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Königlich-Baierisches
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Regierung sblat t.
XXI. Stück. München, Samstag den zs2. Juni 18376.
Allgemeine Verordnungen.
(Die in Civilsachen gegen Mllitärpersonen an-
zuwendenden Geseze betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D-. sich wegen Verschiedenheit der in den
Provinzen Unsers Reiches noch geltenden Ci,
vilgeseze hinsichtlich der Milltärpersonen An-
stände ergeben haben, so verordnen Wir zur
Beseitigung derselben, nach dem Gutachten
Unserer Gesezkommisssen, wie folgt:
I.
Nach den Bestimmungen der baierischen
Gerichtsordnung Kapitel III. Paragraph 10.
und Kapitel XIV. Paragraph 7. sind in Ci-
vil Rechtssachen gegen Militärpersonen ohne
Unterschied 1) bei dinglichen und possessori-
schen Klagen die Geseze des Orts, wo die
Sache gelegen ist; 2) bei Klagen aus einem
Vertrage die Geseze des Orts, wo derselbe
seine Vollkommenheit erlangt hat, oder wo
derselbe zu erfüllen ist: 3) hinsichtlich der
eivilrechtlichen Folgen einer unerlaubten Hand-
lung die Geseze des Orts, wo diese began-
gen wurde; 4) hinsichtlich der Form und
Solennieäkt einer Handlung die Geseze des
Orts, wo diese vorgenommen wurde, in An-
wendung zu bringen.
II.
In Ansehung der übrigen persönlichen
Klagen gegen Militärpersonen und für deren
Rechtsgeschäfte, welche nach den Gesezen des
Wohnsizes zu entscheiden sind, sollen 1) die
Soldaten vom gemeinen Manne an bis zum
Ober Offteiere nach den Gesezen des Orts be-
urtheilt werden, wo sie vor dem Eintritt in
den Kriegsdienst ihren Wohnsiz hatten; )
für die Ober Offleiere hingegen soll ohne Unter-
schied des Grades der baierische Maximilia=
nische Civil Codex in der Entscheidung zum
Grund gelegt werden. 3) Eben dieser Un-
terschied gilt für die übrigen bei dem Kriegs-
dienste als Auditor, Quartiermeister, Aerzte
und dergleichen angestellte Personen in der
Art, daß, wenn sie den Nang eines Ober-
Officiers haben, der baierische CivilCoder,
außerdem aber das Gesez des Orts, wo sie
vor ihrer Anstellung bei der Armee ihr Domt-
eil hatten, in Anwendung zu bringen ist.
München den 11. Juni 1816.
Max Josephb.
Graf Reigersberg. von Triva.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretch
von Nemmer.
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