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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXxI0Stück. München, Mittwoch den z. Oktober 2816.
Veror dnungen.
(Die Natural Eindienung der krarialischen Gilt-
Getreider im Finang Jahre 181; betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Batern.
W.. haben auf den Antrag Unseres geheimen
Finans Ministeriums, um Unseren getreuen
Unterthanen inen neuen Beweis Unserer lan-
desv###erlichen Fürsorge zu geben, die Ver-
fügung treffen lassen, daß die demnächst für
das Verwaltungs Jahr 187F. fällig werden-
den sehr beträchtlichen Gilt Getreider Unserer
Grundholden an Weizen, Korn, Gerste, Haber
und diesen gleich geachteten Getreid Gattungen
nicht nach dem Normal Preise in Geld ab-
gelöst, oder in größeren Parthien versteigert,
sondern zu ganz in natura auf den rentämt"
lichen Getreid Speichern eingedient, und neben
den Bedürfnissen Unseres. Militärs verzugs-
weise für jene Unserer Grund Unterthanen
verwendet werden, welche durch Hagelschlag,
Ueberschwemmungen und andere Unfälle dieser
Art gelitten, und auf eine Unterstüzung an
Saam= und Speise Getrreide Ansrruch ha-
ben, wobei es sich von selbst versteht, daß
diese lezteren, so weit sse nach den bestehenden
Verorduungen mit Nachläßen bedacht werden,
von der Natural Eindienung ihrer Giltreich-
nisse in eben dem Maße verschont sind.
München den 28. September 1816.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
der General Sekret#
von Geiger.
CAllerhochste Erklärung des S. J. der allgemeinen
Verordnung vom 16. August 1310. wegen Um-
wandlung der After= und Privatlehen in Erb-
recht oder bodenzinsiges Eigenthum. )
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Zur Beseitigung aller Zweifel und Anstände
über die Frage: ob die Geseze und deren Leute-
rationen über die Verwandlung der After= und
Privarlehen in Erbrecht auch auf gleiche Weise
bei Verwandlung der Asterlehen in bodenzin-
siges Eigenthum angewendet werden können?
finden Wir Uns bewogen, den F. 4. Unserer
allgemeinen Verordnung über diesen Gegen-
stand dd. 16. August 1810. nach Vernehmung
Unsers geheimen Raths dahin zu erklären:
„tdaß zwar bei der Umwandlung der Privat=
„und Afterlehen in bodenzinsiges Eigenthum
„für den Zeitraum von 20 Jahren ein Harpt-
„und ein Nebenfall anzunehmen, in jenen
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