Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Gerichtshoses an, und alsdann werden die 
Präftdenten der obersten Justiz Stelle und 
des Appellationsgerichte der Residens Stadt 
demselben für Miesen Fall beigesezt. " 
Artikel h90. 
Die beiden JustizHrdsidenten beforgen 
die gesezliche Instruction des Verfahrens, 
und führen den Vortrog. « 
-Aktlkel·toos 
Der Familten Rath erkennt in der ihm 
beigelegten Eigenschaft nach den rechrli- 
chen Verhältnissen des Falles. Das Er- 
kenntniß muß von dem Könige bestätiget 
werden. 
Da Wir in dieses Familien Statut alle 
jene Dispositionen ausgenommen haben, 
welche in den älteren Familien Gesezen und 
Verträgen Unseres Hauses enthalten, und 
auf die gegenwärtigen Verhälenisse des- 
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selben noch anwendbar sind, so erklaͤren 
Wir alle in dem gegenwärtigen Geseze 
nicht ausdrücklich bestätigten älteren Fami- 
lien Geseze und Verträge als aufgehoben, 
und denselben soll. künftig keine rechrliche 
Wirkung mehr beigelegt werden. 
Alle Glleder Unsers königlichen Hau, 
ses und alle Landes Stellen werden hierauf 
als auf ein pragmatisches Staatsgesez 
verpflichret, und zur genauen Befolgung 
desselben hierdurch angewiesen. 
So gegeben in Unserer Haupt= und 
Restdenz Stadt München den achtzehnten 
des Monats Jäuner im Jahre Eintausend 
Achthundert und Sechszehen, Unseres Rei- 
ches im Eilften. 
Max Josepb. 
Graf ven Montgelas.
	        
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