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und nehmen von jenen in den Land= und
Herrschaftsgerichten zu jeder Zeit beliebige
Einsscht; ste entscheiden über die Falle, wo
der Abgang des Armen Säckels aus dem Ge-
meinde Säckel gedeckt, oder durch Anlehen bei-
geschafft werden soll; sie entscheiden ferner
über die Anträge rücksichtlich der Bedürf-
nisse und Hilfsmittel für die gemeinschaftli-
chen Bezirkspflegen, und endlich auch über
die Einleitungen, welche bei vorkommenden
Rechts Angelegenheiten getroffen werden sellen.
Ueber Anträge auf besondere Auflagen (Ar-
tikel 63.) und auf Arnmien Beisteuern (Artikel
64.) haben sie sich jedesmal mit den Finanz-
Direktionen zu benehmen.
Artikel 84.
Dem Ministerium des Innern ist die Ober-
Aussicht auf das Armenwesen im ganzen Reiche
übertragen. Dasselbe schspft die fortwäh-
rende Kenntniß über den Scand bieses Ver-
waltungs Zweiges aus den Jahresberichten der
Kreiestellen und anderen geeigneten Quellen;
veranlaßt die erfoderlichen allgemeinen Vor-
schriften und Maßregeln, würdigt und erle-
digt die Anträge über die Herstellung, Ein-
richtung und Ausstartung von Beschäftigungs-
Versorgungs= und andern Verpflegungshäu=
sern für einzelne Gerichtsbezirke, hanze Kreise,
oder die gesammte Monarchie; prüft und er-
ledigt gemeinschäftlich mit dem Finanz Mini-
sterium die Anträge auf Bewilligung beson-
derer Auflagen und Armen Beisteuern, erkennt
über die gegen die General-Kreis, und Lokal-
Kommissariate angebrachten Beschwerden,
so ferne sich solche nicht zum geheimen Rathe
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eignen, und veranlaßt die Ernennung beson-
derer Pflege Vorstände, da wo es räthlich ge-
funden wird.
Indem Wir hiemié vorstehende Bestim-
mungen durch das Reglerungsblatt verkünden
lassen, wollen und befehlen Wir, daß Unsere
General: Kreis= und Lokal Kommissariate
ungesäumt zur Vollziehung schreiten, die ge-
eigneten Weisungen mit Rücksiche auf die
schon bestehenden Einrichtungen und die ört-
lichen Verhältnisse an die Polizei Direktionen,
Pelizei Kommissariate und Land= und Herr-
schaftsgerichte erlassen, diesen Uns sehr am
Herzen liegenden Gegenstand mie unausge-
sezter Aufmerksamkeit und Thätigkeit verfol-
gen, und Uns über den Fortgang ihrer Vert-
fügungen von 3 zu 3 Monaten Bericht er-
statten sollen, bis das Urmenwesen allente
halben geordnet seyn wird.
Wir vertrauen hiebei auf den pflichemäßit
gen Diensteifer aller obern Stellen und nie-
dern Behörden, in deren Wirkungekreis d.
Armenpflege einschlägt, auf die besondere
Mirewirkung der Pfarrer und Gemeinde Vor-
steher, und auf den bewährten Sinn Unserer
Unrerthanen für Wohlthätigkeit und Ordnung,
und erwarten demnach, daß Unsere landes.
vaterlichen Absichten allenthaloen werden aner-
kannt und in Erfüllung gebracht werden.
München den 17. November 1810.
Mar Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhö bsten Bekfehl
der GeneralSekretaͤr
F. von Robell.