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6) Solche, welche in Gesellschaften und
Banden herumziehen, oder die Einwohner
und Gemeindeu bedrohen, oder Waffen und
Werkzeuge bei sich fuͤhren, die zur Veruͤbung
koͤrperliche Verletzungen oder zur Begehung
von Diebstaͤhlen geeignet sind.
Artikel 5.
Gemeine inlaͤndische Bettler und Land-
streicher (Artikel 1. 3.) sollen mit 6 bis 18
Streichen, oder Arrest von 1 bis 8 Tagen;
Bettler und Landstreicher aber, deren Ueber-
tretung von besonders erschwerenden Umstän-
den (Artikel 2. 4.) begleitet ist, mit 12 bis
24 Streichen, oder Arrest von 8 bis 14 Ta-
gen bestraft werden. Gegen rückfällige Bert-
ler und Landstreicher ist stufenweise die Zahl
der Streiche bis auf gZo und die Zeit des
Arrestes auf 4 Wochen auszudehnen.
Die körperliche Züchtigung ist da, wo
sic, nach ärztlichem Gurachten, anwendbar
gefunden, und in der Art, wie sie nach eben
diesem Gutachten angerathen wird, vorzugs-
weise vor der Arreststrafe zu verfügen; auch
können beide Strafarten, nach Umständen,
theilweise mit einander verbunden und der
Arrest durch abwechselnde Schmälerung der
Bekbstigung geschärft werden.
Gewöhnte, und durch die vorbemerkten
Strafen nicht gebesserte Bettler und Land-
streicher werden in ein Zwangs Arbeitshaus
gebracht.
Artikel 6.
Bei Greisen von 60 Jahren und dar-
über, und bei Menschen mit schweren Leibes-
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Gebrechen soll nur Arrest, mit angemessener
Verkuͤrzung statt finden, und fuͤr ihre Ver-
pflegung gesorgt werden.
Bettelude und herumziehende Kinder sol,
len, mit ernstlicher Bedrohung, den Ihrigen
zurückgegeben, in Wiederholungs Fällen aber
mit Ruthenstreichen gezüchtiget werden. Bei
Jungen und Dirnen von 12 bis 14 Jah-
ren ist, nach Umständen, mit dieser Züchti-
zung auch Einsperrung auf 6 bis 48 Stun-
den, allenfalls bei schmaler Kost, zu ver-
binden. Jungen und Dirnen, die das 1#te
Jahr angetreten haben, werden nach den
ordentlichen Straf Bestimmungen behandelt.
Artikel 7.
Vorstehende Arten und Maße der Sera-
fen finden auch auf solche inländische Bert-
ler und Landstreicher Anwendung, welche ihr
unerlaubtes Gewerb eine Zeit lang in frem-
den Staaten ausgeübt haben, und von da.
herein geschoben werden; jedoch mie Ein-
rechnung der Strafen, die ste deßhalb im
Auslande erweiclich schon erlitten haben.
Artikel 8.
Wenn ein inländischer Bettler und Lande
streicher, der ausserhalb seines Polizeibe“
zirks ergriffen wird, sich über seine bisheri-
ge Aufführung nicht ausweisen, und wenn
auch auf andere Weise nicht sogleich her-
gestellt werden kann, ob derselbe schon ein-
oder mehrmal besiraft worden sey 7 so ist er
ohne Weiters in ein Zwango Arbeitshaus zu
liefern, und daselbst solange zu verwahren=