Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Appellations Verfahren einkommenden Pro- 
zeßschristen an die Parteien eine Verschie- 
denheit des Gerichtsgebrauchs wahrgenom- 
men haben, so finden Wir Uns nach Ver- 
nehmung Unserer Gesezkommission bewogen, 
zu verordnen, wie folgt: 
1) Der Beschwerdendibell soll bei der 
Appellation sowohl an die zweite, als an 
die dricte Instanz dem Appellaten im Dupli- 
kate mitgetheilt werden, und diese Mitthei- 
lung auch alsdann geschehen, wenn die Ap- 
pellation wegen Inappellabilität der Sache 
sogleich abgewiesen oder wegen verabsäum- 
ter Nothfristen für desert erklärt wird. 
a)Findet, der Gerichtsordnung zufolge, 
eine Neben Verantwortung von Seite des Ap- 
pellaten statt, so ist dieselbe dem Appellanten 
im Duplikate zur Nachricht mitzutheilen. 
3) Wenn der Appellat der Appellation 
adhärirt, so ist die Adhästonsschrift dem 
Beschwerdenvibelle gleich zu achten und dem 
Avpp llanten mitzutheilen. 
4) Bei Konkursen wird der Beschwer- 
denibell dem Konkursgerichte mitgetheilt, 
welches verbunden ist, hievon den betheilig- 
ten Gläubigern Nachricht zu geben, und die- 
sen bleibt es überlassen, den Gravatorial= 
bibell einzusehen, und in den geeigneten Fäl- 
len ihre Rechte durch Adhäsion zu verfolgen. 
5) Die Mittheilung dieser Prozeßschrif- 
ten geschieht aus Auftrag der höhern Instanz 
durch die erste Instanz, von welcher in der 
gesezmäßigen Stufenfolge das zu den Ge- 
richtsakten gehörige Erxemplar der Neben- 
  
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Verantwor#rung oder Adbhäsionöschrift an die 
Appellations Instanz einbefördert wird. 
6) Da die in dem Appellations Verfahren 
einkommenden Prozeßschriften zu den Akten 
der höheren Instanz gehören, so kann das 
Gericht erster Instanz weder die den Par- 
teien mitzutheilenden Duolikate zurück ver- 
langen, noch von denselben eine- Abschrift 
zu seinen Akten auf Kosten der Parteien 
nehmen. 
München den 26. November 1816. 
Mex Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl 
der General Sekretr 
von Nemmer. 
Bekanntmach ungen. 
  
(Die Verleihung allgemeiner Stipendien für 
das Studienjahr 1813 betreffend.) 
1) Im Betreffe der Stipendien für ka- 
tholische Studierende wird genehmiget, daß 
a) Gallns Jäger, Schüler der drirten 
Gymnasial Klasse zu Augsburg, Sohn 
eines Schloßverwalters zu Füssen, zu 
einiger Entschädigung für das verlorne 
Linderische Stipendium 3# 3 fl. aus der 
Jedlischen Stiftung 30 fl. — kr. 
b) Franz von Mayern, Sohn eines 
königlichen Oberlieutenants aus Mindel- 
heim, und Schüler deo Progymnastums 
zu Dillingen, die aus der Goßnerschen 
Stistung pro 181 disponible Rente 
zuu J3J30 fl. Zo kr.
	        
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