen jedoch müs-
sen Pferde und andere Effekten, welche der-
gleichen Deserteurs etwa mitgenommen ha-
ben, sogleich ausgeliefert werden.
Artikel 14.
Was die Unterthanen beider Theile ber
trist, welche etwa bei Abschließung dieser
Konvention wirklich in dem Milirärdienste
des einen oder des andern Souveräns sich
befinden, so soll ben Felddiensttauglichen In-
dividuen davon die Wahl freistehen, gegen
wechselseitige Vergücungen der nicht abver-
dienten Montirung entweder in ihr Vater-
land zurückzukehren, oder in dem Dienste,
in welchem sie sind, zu bleiben. Ihre Er-
klrung hierüber muß jedoch binnen zwei Mo-
naten nach Dublikation gegenwärtiger Kon=
vention bestimmt erfolgen. Sinem jeden in
sein Vaterland Zurückkehrenden wird die nach
seiner Kapitulation schon jenseirs gediente
Zeit auch in dem vaterländischen Dienste zu
gut gerechnet. Jenen, welche in ihr Vater-
land zurückgehen wollen, soll der Abschied
unwelgerlich ertheilt werden; diejenigen aber,
welche in dem Dienste, worin sie sich jezt
befinden, zu bleiben vorzlehen, sind in Rück-
sicht ihrer Entlassung den Gesezen desjenigen
Sgtaates, dem sie dienen, unterworfen.
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UArtikel 15.
Alle jene Unterthanen und Kantonisten,
welche durch Konskription oder andere zu tre-
fende Einrichtung zum Kriegsdienste verpflich-
tet sind, und nach dieser abgeschlossenen Kon-
vention in die Staaten des andern Souveräns
oder zu dessen Truppen übergehen, sollen un?
ter das Milicär des andern Souveräns nicht
aufgenommen, sondern sogleich, auch ohne
eine Reklamation abzuwarten, der kompeten=
ten Civil: oder Militä#rBehörde ausgeliefert,
und hiebei dieselben Maßregeln beobachtet
werden, welche in Rücksiche der milttärischen
Desertion durch diese Konvention vorgeschrie-
ben sind. Beide Souveräns verbinden sich
hiemit wechselseitig, dergleichen Unterthanen
keinen Aufenthalt noch Zuslucht in ihren Lan-
den zu gestatten, sondern alle betreffenden Lan-
des Behörden aufdas strengste anzuweisen, nicht
nur solche Individuen von Amtswegen aufsu-
chen und anhalten zu lassen, sondern auch den
sedesmaligen Reklamattonen in solchen Füällen
aufdas schleunigste zu genügen, und alle die-
jenigen Obrigkeiten, welche hierin nachläßig
befunden würden, so wie auch diejenigen ih
rer Unterthanen, welche die Reklamirten bei
sich verbergen, oder ihre weitere Flucht befört
dern, auf eine diesem Vergehen angemessene
Art zu bestrafen.
Artikel 16.
Dieser Vertrag soll gleich nach erfolgter
Ratiftkation der beiden hohen Theile seinem
ganzen Inhalt nach in Ausübung kommen.
Artikel 17.
Die Aufkündung dieser Milleär Konven-