Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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und Einrichtung von Beschäftigungs= und 
Versorgungshäusern einzuleiten und zu be- 
gutachten, die Ordnung darin zu erhalten 
und die Aufnahme der dahin gehörigen Per- 
sonen zu entscheiden; auch die vierteljähri- 
gen Wisitationen der benannten und anderer 
Wohlthätigkeics Anstalten anzuordnen, und 
über den Erfolg Raths zu pflegen. 
4) Arme von übler Aufführung zu warr 
nen, und nöthigen Falls den Pollzeibehörden 
anzuzeigen; die Leztern in der Unterdrückung 
der Bettelei zu unterstüzen; die Mittel, wie 
verunglückten Hausvtern wieder aufgeholfen, 
der Ruin ganzer Familien verhütet, schlechte 
Wirthe zur Pfliche und Besonnenheit zurück 
geführe, und gemeinnuzige Versicherungs- 
Anstalten zu Stande gebracht und beförderr, 
so wie überhaupt die Ursachen der Armurth 
gehoben, oder wenigstens ihre Fortschritte 
gehemmt werden können, in Ueberlegung zu 
nehmen, sich darüber mit andern angesehenen 
Einwohnern zu bereden, und in Verbindung 
zu sezen, und nach Umständen das Einsehen 
und die Hilfe der ordentlichen Obrigkeit an? 
zurufen. 
5) Eine genaue Uebersicht der für die 
Armenrflegen vorhandenen Hilfsquellen her 
zustelle# und zu unterhalten, neue Quellen 
auszumitteln, die unverkürzte Vereinnah= 
mung der Erträgnisse zu sichern, säumige 
Schuldner zu mahnen, über die richtige Ver- 
wendung zu wachen, die jährlichen Voran= 
schläge zu entwerfen, die jährlichen Rech- 
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nungen zu stellen; auch woͤchentlich sich von 
dem Stande aller Einnahmen und Ausgar 
ben in genaue Kenntniß zu sezen; endlich 
9) zu begutachten: ob und wie der al- 
lenfallsige Abgang an Hilfsmitteln aus dem 
Gemeinde Säckel ersezt, oder durch beson- 
dere Abgaben, Anlehen, Armer Beisteuern, 
in welcher Art und Größe, und nach wel- 
chem Maßstabe zu decken; dann welche 
Bedürfnisse auf die Bezirkspflegen zu über- 
nehmen, mit welchen Mitteln und Gefäl- 
len diese Bezirkspflegyen auszustatten; und 
wie die Beiträge hieran auf die einzelnen 
Gemeinden zu vertheilen seyen? 
Artikel 73. 
Die Sizungen, in welchen die Jahres 
Rechnungen vorgelegt werden, sollen öffene- 
lich, und Nachfragen um naͤhere Aufklaͤ- 
rung allen angesessenen Einwohnern unver- 
wehrt seyn. Die Zeit jener Sizungen ist 
daher jedesmal bekannt zu machen. 
Artikel 74. 
In den Fällen, wo es darauf ankomme, 
den Abgang des Ar#mnen Säckels durch Zu- 
schüsse aus dem Gemeinde Säckel oder durch 
Anlehen, oder durch besondere Abgaben und 
Armen Beisteuern zu decken, vereinigen sich 
die Pfl-gschaftsräthe in den Städten und 
größern Märkten mit den Munizipalrdthen 
und Magistraten zu gemeinschaftlichen Be- 
rathungen und Beschlüssen. In den 
kleineren Märkten und Landgemeinden wer-
	        
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