Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXXX. Stuͤck. 
Muͤnchen, Mittwoch den 20. November 1316. 
  
Koͤnigliches FamilienGesez. 
  
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Haben mit Ruͤcksicht auf die aͤlteren Ge- 
seze und Vertraͤge Unseres Hauses, in so 
weit diese auf die veraͤnderten politischen 
Verhaͤltnisse desselben noch anwendbar sind, 
nachfolgendes FamilienGesez errichtet. 
Wir beschließen darnach und verordnen: 
1. Titel. 
Von den Personen des königlichen 
Hauses. 
Artikel 1. 
Das königliche Haus begreift: 
a) alle Prinzen und Prinzessinnen Unse- 
res Hauses, welche von Uns oder von 
einem Descendenten des gemeinschaftli- 
chen. Stammvaters Unseres Hauses, 
durch anerkannte rechtmäßige Ehen ab- 
stammen; 
b) ihre Gemahlinnen und Wittwen wäh- 
rend ihres Wirtwenstandes. 
· Artikel 2. « 
Alle Glieder des koͤniglichen Hauses ste- 
hen unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit 
des Monarchen. Er ist das Haupt der Fa- 
milie, in welcher Eigenschaft er eine beson- 
dere Aufsicht mit bestimmten Rechten uͤber 
dieselbe ausübt. 
Artikel 3. 
Während der Minderjährigkeit des Kö- 
nigs, oder während der Dauer seiner Ver- 
hinderung in Ausübung der Regierung sind 
diese Rechte dem Reichsverweser übertra- 
gen. 
Artikel 4. 
Der aͤlteste Sohn des Koͤnigs heißt 
Kronprinz, und erhaͤlt in der schriftlichen 
Anrede: 
Durchlauchtigster Kronprinz 
Gnädigster Herr! 
Im Konterte und in mündlichen Anre- 
den: 
Euere Königliche Hoheit! 
Artikel 5. 
Die nachgebornen Prinzen und Prinzes- 
sinnen in der königlichen Hauptlinie heißen: 
königliche Prinzen, köntgliche Prinzes- 
sinnen; Sie erhalten in der schriftlichen 
Anrede: 
(47*)
	        
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