Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Mitgliedern der Pflegeraͤthe und Ausschuͤsse, 
nach einer verabredeten Ordnung oder von 
besondern durch sie gewählten Gehülfen ge- 
sammelt. In den Sctädten kann auch die 
Mitwirkung des Polizeiersonals dazu in 
Anspruch genommen werden. 
Artikel 16. 
Von jeden, der an den Unterstüzungen 
aus den Armenpflegen Theil nehmen will, 
wird genan erhoben, und schriftlich verzeich- 
net: seine dermalige Wohnung, seine Tauf- 
und Geschlechts Namen, seine Religion, 
sein Alter und Geburtsort, seine Berech- 
tigung zum gegenwärtigen Aufenthalte die 
Ursache seiner Armuth, die Beschaffenheit 
seines allenfallsigen Bestzthums, sein kör- 
perlicher Zustand, sein Gewerbe, seine Ar- 
beits Fähigkeit oder Arbeito Unfähigkeit, sein 
früheres und dermaliges Arbeits Verdienst, 
seine Anverwandten, oder die sonst zu sei- 
nem Unterhalte verpflichteten Personen, und 
was er von ihnen genießt, seine sonstigen 
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus 
der Hand von Privat Wohlthätern, und die 
Art und die Größe seines vermeintlichen 
Bedürfnisses an Unterstüzung. 
Artikel 17. 
Befindet sich der Bewerber in Ehe- 
odee Wittwenstande, so werden auch alle 
einzelnen Glieder seiner Familie beschrieben, 
und bei Familien, in welchen schulpflichtige 
Kinder vorhanden sind, wird zugleich noch be- 
merkt: ob und wo sie den öffentlichen Schul- 
und ReligionslUnrerricht und mit welchem 
Erfolge, besuchen. 
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Artikel 18. 
Rücksichtlich solcher Personen, welche 
vorzüglich wegen körperlicher Beschaffenheit 
und GesundheitslUmstände die Theilnahme 
an der Armenpflege verlangen, tritt, wenn 
nicht die dießfallsigen Verhälenisse allgemein 
bekannt oder augenfällig sind, besondere ärzt- 
liche Untersuchung ein. 
Artikel 20. 
Ueberhaupt werden alle Angaben der 
Bewerber durch sorgfältige Nachforschun- 
gen geprüft, nöthigen Falls durch förmli- 
che Bescheinigungen und Zeugnisse berich' 
tiget, und über alles dieses auch die sirrli- 
che und bürgerliche Aufführung in die Be- 
schreibung mit ausgenommen. 
Artikel 2o. 
Auf den Grund dieser Beschreibungen 
wird bestimmmt: ob die Beschriebenen wirk- 
lich als arm anzusehen seyen? — ob sie ei- 
nen Anspruch auf die Armenpflege des Be- 
zirks oder der Gemeinde haben? in welcher 
Act und wie hoch die Unterstüßung festzu- 
setzen sey? und wie lange solche einsweilen 
dauern solle7 
Artikel al. 
Die im Laufe jeben Jahrs vorkommen-= 
den einzelnen Beschreibungen werden mie 
dem Tage, Monat und Jahre, wann sol- 
che verfaßt worden sind, bezeichner; nach 
Beisehtzung des hierauf genommenen Be- 
schlusses (Art. 2z.) mit forrlaufenden Zi- 
fern versehen; mirt Hinweisung auf diese 
Zifer eigene NamensRegister gefertiger,
	        
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