Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Desgleichen sollen die Polizei Behörden 
niemals an einem und demselben Tage ver- 
schiedene Lieferungen mit verschiedenen Wachen 
nach der nämlichen Richtung absenden, son- 
dern sie sollen gegenseitig nachbarliches Ein- 
verständniß dahin pflegen, daß die Lieferun- 
gen an bestimmten Tagen der Woche und zu 
bestimmten Stunden geschehen; wo sich so- 
dann die Wachen auf dem Wege begegnen 
und ablösen, oder doch die allenfalls vorhan- 
denen Rücklieferungen mit besorgen können. 
Titel V. 
Von den Registern und bisten der Bettler 
und andstreicher, und von der Zusammen- 
wirkung der Behörden gegen dieselben. 
Artikel 33. 
Bei allen Polizei Behörden sollen über 
sämtliches aufgegriffenes, zuz und abgelie- 
fertes Gesindel Namens Register angelegt und 
unterhalren werden, worin auf die gepflege- 
nen Verhandlungen und aufgenommenen 
Protekolle dergestalt zurückgewiesen wird, 
daß das Nähere über die Verhälenisse je- 
der einzelnen Person in wieder vorkommen- 
den Fällen sogleich aufgefunden werden 
kann. 
Es ist aber dabei auf die oftmals ab- 
geänderten und verschiedenen Namen des 
Gesindels besondere Rücksicht zu nehmen. 
Auch sind die in öffentlichen Blättern 
erscheinenden Signalements, dann die her- 
auskommenden Jauner Vexzeichnisse sleissig 
  
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zu sammeln, zu beebachten und zu verglei- 
chen. 
Artikel 31. 
Die bisherigen monatlichen Sicherheirst 
Listen behalten ihren Fortgang, und sollen 
mit der größten Pünktlichkeit abgefaßt, und 
zu rechter Zeit eingesendet werden. 
Künftig sollen aber die Polizei Behörden 
diesen Listen noch eine besondere Anzeige 
beisügen: wie hech sich die Zahl der be-' 
handelten Bettler und Landstreicher über- 
haupt belaufen habe? wie viele davon im Be- 
zirke selbst aufgegriffen, wie viele hingegen 
eingeschoben worden sepen, und zwar von 
welchen Grenz Behörden im Auslande, oder 
von welchen inländischen Behörden? wie 
viele von dieser Anzahl im Ganzen den Ges 
meinden im Bezirke angehört haben, und 
wie viele, als diesen Gemeinden nicht an- 
gedörig, weiter geschafft? welchem auslän- 
dischen Staate, oder welchen Bezirken im 
Inlande dieselben, als dort heimathlich, 
zugewiesen, und welchen Behärden sie zus- 
nächst zur Weiterlieferung übergeben worden 
seyen? 
Artikel 35. 
Bei dieser Auseinandersetzung haben die 
Polizeibehoͤrden diejenigen Gemeinden im 
Bezirke, in welchen die meisten der ein- 
gehoͤrigen Bettler und Landstreicher ihren 
Sitz haben, zu benennen, die Ursachen da- 
von und die Mutel dagegen anzugeben, und
	        
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