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und Einrichtung von Beschäftigungs= und
Versorgungshäusern einzuleiten und zu be-
gutachten, die Ordnung darin zu erhalten
und die Aufnahme der dahin gehörigen Per-
sonen zu entscheiden; auch die vierteljähri-
gen Wisitationen der benannten und anderer
Wohlthätigkeics Anstalten anzuordnen, und
über den Erfolg Raths zu pflegen.
4) Arme von übler Aufführung zu warr
nen, und nöthigen Falls den Pollzeibehörden
anzuzeigen; die Leztern in der Unterdrückung
der Bettelei zu unterstüzen; die Mittel, wie
verunglückten Hausvtern wieder aufgeholfen,
der Ruin ganzer Familien verhütet, schlechte
Wirthe zur Pfliche und Besonnenheit zurück
geführe, und gemeinnuzige Versicherungs-
Anstalten zu Stande gebracht und beförderr,
so wie überhaupt die Ursachen der Armurth
gehoben, oder wenigstens ihre Fortschritte
gehemmt werden können, in Ueberlegung zu
nehmen, sich darüber mit andern angesehenen
Einwohnern zu bereden, und in Verbindung
zu sezen, und nach Umständen das Einsehen
und die Hilfe der ordentlichen Obrigkeit an?
zurufen.
5) Eine genaue Uebersicht der für die
Armenrflegen vorhandenen Hilfsquellen her
zustelle# und zu unterhalten, neue Quellen
auszumitteln, die unverkürzte Vereinnah=
mung der Erträgnisse zu sichern, säumige
Schuldner zu mahnen, über die richtige Ver-
wendung zu wachen, die jährlichen Voran=
schläge zu entwerfen, die jährlichen Rech-
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nungen zu stellen; auch woͤchentlich sich von
dem Stande aller Einnahmen und Ausgar
ben in genaue Kenntniß zu sezen; endlich
9) zu begutachten: ob und wie der al-
lenfallsige Abgang an Hilfsmitteln aus dem
Gemeinde Säckel ersezt, oder durch beson-
dere Abgaben, Anlehen, Armer Beisteuern,
in welcher Art und Größe, und nach wel-
chem Maßstabe zu decken; dann welche
Bedürfnisse auf die Bezirkspflegen zu über-
nehmen, mit welchen Mitteln und Gefäl-
len diese Bezirkspflegyen auszustatten; und
wie die Beiträge hieran auf die einzelnen
Gemeinden zu vertheilen seyen?
Artikel 73.
Die Sizungen, in welchen die Jahres
Rechnungen vorgelegt werden, sollen öffene-
lich, und Nachfragen um naͤhere Aufklaͤ-
rung allen angesessenen Einwohnern unver-
wehrt seyn. Die Zeit jener Sizungen ist
daher jedesmal bekannt zu machen.
Artikel 74.
In den Fällen, wo es darauf ankomme,
den Abgang des Ar#mnen Säckels durch Zu-
schüsse aus dem Gemeinde Säckel oder durch
Anlehen, oder durch besondere Abgaben und
Armen Beisteuern zu decken, vereinigen sich
die Pfl-gschaftsräthe in den Städten und
größern Märkten mit den Munizipalrdthen
und Magistraten zu gemeinschaftlichen Be-
rathungen und Beschlüssen. In den
kleineren Märkten und Landgemeinden wer-