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Appellations Verfahren einkommenden Pro-
zeßschristen an die Parteien eine Verschie-
denheit des Gerichtsgebrauchs wahrgenom-
men haben, so finden Wir Uns nach Ver-
nehmung Unserer Gesezkommission bewogen,
zu verordnen, wie folgt:
1) Der Beschwerdendibell soll bei der
Appellation sowohl an die zweite, als an
die dricte Instanz dem Appellaten im Dupli-
kate mitgetheilt werden, und diese Mitthei-
lung auch alsdann geschehen, wenn die Ap-
pellation wegen Inappellabilität der Sache
sogleich abgewiesen oder wegen verabsäum-
ter Nothfristen für desert erklärt wird.
a)Findet, der Gerichtsordnung zufolge,
eine Neben Verantwortung von Seite des Ap-
pellaten statt, so ist dieselbe dem Appellanten
im Duplikate zur Nachricht mitzutheilen.
3) Wenn der Appellat der Appellation
adhärirt, so ist die Adhästonsschrift dem
Beschwerdenvibelle gleich zu achten und dem
Avpp llanten mitzutheilen.
4) Bei Konkursen wird der Beschwer-
denibell dem Konkursgerichte mitgetheilt,
welches verbunden ist, hievon den betheilig-
ten Gläubigern Nachricht zu geben, und die-
sen bleibt es überlassen, den Gravatorial=
bibell einzusehen, und in den geeigneten Fäl-
len ihre Rechte durch Adhäsion zu verfolgen.
5) Die Mittheilung dieser Prozeßschrif-
ten geschieht aus Auftrag der höhern Instanz
durch die erste Instanz, von welcher in der
gesezmäßigen Stufenfolge das zu den Ge-
richtsakten gehörige Erxemplar der Neben-
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Verantwor#rung oder Adbhäsionöschrift an die
Appellations Instanz einbefördert wird.
6) Da die in dem Appellations Verfahren
einkommenden Prozeßschriften zu den Akten
der höheren Instanz gehören, so kann das
Gericht erster Instanz weder die den Par-
teien mitzutheilenden Duolikate zurück ver-
langen, noch von denselben eine- Abschrift
zu seinen Akten auf Kosten der Parteien
nehmen.
München den 26. November 1816.
Mex Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl
der General Sekretr
von Nemmer.
Bekanntmach ungen.
(Die Verleihung allgemeiner Stipendien für
das Studienjahr 1813 betreffend.)
1) Im Betreffe der Stipendien für ka-
tholische Studierende wird genehmiget, daß
a) Gallns Jäger, Schüler der drirten
Gymnasial Klasse zu Augsburg, Sohn
eines Schloßverwalters zu Füssen, zu
einiger Entschädigung für das verlorne
Linderische Stipendium 3# 3 fl. aus der
Jedlischen Stiftung 30 fl. — kr.
b) Franz von Mayern, Sohn eines
königlichen Oberlieutenants aus Mindel-
heim, und Schüler deo Progymnastums
zu Dillingen, die aus der Goßnerschen
Stistung pro 181 disponible Rente
zuu J3J30 fl. Zo kr.