Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
516 
Regierungsblatt. 
  
XxVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 14. August 1816. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Stempelkaxe bes den Urkunden über Verlel- 
hung von Herrschafts= und Ortsgerichten 
betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. in Unserer allgemeinen Verordnung 
über das Stempelwesen vom r2o. Decem- 
ber 181a die nähere Bestimmung wegen An' 
wendung des geeigneten Stempels bei Ur- 
kunden über Verleihung von Herrschafte= und 
Ortsgerichten mangelt, so haben Wir auf 
mehrere gestellte Anfragen beschlossen und 
verordnet, wie hiemit folgt: 
J. 
Fuͤr alle Urkunden uͤber Verleihung von 
Herrschafts- und Ortsgerichten sezen Wir 
vier Stempel Klassen feft, 
#a)unter die erste Klasse des Stempels von 
120 fl. sollen jene Urkunden über Ver- 
leihung solcher Herrschaftsgerichte gestellt 
werden, welche ganz neu gebildet werden 
dürfen, und wobei noch keine Gericht- 
barkeit früher ausgenbt worden ist. 
5) Unter die zweite Klasse des Stempels 
von 90 fl. sollen jene Urkunden über die 
Bildung von Ortsgerichten gesezt wer- 
den, wo bisher noch keine Parrimonlal= 
oder gutsherrliche Gerichtbarkeic bestan- 
den har. 
c) Unter die dritte Klasse des Stempels 
von 60 fl. sollen die Urkunden über Bil- 
dung, oder Erweiterung von Herrschafts“ 
gerichten aus bereits vorhandenen Unter- 
oder Patrimonlalgerichten, welche durch 
Tausch und Jnfeudation puristcirt, und 
vergrößert worden sind, gezogen werden. 
4) Uncer die vierte Klasse des Stempels 
von do fl. sollen alle Urkunden über Ar- 
rondirung, Erweiterung und Umbildung 
schon bisher bestandener Patrimonialge, 
richte in Ortsgerichte gestellt werden. 
II. 
Ausnahmen von der Erhebung dieser ver- 
schiedenen Stempel Klassen finden nur in nach- 
folgenden Fällen state: 
a) Wenn bieher schon bestandene Unter- 
Herichte in demselben Umfange ohne 
Veränderung zu neuen Herrschafisgerich= 
ten umgebildet werden, wobet alfo keine. 
besondere Verleihung, oder Begünstigung 
starc gefunden hat, und eigentlich nur 
der Rame des Gerichtes gesndere wird. 
5) Bei den schon vormals in Baiern be- 
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