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die Verhafteten ihren Wohnort haben, uͤber-
lassen werden, wenn es sich von Inlaͤndern
handelt, die vom Auslande eingeschoben
wurden; oder wenn die Eingebrachten mit
Kindern beladen sind, für deren Verpflegung
gesorgt werden muß; oder wenn die in den
Verhören gemachten Angaben falsch, oder
doch sehr verdächtig sind, und die Wahr-
heit nur in den Wohnorten der Verhörten
hergestellt werden kann.
Artibel 10.
Alle Polizei Direktionen und Kommissa-
riate, und alle Land= und Herrschafte Ge-
richte sind befugt, die gegen die Bertler und
bandstreicher festgesezten Leibes= und Arrest-
Scrasen sogleich selbst auszusprechen.
Eine gleiche Befugniß haben diese Un-
kerbehörden rücksichtlich der Arreststrafen,
Geldbußen und körperlichen Züchtigungen,
die gegen die Begünstiger, Hehler und Ge-
hilfen der Bertler und Landstreicher vorge-
schrieben sind.
Ueber die von Beamten und Pfarrern
erwürkten Geldbußen, und über die Entlas-
sungen fahrlässiger Orts Vorsteher, und Po-
lizei: und Gerichtes Diener entscheiden unmit-
telbar die General; Kreis= und Lokal Kom-
missariate.
Räcksichtlich der Berurtheilungen in die
Zwangs Arbeitshäuser wird nach denjenigen
Vorschriften verfahren, welche in der beson-
dern Verordnung über diese Anstalten ent-
halten sind.
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Artikel 20.
In allen Sachen der Beteler und Land-
streicher ist zwar summarisch, jedoch ehne
Vernachlässigung wichtiger und wesentlicher
Punkte, zu verfahren. Das erste Verhêr
soll binnen 48 Stunden nach der Einbrin-
gung der Fehligen vorgenommen, und die
Enescheidungen sollen, ohne unabweiobare,
in der Natur des Falls selbst liegende Hin-
dernisse, nicht über 14 Tage verzögert wer-
den. Den Verhandlungen ist jedesmal eine
Janz genaue und umständliche Beschreibung
der Personen beizulegen. Auch sollen darin
der Tag der Vollziehung der Strafe, der
Tag der Heimweisung oder Forrschaffung,
die Noute, und die Ramen der begleitenden
Wachter bemerkt werden.
Titel I1V.
Von der Heimweisung und Fortschaffung
der Bertler und Landstreicher.
Artikel al.
Nach beendigten Verhandlungen, und
vollzogenen Strafen, sofern nicht die Voll-
ziehung, nach Artikel 17 einer andern Bes
hörde vorbehalten bleibt, werden die Bettler
und Landstreicher, wenn ihre Schuld vonge-
ringer Art, ihre Wohnorte nicht entfernt ge-
legen, oder sonstige Sicherungsmittel gegen
weitern Unfug vorhanden sind, mit erwägen-
der Rücksicht auf alle Umstände, unter Aus-
stellung eines Vorweises entlassen, worin die
Namen, Jenaue Beschreibungen der Perso-
nen, die endlichen Bestimmungsorte, und