735
in ber jenigen Staat zu verwelsen, welchem
bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei
unehelichen Kindern die Mutter zugehoͤrt.
Wenn aber die Murter nicht mehr, sondern
nur noch der Bater am Leben ist, so folgen
die Kinder dem koro des Lezteren.
. 7.
Hat ein Staats Angehöriger durch irgend
eine Handlung sich seines Bürgerrechts ver-
lustig gemacht, ohne in einem andern Staate
ein Aufenthalts Recht erworben zu haben, so
kann der Staat, dem er bisher zugebörr hat-
te, der Beibehaltung oder Wiederaufnahme
desselben sich nicht entzlehen.
§S. 8.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen,
Zöglinge und Dienstboten erwerben, so lange
sie in dieser Eigenschaft in Diensten stehen,
oder um des Unterrichts und der Erziehung
willen, ohne selbstständig zu seyn, irgendwo
verwellen, durch den bleßen Aufenthalr,
wenn solcher auch länger als 10 Jahre dau-
erte, kein Wohnsiztecht. Doch höängt es
von dem Gurtdünken eines jeden Staates ab,
einen Zeitpunkt zu bestimmen, nach dessen
Ablauf ein Handlungsdiener, ein Handwerks-
geselle oder Dienstbote berechtiger ist, in
dem Orte, wo er treu und fleißig gedient har,
am das Bürgerrecht anzusuchen.
*-. .
Denjenigen, welche als Landstreicher oder
aus irgend einem andern Grunde ausgewie-
sen werden, hingegen in dem benachbarten
736
Staate nach den hiet festgesezten Grundfaͤzen
kein Heimwesen anzusprechen haben, ist Lez-
terer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten
nicht schuldig, es wuͤrde denn urkundlich dar-
gethan werden können, daß der zu übernehr
mende Vagant einem rückwärts liegenden
Staate zugehört, welchem er nicht wohl anr
ders, als durch das Gebiet des Ersteren zuge:
schickt werden kann, und daß dieses Verhält-
niß von Seiten des Staats, dem er zuge-
schickt werden soll, wirklich anerkannt wird.
Ergiebt sich das Anerkenntniß nicht aus
einem unverdächtigen Paß von Seiten des
Staàtes, dem der Ausgewiesene zugehört,
so kann der Mangel des Beweises dadurch
ergänzt werden, daß ein Gesandter dieses
Staas dem Ausgewiesenen für die Rückkehr
in sein Heimwesen einen Paß ausstellt, wel-
cher, wo möglich, auch von der Gesandt"
schaft desjenigen Hofes, durch dessen Sraats-
gebiet der Transport gehen soll, durch Mit-
unterschrist und Siegel zu beurkunden ist.
S. 10.
Sollte der Fall eintreten, daß ein Trans-
portirter von dem rückwärtsliegenden Staate
nicht angenommen würde, dem er zu Folge
der bei ihm vorgefundenen Urkunden zuge-
wiesen worden war, so kann derselbe wieder
an denjenigen Staat, aus welchem man ihn
ausgewiesen hatte, zur provisorischen Bei-
behaltung zurückgebracht werden.
*x-i
beure, welche für die öffentliche Sicher-
heit gefährlich erscheinen, sind nicht anders.
((.)