Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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6) Solche, welche in Gesellschaften und 
Banden herumziehen, oder die Einwohner 
und Gemeindeu bedrohen, oder Waffen und 
Werkzeuge bei sich fuͤhren, die zur Veruͤbung 
koͤrperliche Verletzungen oder zur Begehung 
von Diebstaͤhlen geeignet sind. 
Artikel 5. 
Gemeine inlaͤndische Bettler und Land- 
streicher (Artikel 1. 3.) sollen mit 6 bis 18 
Streichen, oder Arrest von 1 bis 8 Tagen; 
Bettler und Landstreicher aber, deren Ueber- 
tretung von besonders erschwerenden Umstän- 
den (Artikel 2. 4.) begleitet ist, mit 12 bis 
24 Streichen, oder Arrest von 8 bis 14 Ta- 
gen bestraft werden. Gegen rückfällige Bert- 
ler und Landstreicher ist stufenweise die Zahl 
der Streiche bis auf gZo und die Zeit des 
Arrestes auf 4 Wochen auszudehnen. 
Die körperliche Züchtigung ist da, wo 
sic, nach ärztlichem Gurachten, anwendbar 
gefunden, und in der Art, wie sie nach eben 
diesem Gutachten angerathen wird, vorzugs- 
weise vor der Arreststrafe zu verfügen; auch 
können beide Strafarten, nach Umständen, 
theilweise mit einander verbunden und der 
Arrest durch abwechselnde Schmälerung der 
Bekbstigung geschärft werden. 
Gewöhnte, und durch die vorbemerkten 
Strafen nicht gebesserte Bettler und Land- 
streicher werden in ein Zwangs Arbeitshaus 
gebracht. 
Artikel 6. 
Bei Greisen von 60 Jahren und dar- 
über, und bei Menschen mit schweren Leibes- 
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Gebrechen soll nur Arrest, mit angemessener 
Verkuͤrzung statt finden, und fuͤr ihre Ver- 
pflegung gesorgt werden. 
Bettelude und herumziehende Kinder sol, 
len, mit ernstlicher Bedrohung, den Ihrigen 
zurückgegeben, in Wiederholungs Fällen aber 
mit Ruthenstreichen gezüchtiget werden. Bei 
Jungen und Dirnen von 12 bis 14 Jah- 
ren ist, nach Umständen, mit dieser Züchti- 
zung auch Einsperrung auf 6 bis 48 Stun- 
den, allenfalls bei schmaler Kost, zu ver- 
binden. Jungen und Dirnen, die das 1#te 
Jahr angetreten haben, werden nach den 
ordentlichen Straf Bestimmungen behandelt. 
Artikel 7. 
Vorstehende Arten und Maße der Sera- 
fen finden auch auf solche inländische Bert- 
ler und Landstreicher Anwendung, welche ihr 
unerlaubtes Gewerb eine Zeit lang in frem- 
den Staaten ausgeübt haben, und von da. 
herein geschoben werden; jedoch mie Ein- 
rechnung der Strafen, die ste deßhalb im 
Auslande erweiclich schon erlitten haben. 
Artikel 8. 
Wenn ein inländischer Bettler und Lande 
streicher, der ausserhalb seines Polizeibe“ 
zirks ergriffen wird, sich über seine bisheri- 
ge Aufführung nicht ausweisen, und wenn 
auch auf andere Weise nicht sogleich her- 
gestellt werden kann, ob derselbe schon ein- 
oder mehrmal besiraft worden sey 7 so ist er 
ohne Weiters in ein Zwango Arbeitshaus zu 
liefern, und daselbst solange zu verwahren=
	        
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