Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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der Belegung unmoͤglich macht; so haben 
Wir beschlossen, und beschließen, wie folgt: 
1. 
Die bisher in der Zoll= und Mautord- 
nung nach Kaufpreisen und Prozenten ange- 
ordnete wandelbare Essito Behandlung des 
Getreides und der Viktualien wird von nun 
an, und bis auf weitere Verfügung aufge- 
hoben; dagegen festgesezt, daß 
2. 
gegenwaͤrtig und bis zur kuͤnftigen Abaͤn- 
derung von den essttirenden Getreid" und 
Vibtualien Gattungen nachstehender bleiben- 
der Auogangszoll ohne Rücksichtnahme auf 
die allenfallsige Kaufs= und Schrannenpreise 
erhoben werde, als 
von jedem Mezen Waizen, Kern, Rog- 
gen, Erbsen, Linsen vier Gulden (4 fl.) 
von dem Mezen Fesen einen Gulden zwan- 
zig Kreuzer. (1# fl. 20 kr.) 
von dem Mezen Gerste zwei Gulden (## fl.) 
von dem Mezen Haber einen Gulden (I# fl.) 
von dem Mezen Kartoffel einen Gulden (KIfl.) 
Mehl und Malz, so wie die Grüße wird 
nach dem Zollsaze der einschlägigen Ge- 
treid Gattungen behandelt. 
3. 
Die Mautbehandlung der hier genannten 
Getreid Gattungen und Viktualien darf nach 
Unserer Verfuͤgung vom 17. Juli nur bei 
den MautOberaͤmtern vorgenommen werden, 
welche hiebei nach den ihnen vorgezeichneten 
Bestimmungen, vorzuͤglich nach der Verord- 
nung vom 30. Jänner 1313, dann vom 77. 
828 
und 20. Oktober l. J.) mit aller Strenge 
und Genauigkeit zu verfahren haben. 
4. 
Damit aber auch bei dem wirklichen Aus- 
gange an der Grenze jeder Unterschleif besei- 
tigt, und die erfoderliche Kontrolle vollstän- 
dig hergestellt werde, so werden Wir nicht 
allein den Kordon an den Grenzen nach Be- 
darf verstärken, sondern Wir haben auch die 
Verfügung getroffen, daß den dußern Sta- 
tionen noch ein Individuum des Kordons, 
oder der zunächst gelegenen Polizei Behörde 
beigeordnet werde, welches jede essitirende La- 
dung von Getreid und Viktualien genau zu 
untersuchen, mit der vorzuweisenden Maut- 
pollete zu kontrolliren, und diese zum Beweise 
der Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu ver- 
sehen hat, wonach erst die Ausfuhr über die 
Grenze gestattet werden darf. 
5. 
Jeder Getreid= und Viktualien Händler, 
welcher schon die allgemein in der Zoll= und 
Mautordnung für die Essitirung festgesezten 
Verbindlichkeiten nicht erfüllt, oder insbe- 
sondere den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Verordnung entgegen handelt, wird mit Kon- 
fiskation der ganzen Getreid oder Viktua- 
lien#adung, der hiebet betheiligte Fuhrmann 
oder Schiffer hingegen mie Konfiskation sell 
nes Wagens und Pferde oder seines Schiffes 
bestraft, wovon die Hälfte des Konfiskations= 
Betrages dem Anzeiger, die andere Hälfte 
dem angeordneten Unterstüzungs Fonde für die 
Aermen zuerkannt werden soll, wohin Wir 
·) Ragsbl. vom l. J. St. XXXIV. S. 630 — o88 u. 689.
	        
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