Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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ben sich nach Arbeie und Verdienst umzu- 
sehen, ohne Ausweis über die Grenzen hin 
und her schwärmen, oder beigebrachter Nach- 
weisungen ungeachter, ohne Beschäftigung 
das Land durchstreifen; 
7) Klein Krämer, Haustrer, und soge- 
nannte SelbstErzeuger, welche die Berech- 
tigung zum Besuch der Märkte vorschrift- 
widrig benüzen, um ihre Waaren allenthal= 
ben, besonders auf dem Lande, in abgele- 
genen Orten, zu verhandeln, ohne Erlaub- 
niß der Holizei, oder mit Ueberschreitung der 
vorgezeichneren Beschränkungen rücksichtlich 
der Waaren, die sie führen, und der Be- 
zirke, die sie besuchen dürfen; 6 
8) Andere herumziehende Gewerbsleute, 
als Zinngießer, Pfannen= und Kesselflicker, 
Scheerenschleifer, Lumpen= und Aschensamm- 
ler u. dgl., welche ohne Vorweis, oder auf- 
serhalb der bestimmten Bezirke und Kreise, 
oder auf verdächtigem oder lüderlichem Le- 
benswandel betreten werden. 
0) Lustigmacher, Schauträger und Auf- 
spieler, namentlich: Musikanten, die keine 
Berechtigung besitzen, oder solche ungebähr- 
lich ausdehnen; Reisende mit fremden Thie- 
ren oder Schaukäásten, Baren= und Kamel- 
treiber; Schatten: und Marionektenspieler, 
Komödianten, Gauk er, Springer u. f. w., 
welche keine besondere Erlanbniß zum Ein- 
ritt ins Reich, oder zum Aufenthalte an el- 
tnem bestimmten Orte haben, oder sich unor- 
dentlich und schlecht aufführen. 
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10) Pilgrime und Wallfahrer, die, un- 
ter dem Deckmantel der Andacht, ohne Paß 
über die Grenzen kommen, oder sich im Lan- 
de unbefugrer Weise von Ort zu Ort herum- 
treiben. 
1I) Juden, welche ohne Beruf, und 
ohne Mittel zum Fortkommen, sich in das 
Reich einschleichen; und inländische Juden, 
welche ohne Bewilligung, in fremden Or- 
ten Handel oder überhaupt verdächtiges Ge- 
werbe treiben; ohne Rechtfertigung über ihre 
Geschäfte von Gemeinde zu Gemeinde z:ie- 
hen, und ihren oder andern Glaubensgenos- 
sen zur Last fallen. 
Artikel 4. 
Für besonders gefährliche Landstreicher 
sind zu halten: 
1) Reisende, welche falsche Pässe füh- 
ren, oder deren Pässe mangelhaft und ver- 
daͤchtig sind. 
2) Personen, welche falsche Namen oder 
sonst unwahre Umstände angeben, um die 
Polizei zu täuschen; oder, in gleicher Ab- 
sichr, unter manchfaleigen Verkleidungen oder 
Emstellungen erscheinen. 
3) Solche, welche verdächeige Waaren, 
deren rechtmäßiger Erwerb oder Gebrauch 
zweifelhaft ist, mit sich führen. 
4) Jauner, welche sich einer besondern 
Schrift, Sprache, oder anderer besonderer 
Zeichen bedienen. 
5) Solche, welche sich zugleich mit po- 
lizeiwidrigen Künsten, Spielen, und Quack- 
salbereien abgeben.
	        
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