Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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weisen, so wie Ausenthalt und neuerlich ge- 
kroffene Verfügungen in den weiter zu ver- 
sendenden Beschreibungen zu bemerken. 
Artikel 21. 
In ähnlicher Art haben diejenigen Be- 
hörden zu verfahren, in deren Bezirk der lezte 
Bestimmungs Orc eines Gelieferten gelegen ist. 
Den Behörden der BestimmungsOrte 
inländischer Bettler und Landstreicher llege 
ob, für die Unterkunft in der betreffenden 
Gemeinde zu sorgen, und die Eingeliefer- 
ten unter polizeiliche Aufsicht zu stellen. 
Artikel 25. 
Bei Lieferungen in das Ausland ist sich 
nach den mit den auswärrigen Staaten et- 
wa bestehenden Uebereinkünfeen zu achten; 
oder es sind über die Orte, Zeit und Ar#t 
der Abgaben und Uebernahmen desondere 
Verabredungen mit den Grenzbehörden zu 
treffen. 
Insbesondere sollen bel größern Liefe- 
rungen die zuerst einleltenden Pelizei Stellen 
den Behörden in den Bezirken des Aus- 
tritts vorlufige Nachricht geben, damit das 
Nöthige vorbereitet werden kann. 
Artikel 26. 
Dagegen ist bei Cleferungen, die aus dem 
Auslande herein kommen, darauf zu sehen, 
daß nicht Leute herüber geschoben werden, die 
in Baiern keinen Anspruchhauf Heimath mas 
chen können, sondern solche vielmehr in dem 
Lande selbst haben, welches ste ausschteben 
will; oder deren Vaterland unbekannt und 
nicht nachgewiesen ist; oder die in ihr Vater- 
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land, ohne Baiern zu betreten, auf weit kür= 
zern Wegen gebracht werden können; oder die 
endlich in einem Zustande von Gebrechen und 
Krankheiten ankommen, der es unmäglich 
macht, sie ohne Gefahr und Verlezung der 
Mernschlichkeit nach ihrer enrfernten Heimath 
in einen andern auswärtigen Staat zu ver- 
schieben. 
Dergleichen Leute sollen der überliefernden 
auswärtigen Obrigkeit heimgewiesen, die Her- 
überschaffung durch geeignete Mittel aufgehal- 
teu und gehindert, und nöthigen Falls Bericht 
erstattet werden. 
Artikel 27. 
Es ist den Poltzei Behörden bei Vermei- 
dung strenger Ahndung untersagt, hochschwan- 
gere der Niederkunft ganz nahe Weibsper- 
sonen oder Menschen, die mit Krankheiren 
behaftet aufgegriffen werden, ohne schriftliches 
ärztliches Gutachten, wodurch die Gefahrlo= 
sigkeit der Reise bezeugt wird, zur Lieferung 
wohin immer abzugeben, oder wenn sie auf 
dem Weg erkranken und verunglücken, weiter 
schaffen zu lassen; sondern es ist vorerst für 
ihr Genesung und Herstellung zu sorgen. 
Artikel 23. 
Keine Polizei Behörde darf Bertler und 
Landstreicher, deren Heimath unbekanmr ist, in 
andere Bezirke fortweisen oder weiter schaffen; 
sondern es sind solche se lange innen zu be- 
halten, bis über den Punkt der Heimath hö- 
here Entscheidung erfolgt; und zwar bei Ver- 
antwortlichkeit und Haftung für alle Schäden 
und Kosten. '
	        
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