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weisen, so wie Ausenthalt und neuerlich ge-
kroffene Verfügungen in den weiter zu ver-
sendenden Beschreibungen zu bemerken.
Artikel 21.
In ähnlicher Art haben diejenigen Be-
hörden zu verfahren, in deren Bezirk der lezte
Bestimmungs Orc eines Gelieferten gelegen ist.
Den Behörden der BestimmungsOrte
inländischer Bettler und Landstreicher llege
ob, für die Unterkunft in der betreffenden
Gemeinde zu sorgen, und die Eingeliefer-
ten unter polizeiliche Aufsicht zu stellen.
Artikel 25.
Bei Lieferungen in das Ausland ist sich
nach den mit den auswärrigen Staaten et-
wa bestehenden Uebereinkünfeen zu achten;
oder es sind über die Orte, Zeit und Ar#t
der Abgaben und Uebernahmen desondere
Verabredungen mit den Grenzbehörden zu
treffen.
Insbesondere sollen bel größern Liefe-
rungen die zuerst einleltenden Pelizei Stellen
den Behörden in den Bezirken des Aus-
tritts vorlufige Nachricht geben, damit das
Nöthige vorbereitet werden kann.
Artikel 26.
Dagegen ist bei Cleferungen, die aus dem
Auslande herein kommen, darauf zu sehen,
daß nicht Leute herüber geschoben werden, die
in Baiern keinen Anspruchhauf Heimath mas
chen können, sondern solche vielmehr in dem
Lande selbst haben, welches ste ausschteben
will; oder deren Vaterland unbekannt und
nicht nachgewiesen ist; oder die in ihr Vater-
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land, ohne Baiern zu betreten, auf weit kür=
zern Wegen gebracht werden können; oder die
endlich in einem Zustande von Gebrechen und
Krankheiten ankommen, der es unmäglich
macht, sie ohne Gefahr und Verlezung der
Mernschlichkeit nach ihrer enrfernten Heimath
in einen andern auswärtigen Staat zu ver-
schieben.
Dergleichen Leute sollen der überliefernden
auswärtigen Obrigkeit heimgewiesen, die Her-
überschaffung durch geeignete Mittel aufgehal-
teu und gehindert, und nöthigen Falls Bericht
erstattet werden.
Artikel 27.
Es ist den Poltzei Behörden bei Vermei-
dung strenger Ahndung untersagt, hochschwan-
gere der Niederkunft ganz nahe Weibsper-
sonen oder Menschen, die mit Krankheiren
behaftet aufgegriffen werden, ohne schriftliches
ärztliches Gutachten, wodurch die Gefahrlo=
sigkeit der Reise bezeugt wird, zur Lieferung
wohin immer abzugeben, oder wenn sie auf
dem Weg erkranken und verunglücken, weiter
schaffen zu lassen; sondern es ist vorerst für
ihr Genesung und Herstellung zu sorgen.
Artikel 23.
Keine Polizei Behörde darf Bertler und
Landstreicher, deren Heimath unbekanmr ist, in
andere Bezirke fortweisen oder weiter schaffen;
sondern es sind solche se lange innen zu be-
halten, bis über den Punkt der Heimath hö-
here Entscheidung erfolgt; und zwar bei Ver-
antwortlichkeit und Haftung für alle Schäden
und Kosten. '