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ben sich nach Arbeie und Verdienst umzu-
sehen, ohne Ausweis über die Grenzen hin
und her schwärmen, oder beigebrachter Nach-
weisungen ungeachter, ohne Beschäftigung
das Land durchstreifen;
7) Klein Krämer, Haustrer, und soge-
nannte SelbstErzeuger, welche die Berech-
tigung zum Besuch der Märkte vorschrift-
widrig benüzen, um ihre Waaren allenthal=
ben, besonders auf dem Lande, in abgele-
genen Orten, zu verhandeln, ohne Erlaub-
niß der Holizei, oder mit Ueberschreitung der
vorgezeichneren Beschränkungen rücksichtlich
der Waaren, die sie führen, und der Be-
zirke, die sie besuchen dürfen; 6
8) Andere herumziehende Gewerbsleute,
als Zinngießer, Pfannen= und Kesselflicker,
Scheerenschleifer, Lumpen= und Aschensamm-
ler u. dgl., welche ohne Vorweis, oder auf-
serhalb der bestimmten Bezirke und Kreise,
oder auf verdächtigem oder lüderlichem Le-
benswandel betreten werden.
0) Lustigmacher, Schauträger und Auf-
spieler, namentlich: Musikanten, die keine
Berechtigung besitzen, oder solche ungebähr-
lich ausdehnen; Reisende mit fremden Thie-
ren oder Schaukäásten, Baren= und Kamel-
treiber; Schatten: und Marionektenspieler,
Komödianten, Gauk er, Springer u. f. w.,
welche keine besondere Erlanbniß zum Ein-
ritt ins Reich, oder zum Aufenthalte an el-
tnem bestimmten Orte haben, oder sich unor-
dentlich und schlecht aufführen.
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10) Pilgrime und Wallfahrer, die, un-
ter dem Deckmantel der Andacht, ohne Paß
über die Grenzen kommen, oder sich im Lan-
de unbefugrer Weise von Ort zu Ort herum-
treiben.
1I) Juden, welche ohne Beruf, und
ohne Mittel zum Fortkommen, sich in das
Reich einschleichen; und inländische Juden,
welche ohne Bewilligung, in fremden Or-
ten Handel oder überhaupt verdächtiges Ge-
werbe treiben; ohne Rechtfertigung über ihre
Geschäfte von Gemeinde zu Gemeinde z:ie-
hen, und ihren oder andern Glaubensgenos-
sen zur Last fallen.
Artikel 4.
Für besonders gefährliche Landstreicher
sind zu halten:
1) Reisende, welche falsche Pässe füh-
ren, oder deren Pässe mangelhaft und ver-
daͤchtig sind.
2) Personen, welche falsche Namen oder
sonst unwahre Umstände angeben, um die
Polizei zu täuschen; oder, in gleicher Ab-
sichr, unter manchfaleigen Verkleidungen oder
Emstellungen erscheinen.
3) Solche, welche verdächeige Waaren,
deren rechtmäßiger Erwerb oder Gebrauch
zweifelhaft ist, mit sich führen.
4) Jauner, welche sich einer besondern
Schrift, Sprache, oder anderer besonderer
Zeichen bedienen.
5) Solche, welche sich zugleich mit po-
lizeiwidrigen Künsten, Spielen, und Quack-
salbereien abgeben.