403 Koͤniglich-Baierisches 404
Regierungsblatt.
XXII. Stuͤckt. Muͤnchen, Samstag den 6. Juli 1316.
Verordnung. Bekanntmachungen.
(Den Geschäftsgang bei Besezung der Landwehr= (Vomung vor einigen Tabaksorten, welche
Officiersstellen betresfsend.) i mit schaͤdlichen Ingredienzen gepeizt wer-
Wir Maximilian Joseph, den.)
von Gottes Gnaden König von Baiern. Ee ist der allerhöchsten Stelle die An-
zeige gemacht worden, daß einige mie Ar-
senik gepeizte Tabaksorten vom Auslande
zum Debit in die königlichen Staaten ge-
kommen sind. Obgleich durch die geeigneren
Maßregeln dem dadurch zu befürchtenden
Schaden bereits zuvorgekommen ist, werden
doch hiemit sowohl die inländischen Tabaks-
Fabrikanten, als auch die mir Tabak han-
delnden Kaufleute und Krämer auf diesen.
Gegenstand besonders aufmerksam gemachr,
mit dem Beisaze: daß, wenn durch die
Poltzei Stellen, denen mie Zuziehung der
Gerichtsärzte die zeitweise Untersuchung die-
ser Artikel obliegt, ein der Gesundheit schäd-
liches dem Tabake beigemischtes Ingredienz
dargethan seyn würde, der Fabrikane, mig
der Bezeichnung seiner Fabrikate, zur War-
Lus nung des Publikums öffentlich bekannt ge-
Seiner Majestär des Königs Special Dollmacht, macht, und dieser sowohl als die damit Han-
Graf von Monegelas. delnden für den etwa dadurch verurfachten
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl Schaden verantwortlich gemacht werden wird.
der GeneralSek , .
me orsuarer München den r5. Juni 1816.
%) (Stü# XV. S. 201. ) ( 26 )
U' jedem Mißverständnisse zubegegnen,
das sich in der Anwendung Unserer im Be-
treff der Landwehr am 17. April l. J. er-
lassenen Verordnung ?) wegen des Geschäfts-
ganges bei Vorschlägen zur Besezung der
Officiersstellen ergeben könnte, sehen Wir.
Uns veranlaßt erlduternd zu bestimmen,
daß bei einem Zusammentritte nicht allein
der Landrichter, sondern auch der Chef des
betreffenden Landwehr Bataillons, Vorstände
der Kommission seyn sollen, der Landrichter
aber über die geschehenen motivirten Vor-
schläge das Protokoll zu leiten habe.
Wir befehlen daher, daß diese von Uns
erlassene gesezliche Erlduterung von Jeder-
mann befolgt und vollzogen werde.
München den 34. Juni 1816.