Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches. 3
spätere Rechtsvorgänge die Wirksamkeit selnes Rechtes
aufheben oder schmälern.
Das römische Recht wurde dieser doppelten
Anforderung nur unvollkommen gerecht. Zwar entbehrte
die eine unseres Wissens älteste Verpfänd-=ungsform,
fiducia, nicht einer gewissen Oeffentlichkeit,
da die Errichtung nur durch in jure cessiooder
mancipatio erfolgen konnte. Auch war dem
römischen Rechte das Besitzpfand, pignus, wohlbekannt,
welches wenigstens bei beweglichen Sachen
den Rücksichten auf die Sicherheit sowohl des Gläubigers
als Dritter genügende Rechnung trägt. Allein
daneben bestand die Möglichkeit einer Verpfändung
durch formlose Verabredung zwischen
dem Gläubiger und dem derzeitigen Pfandeigenthümer,
und selbst dieser doch immerhin in die
Außenwelt fallende Vorgang wurde in nicht seltenen
Fällen durch eine Rechtsvorschrift ersetzt. Bald
Überwucherte diese Pfandform, hypotheca, ihre
beiden älteren Geschwister; denn nicht nur war siebequemer,
sondern sie ermöglichte auch, die Verwendbarkeit
einer Sache zum Realkreditmittel in höherem
Maße auszunützen. Es hätte kaum mehr der willkürlichen
Vorzugsprivilegien bedurft, um die römische
Pfandgesetzgebuug nahezu zu entwerthen. Man
kann der technischen Ausgestaltung des römischen
Pfandrechtes seine volle Bewunderung zollen und
wird sie ohne Ungerechtigkeit nicht vorenthalten
dürfen. Aber alle Unbefangene werden darin übereinstimmen,
daß die Grundlagen desselben ungesund
waren und nicht geeignet, um darauf ein solides
Gebäude für den Realkredit aufzuführen. Daher
mußten auch alle Versuche, vom Standpunkte des
bestehenden Systemes aus dem kranken Rechtözustande
Heilung zu verschaffen, so wohlgemeint sie
auch waren, von vornherein der Aussicht auf Erfolg
entbehren.
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