Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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2. der Sorge fuͤr den Vollzug der beste- 
henden Geseze und der zu erlassenden 
Verordnungen; 
3. der Entscheidung der Reclamationen ge- 
gen die Verfügungen der Unter Behör-= 
den folgende allgemeine Normen vor- 
geschrieben. 
ad 1. in erster Beziehung. 
a) Hat sie die Begutachtung zur Anstellung 
auf alle in der Provinz ihr untergrordne- 
ten Amts Stellen, wovon ihr nicht die 
Ernennung selbst zugewiesen ist: 
b) die Verpflichtung dieses Personals; 
C)zdbie fortwährende Aufsicht und Kontrole 
der Geschäfes führung, der Fähigkeiten, 
Kenntnisse, des Fleißes und der Auffüh- 
ung desselben; 
d) die Untersuchung aller Amtsgebrechen, 
die Verfügung oder Begutachtung ihrer 
Bestrafung nach den bestehenden Normen 
mit Ausnahme derjenigen, deren Erle- 
digung den Gerichts Behörden gesezmaßig 
zustehet; die Begutachtung auf Ruhever- 
sezung und Entlassung der Beamten; die 
Befugniß der Suspension der Beamten 
wegen dringenden Ursachen, jedoch mit 
unverzüglicher Anzeige dieser Verfügung:; 
o) die Befugniß zu Treffung eines Provi- 
soriums für die Fortführung der Ge- 
schäfte im Falle einer Dienstes Erledigung, 
ebenfalls mit alsbaldiger Anzeige der 
Verfügung. 
ad 2. In Beziehung auf den 
Vollzug der Geseze und Verord- 
nungen steht der Negierung zu: 
  
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a) die Revision der gegenwaͤrtig in der Pro- 
vinz bestehenden und noch beibehaltenen 
Geseze, und der Verschlag zu Abschaf- 
fung oder Veränderung einzelner Verord= 
nungen; 
b) der Vorschlag neuer Geseze und Ver- 
ordnungen; 
e) die Begutachtung uͤber die Einfuhrung 
balerischer Geseze in der Provinz; Alles 
nach Vernehmung der Unter Behörden und 
umständlicher Berathung; 
4) die Sorge für Aufrechthaltung und Ber 
folgung der bestehenden Geseze, so wie 
für die genaue Vollziehung der ihr zus 
kommenden Befehle; 
e) die Befugniß, auf den Grund bestehen- 
der Geseze und Verordnungen und zum 
Vollzug derselben Instruerionen zu erlas- 
sen, jedoch ohne jene zu éndern oder da- 
von Ausnahmen zu machen; 
f) die Verkündigung der Geseze durch ein 
für die Provinz bestehendes Amtoblatt. 
ad 3. In Beziehung auf Beru- 
fungen und Reclamationen einzel- 
ner Unterthanen oder Körperschaften gegen 
die Verfügungen der Unter= oder Mittel- 
Behörden, so wie in allen Gegenständen 
der administrativen Iustiz, z. B. 
in streirigen Nachsteuern, in Konfkriptions= 
Sachen, Aufschlag, Siegel und anderen 
Defraudations Fällen rc. 2c. bildet die Regie, 
rung, je nachdem diese Verfügungen in der 
Kompetenz der Unterämter oder in der un- 
mittelbaren der Mittelbehörden gelegen wa- 
ren, die lezte Instanz, und gegen ihre Em'
	        
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