Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

740 
Durchlauchtigster Prinz, 
Gnädigster Prinz! 
Durchlauchtigste gnädigste Prinzessin! 
Im Konterte und in mündlichen Anre- 
den: 
Ctuere Königliche Hoheit! 
Gleicher Titel und Anrede gebühret den 
Geschwisterten des Monarchen. 
Artikel 6. 
Die Prinzen und Prinzessinnen der Re- 
ben-inien erhalten den Titel: 
Herzog, Herzoginnen in Baiern; 
in der schriftlichen Anrede: 
Durchlauchtigster Herzog! 
Durchlauchtigste Herzogin! 
im Konterte: 
Euere Hoheit! 
Artikel 7. 
Das Wappen des Kronprinzen enthält 
einen Hauptschild mit 42 sllbernen und la- 
zurnen Rauten, und einem rothen Mirtel- 
schilde, in welchem eine königliche, geschlos- 
sene, aus zwei Halbzirkeln bestehende Krone 
sich befindee. Die Schildhalter sind die 
zwei Löwen, aber ohne Paniere. Auf 
dem Hauptschilde ist oben eine solche Krone, 
wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wap- 
pen stehr unter einem Gezelte, und ist mit' 
denjenigen Orden umgeben, mit welchen der 
Kronprinz decorirt worden. 
750 
Actikel 8. 
Das Wappen der nachgebornen Prin- 
zen in der königlichen Hauptdinie bestehe 
aus einem einzigen Hauptschilde mit 42 
Rauten, (ohne Mittelschild) auf dem 
Hauptschilde ist eine königliche Krone, wie 
die obige mit zwei Halbzirkeln — geschlos- 
sen, aber ohne Reichsapfel, statt dessen 
steht ein doppeltes Laub — (Eichenlaub). 
Artikel 0. 
Das Wappen der Prinzen aus den Ne- 
ben#inien hat einen einzigen Hauptschild, 
mit 42 Rauten, wie bei den königlichen 
Prinzen, welcher aber statt der Krone mit 
einem herzoglichen Hute besezt ist; die 
Schildhalter sind zwei Löwen; das ganze 
Wappen stehe unter einem herzoglichen Pur- 
pur Mantel. 
II. Titel. 
Von den Heurathen der Prinzen 
und Prinzessinnen des königli-= 
chen Hauses. 
Artikel 
Kein baierischer Prinz und keine baierl- 
sche Prinzessin darf eine eheliche Verbindung 
eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des 
Königs darüber erhalten zu haben. 
10. 
Artikel 11. 
Wenn dieser keine Anstände findet, se 
wird ein Bewilligungs Brief darüber mit 
des Königs eigenhändiger Unterschrift und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.