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Königlich= Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXVI. Stuͤck.
Verordnungen.
Die Scheerenschleifer und andere herumzlehende
Gewerbsleute betreffend. "“
Wir Marimtlian Joseph,
von. Gottes Gnaden König von Baiern.
W. haben in Ausehung der Scheereuschleiser
und anderer herumziehenden Gewerbsleute,
nach Vernehmung Unserer General Kreis-
Kommissariate, aus Rücksichten öffentlicher
Ordnung uud Sicherheit, beschlossen und
verordnen::
I.
Alle Scheerenschleifer und chnliche Ge-
werbsleute, welche ihr Gewerbe nach der
Natur desselben, nur im Herumziehen von
einem Orte zum andern ausuͤben koͤnnen, wie
Kessel, und Pfannenflicker, Drahtgitterflech=
ter, Hafenbinder u. s. w sollen alsbald in-
ein tabellarisches Verzeichniß gebracht wer
den, welches enthalten muß: Namen, Wohn:
ort, Gewerbe, sonstigen Vermögen und An-
säßigkeir, Zahl der Familten Glieder, bis-
herigen Leumund und sonstige sachdienliche
Bemerkungen.
II.
Die Anfertigung dieser Verzeichnisse liegt
in den. Staͤdten den Polizei Direktionen und
München, Mittwoch den 3. Oktober 1876.
Kommissariaten, und auf dem Lande den
Land: und Herrschafts Gerichten ob, welche
solche an die vorgesezten General Krels= und
Lokal Kemmissariate einzusenden, und zugleich
die Bezirke in Vorschlag zu bringen haben,
welche den bezeichneten Gewerbeleuren anzus
weisen seyn möchten, und welche sofort von
den benannten obern Kreis und Lokal Stel-
len festgesezt werden.
III.
Jeder, der ein Gewerbe der bemerkten
Art treibt, soll ein amtlich gefertigtes Buch
erhalten, worin sein Name nebst Signale=
ment und die Befugnisse des Gewerbes im
Eingange ausgedrückt sind, und worin der
Bezirk, wo möglich mit Angabe aller Orte,
werin das Gewerbe ausgeübe werden darf,
beschrieben ist.
Dieses auf ein Jahr gültige Buch, wel-
ches zugleich die Stelle der Konzession ver-
tritt, muß der Inhaber an jedem Orte, wo
er uͤbernachtet, oder sein Gewerbe treibt,
dem Ortsvorstande vorlegen, der darin die
Zeit der Ankunft und des Abgangs, so wie
die Aufführung desselben einschreibt.
Bei seiner Zurückkunft hat der Gewerb-
treibende dieses nämliche Buch selner ordenk-
lichen Obrigkeit vorzuzeigen, welche alle auf
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