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v. Titel.
Von der Thron= und Erbfolge.
Artikel 28.
Die Krone ist erblich in dem Manns-
stamme des königlichen Hauses nach dem
Rechte der Erstgeburt und der aguatisch-
linealischen Erbfolge.
Artikel 26.
Zur Surcessions Fähigkeit wird eine
rechtmäßige Geburt aus einer solchen Ehe
erfordert, welche von dem keniglichen
Hause als standesmssig anerkannt sst.
Artikel 27.
Sollte der nach Art. 2§. zur Erbfolge
berufene Mannsstamm des königlichen Hau-
ses erlöschen, so bleiben die wetblichen
Nachkommen für sich selbst von der
Regierung ausgeschlossen, und das Recht
der Regierungs folge geht nur auf die Söhne
dieser weiblichen Nachkommen über.
Artikel 23.
Ihre Erbfolge Ordnung wird in der Art
festgesezt, daß nach dem Ableben des lez-
ten Monarchen der erstgeborne Sohn der
dltesten Prinzessin Tochter, oder wenn keine
Töchter des lezten Monarchen vorhanden
wiren, der erstgeborne Sohn derjenigen
Peinzessin, welche dem lezten Monarchen im
Grade am NRächsten verwandt ist, succedire.
Bei mehreren im gleichen Grade verwand-
ten Prinzessinnen hat der erstgeborne Sohn
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der aͤltesten Prinzessin in der Erbfolge Orduung
den Vorzug.
Artikel 29.
Wäre keine männliche erbsähige Nach-
kommenschaft von der dltesten Tochter vor-
handen, so füällt die Thronfolge auf den erst-
gebornen Sohn der zweitgebornen Tochter,
und das Nimliche findet statt bei den zur
Succession berufenen männlichen Rachkom=
men der übrigen Prinzessinnen. — Die Erb-
folge bleibt übrigens in derselben Linie, in
welche sie eingetreten ist, so lange als darin
successionsfähige männliche Sprossen vorhan-
den find, unter welchen das Recht der Erst-
geburt auf die nämliche Art, wie bei dem
agnatischen Mannsstamme, den Vorzug
giebt.
Artikel Jo.
Wenn eine Prinzessin sich ohne die Ein-
willigung des Monarchen verehlichet hart,
so bleibt ihre Nachkommenschaft von der
Erbfolge ausgeschlossen.
Artikel 31.
Da die Prinzessinnen fuͤr sich selbst
von der Thronfolge (Art. 27.) gaͤnzlich aus-
geschlossen sind, so bedarf es deshalb bei ih-
ren Verehelichungen kuͤnftig keiner besondern
Verzichtleistung, sondern es ist hinreichend,
daß in den Ehepakten statt eines besondern
Verzichts sich lediglich auf den obigen
Art. 27. des Familien Gesezes bezogen
werde.
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