Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  3

spätere  Rechtsvorgänge  die  Wirksamkeit  selnes  Rechtes
  aufheben  oder  schmälern.

Das  römische  Recht  wurde  dieser  doppelten
Anforderung  nur  unvollkommen  gerecht.  Zwar  entbehrte
  die  eine  unseres  Wissens  älteste  Verpfänd-=ungsform,
  fiducia,  nicht  einer  gewissen  Oeffentlichkeit,
  da  die  Errichtung  nur  durch  in  jure  cessiooder
  mancipatio  erfolgen  konnte.  Auch  war  dem
römischen  Rechte  das  Besitzpfand,  pignus,  wohlbekannt,
  welches  wenigstens  bei  beweglichen  Sachen
den  Rücksichten  auf  die  Sicherheit  sowohl  des  Gläubigers
  als  Dritter  genügende  Rechnung  trägt.  Allein
daneben  bestand  die  Möglichkeit  einer  Verpfändung
  durch  formlose  Verabredung  zwischen
dem  Gläubiger  und  dem  derzeitigen  Pfandeigenthümer,
  und  selbst  dieser  doch  immerhin  in  die
Außenwelt  fallende  Vorgang  wurde  in  nicht  seltenen
Fällen  durch  eine  Rechtsvorschrift  ersetzt.  Bald
Überwucherte  diese  Pfandform,  hypotheca,  ihre
beiden  älteren  Geschwister;  denn  nicht  nur  war  siebequemer,
  sondern  sie  ermöglichte  auch,  die  Verwendbarkeit
  einer  Sache  zum  Realkreditmittel  in  höherem
Maße  auszunützen.  Es  hätte  kaum  mehr  der  willkürlichen
  Vorzugsprivilegien  bedurft,  um  die  römische
Pfandgesetzgebuug  nahezu  zu  entwerthen.  Man
kann  der  technischen  Ausgestaltung  des  römischen
Pfandrechtes  seine  volle  Bewunderung  zollen  und
wird  sie  ohne  Ungerechtigkeit  nicht  vorenthalten
dürfen.  Aber  alle  Unbefangene  werden  darin  übereinstimmen,
  daß  die  Grundlagen  desselben  ungesund
waren  und  nicht  geeignet,  um  darauf  ein  solides
Gebäude  für  den  Realkredit  aufzuführen.  Daher
mußten  auch  alle  Versuche,  vom  Standpunkte  des
bestehenden  Systemes  aus  dem  kranken  Rechtözustande
  Heilung  zu  verschaffen,  so  wohlgemeint  sie
auch  waren,  von  vornherein  der  Aussicht  auf  Erfolg
  entbehren.

□