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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XxVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 14. August 1816.
Allgemeine Verordnung.
(Die Stempelkaxe bes den Urkunden über Verlel-
hung von Herrschafts= und Ortsgerichten
betreffend.)
Wir Maximiltan Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. in Unserer allgemeinen Verordnung
über das Stempelwesen vom r2o. Decem-
ber 181a die nähere Bestimmung wegen An'
wendung des geeigneten Stempels bei Ur-
kunden über Verleihung von Herrschafte= und
Ortsgerichten mangelt, so haben Wir auf
mehrere gestellte Anfragen beschlossen und
verordnet, wie hiemit folgt:
J.
Fuͤr alle Urkunden uͤber Verleihung von
Herrschafts- und Ortsgerichten sezen Wir
vier Stempel Klassen feft,
#a)unter die erste Klasse des Stempels von
120 fl. sollen jene Urkunden über Ver-
leihung solcher Herrschaftsgerichte gestellt
werden, welche ganz neu gebildet werden
dürfen, und wobei noch keine Gericht-
barkeit früher ausgenbt worden ist.
5) Unter die zweite Klasse des Stempels
von 90 fl. sollen jene Urkunden über die
Bildung von Ortsgerichten gesezt wer-
den, wo bisher noch keine Parrimonlal=
oder gutsherrliche Gerichtbarkeic bestan-
den har.
c) Unter die dritte Klasse des Stempels
von 60 fl. sollen die Urkunden über Bil-
dung, oder Erweiterung von Herrschafts“
gerichten aus bereits vorhandenen Unter-
oder Patrimonlalgerichten, welche durch
Tausch und Jnfeudation puristcirt, und
vergrößert worden sind, gezogen werden.
4) Uncer die vierte Klasse des Stempels
von do fl. sollen alle Urkunden über Ar-
rondirung, Erweiterung und Umbildung
schon bisher bestandener Patrimonialge,
richte in Ortsgerichte gestellt werden.
II.
Ausnahmen von der Erhebung dieser ver-
schiedenen Stempel Klassen finden nur in nach-
folgenden Fällen state:
a) Wenn bieher schon bestandene Unter-
Herichte in demselben Umfange ohne
Veränderung zu neuen Herrschafisgerich=
ten umgebildet werden, wobet alfo keine.
besondere Verleihung, oder Begünstigung
starc gefunden hat, und eigentlich nur
der Rame des Gerichtes gesndere wird.
5) Bei den schon vormals in Baiern be-
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