Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich= Baierisches 
634 
Regierungsblatt. 
  
XXXVI. Stuͤck. 
Verordnungen. 
Die Scheerenschleifer und andere herumzlehende 
Gewerbsleute betreffend. "“ 
Wir Marimtlian Joseph, 
von. Gottes Gnaden König von Baiern. 
W. haben in Ausehung der Scheereuschleiser 
und anderer herumziehenden Gewerbsleute, 
nach Vernehmung Unserer General Kreis- 
Kommissariate, aus Rücksichten öffentlicher 
Ordnung uud Sicherheit, beschlossen und 
verordnen:: 
I. 
Alle Scheerenschleifer und chnliche Ge- 
werbsleute, welche ihr Gewerbe nach der 
Natur desselben, nur im Herumziehen von 
einem Orte zum andern ausuͤben koͤnnen, wie 
Kessel, und Pfannenflicker, Drahtgitterflech= 
ter, Hafenbinder u. s. w sollen alsbald in- 
ein tabellarisches Verzeichniß gebracht wer 
den, welches enthalten muß: Namen, Wohn: 
ort, Gewerbe, sonstigen Vermögen und An- 
säßigkeir, Zahl der Familten Glieder, bis- 
herigen Leumund und sonstige sachdienliche 
Bemerkungen. 
II. 
Die Anfertigung dieser Verzeichnisse liegt 
in den. Staͤdten den Polizei Direktionen und 
München, Mittwoch den 3. Oktober 1876. 
  
Kommissariaten, und auf dem Lande den 
Land: und Herrschafts Gerichten ob, welche 
solche an die vorgesezten General Krels= und 
Lokal Kemmissariate einzusenden, und zugleich 
die Bezirke in Vorschlag zu bringen haben, 
welche den bezeichneten Gewerbeleuren anzus 
weisen seyn möchten, und welche sofort von 
den benannten obern Kreis und Lokal Stel- 
len festgesezt werden. 
III. 
Jeder, der ein Gewerbe der bemerkten 
Art treibt, soll ein amtlich gefertigtes Buch 
erhalten, worin sein Name nebst Signale= 
ment und die Befugnisse des Gewerbes im 
Eingange ausgedrückt sind, und worin der 
Bezirk, wo möglich mit Angabe aller Orte, 
werin das Gewerbe ausgeübe werden darf, 
beschrieben ist. 
Dieses auf ein Jahr gültige Buch, wel- 
ches zugleich die Stelle der Konzession ver- 
tritt, muß der Inhaber an jedem Orte, wo 
er uͤbernachtet, oder sein Gewerbe treibt, 
dem Ortsvorstande vorlegen, der darin die 
Zeit der Ankunft und des Abgangs, so wie 
die Aufführung desselben einschreibt. 
Bei seiner Zurückkunft hat der Gewerb- 
treibende dieses nämliche Buch selner ordenk- 
lichen Obrigkeit vorzuzeigen, welche alle auf 
(65).
	        
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