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Mitgliedern der Pflegeraͤthe und Ausschuͤsse,
nach einer verabredeten Ordnung oder von
besondern durch sie gewählten Gehülfen ge-
sammelt. In den Sctädten kann auch die
Mitwirkung des Polizeiersonals dazu in
Anspruch genommen werden.
Artikel 16.
Von jeden, der an den Unterstüzungen
aus den Armenpflegen Theil nehmen will,
wird genan erhoben, und schriftlich verzeich-
net: seine dermalige Wohnung, seine Tauf-
und Geschlechts Namen, seine Religion,
sein Alter und Geburtsort, seine Berech-
tigung zum gegenwärtigen Aufenthalte die
Ursache seiner Armuth, die Beschaffenheit
seines allenfallsigen Bestzthums, sein kör-
perlicher Zustand, sein Gewerbe, seine Ar-
beits Fähigkeit oder Arbeito Unfähigkeit, sein
früheres und dermaliges Arbeits Verdienst,
seine Anverwandten, oder die sonst zu sei-
nem Unterhalte verpflichteten Personen, und
was er von ihnen genießt, seine sonstigen
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
der Hand von Privat Wohlthätern, und die
Art und die Größe seines vermeintlichen
Bedürfnisses an Unterstüzung.
Artikel 17.
Befindet sich der Bewerber in Ehe-
odee Wittwenstande, so werden auch alle
einzelnen Glieder seiner Familie beschrieben,
und bei Familien, in welchen schulpflichtige
Kinder vorhanden sind, wird zugleich noch be-
merkt: ob und wo sie den öffentlichen Schul-
und ReligionslUnrerricht und mit welchem
Erfolge, besuchen.
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Artikel 18.
Rücksichtlich solcher Personen, welche
vorzüglich wegen körperlicher Beschaffenheit
und GesundheitslUmstände die Theilnahme
an der Armenpflege verlangen, tritt, wenn
nicht die dießfallsigen Verhälenisse allgemein
bekannt oder augenfällig sind, besondere ärzt-
liche Untersuchung ein.
Artikel 20.
Ueberhaupt werden alle Angaben der
Bewerber durch sorgfältige Nachforschun-
gen geprüft, nöthigen Falls durch förmli-
che Bescheinigungen und Zeugnisse berich'
tiget, und über alles dieses auch die sirrli-
che und bürgerliche Aufführung in die Be-
schreibung mit ausgenommen.
Artikel 2o.
Auf den Grund dieser Beschreibungen
wird bestimmmt: ob die Beschriebenen wirk-
lich als arm anzusehen seyen? — ob sie ei-
nen Anspruch auf die Armenpflege des Be-
zirks oder der Gemeinde haben? in welcher
Act und wie hoch die Unterstüßung festzu-
setzen sey? und wie lange solche einsweilen
dauern solle7
Artikel al.
Die im Laufe jeben Jahrs vorkommen-=
den einzelnen Beschreibungen werden mie
dem Tage, Monat und Jahre, wann sol-
che verfaßt worden sind, bezeichner; nach
Beisehtzung des hierauf genommenen Be-
schlusses (Art. 2z.) mit forrlaufenden Zi-
fern versehen; mirt Hinweisung auf diese
Zifer eigene NamensRegister gefertiger,