Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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scheidnng hat keine weitere Berufung statt, 
sondern die Parteien koͤnnen nur wegen 
Nullität im Verfahren, oder im Gnaden- 
wege eine Abänderung oder Modistkation je- 
ner Entscheidungen bei Uns unmittelbar nach- 
suchen, wozu der Rekurs Termin auf 14 Ta- 
ge nach Dublikation des Regierungs Beschei- 
des festgesezt wird. 
11. PFormatio n. 
i 
Die Regierung cheilt sich in zwei Ka= 
mern, wovon die erste die Gegenstände der 
inneren Verwaltung (O. 2.) und die zweite 
dene der Finanz Verwaltung (H. 3.) bear- 
beitet. 
S. 6. 
An der Spize der Regierung steht ein 
Präsldene, welchem die Leitung des ganzen 
Geschäftsganges durch alle Kompetenz Zweige 
zustehet. 
Die erste Kamer besteht: 
aus vier Räthen, 
* zwei Sekretarien, 
k* zwei Rechnungs Kommissarien, 
* zwei Rechnungs Gehilfen für das Ge- 
meinde-, Kirchen= und Stiftungs- 
Rechnungswesen. 
Zur Behandlung des Schulwesens wer- 
den Wir der Regierung einen Schul Rath, 
und zur Behandlung der Gesundheits Polizei 
einen Medicinal Rath beiordnen. 
Die zweite Kamer 
aus vier Räthen, 
* zwel Sekretarien, 
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aus vier Rechnungs Kommissarien, und 
* vier Rechnungs Gehilfen. 
Der Ober Forstmeister, der Ober Baudi- 
rektor und der Ober Berg= und Hütten In- 
spektor werden für die ihren Wirkungskreis 
betreffenden Gegenstände in den Sizungen 
beigezogen, und die ihnen zu ercheilenden 
Vorträge von dem Dräsidenten besonders 
bestimmt werden. 
Die Registratur, Expedition 
und Kanzlei: 
aus einem Präsidial Sekretär, 
ék zwei Registratoren, 
é zwei Registratur Gehilfen, 
-einem Expeditor, 
-einem Expeditions Gehilfen, 
-einem KanzleiInspektor, 
-zwei Protokollisten, 
* vier Kanzellisten. 
Die Hauptkasse 
aus einem Haupt Kassier, 
*: einem Hauptkasse Kontrolleue, 
: einem Hauptkasse Zahlmeister. 
Räcksichtlich der Domänen Direktion und 
Steuer Inspektion werden besondere Ent- 
schließungen erlassen werden, bis wohin diese 
Stellen in ihrem gegenwärtigen Wirkungs- 
kreise provisorisch zu belassen sind. 
S. 7. 
Die statusmäßigen Besoldungen fund in 
einem besonderen Tableau bestimme. 
III. Geschäftegang. 
§. 8. 
Der Präsident der Regierung öffnet alle 
bei derselben einkommenden Reseripte, Schrei-
	        
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