Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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(Die Einziehung der Lotterie Anlehens Loose Lit. 
E bie Hl einschlüssig gegen neu auszuferti- 
gende Central peräquations Kasse Obligationen 
betreffend.) 
Seine königliche Majestät haben unterm 
14. dieses Monars in Betreff der Form und 
Beschaffenheit der zu Folge allerhöchsten Re- 
skripts vom 16. Jult d. J. (Regierungs Bl. 
St. XXVII.) state der einzuziehenden Lotte- 
rie Anlehenskoose Lit. E—AM. einschlüssig zu 
emittirenden CentralPeraͤquations KasseObli- 
gationen Nachfolgendes zu verordnen geru- 
hei: 
1) Die neu auszufertigenden Obligationen 
seyen auf diejenigen Besizer der Totte- 
rie Anlehens oose Lit. E— Al. namentlich 
auszustellen, welche dieselben Behufs 
des Umtausches einliefern werden; 
2) der Zinsfuß habe auf Vier vom Hun- 
dert zu verbleiben; 
3) als Unterpfand für Kapical und Zin- 
sen seyen die Kriegskosten Peraͤquations 
Gefaͤlle bestimmt; 
4) das Kapital werde nach demjeuigen 
Tilgungsplane heimbezahlt werden, wel- 
cher seiner Zeit für sämtliche zu perä- 
quirirende Krlegslasten noch festgesehr 
werden wird. 
Nachdem Seine königliche Masestät die 
unterfertigte Central Kasse zugleich mit der 
schleunigsten Vollziehung des Allerhöchst 
angeordneten Umtausches beauftragt haben, 
so werden hiemit die Bethelligten von vor- 
stehenden allerhöchsten Bestimmungen mie 
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nachfolgenden Bemerkungen in Kenntniß 
gesezt: 
a) Die neuen Obligationen werden in Ab- 
theilungen von je 2000 Stuͤcken, welche 
zusammen jedesmal Eine Million Gul- 
den betragen, ausgeferriget werden; so daß 
jede Abtheilung mit einer römischen Zifer 
von I. anfangend, und jede Obltgation ei- 
ner solchen Abtheilung auf soo fl. Reich s- 
währung lautend, mit der treffenden 
Numer in arabischen Zifern von 1 bis 2000 
einschlüssig bezeichnet werden wird. 
Es behalten übrigens die neuen Obli- 
gationen dieselben Zinstermine, auf 
welche die Loose gegen die sie hinausgegeben 
werden, gelauret hatten. 
b) Von Seite der königlichen geheimen 
Ministerial Kriegs Kommission wird einer je- 
den vorschriftsmäßig ausgestellten Obligation 
eine Kontrollfertigung beigesetzt werden. 
c) Zu Eczielung der nöthigen Ordnung 
im Umwechslungs Geschafte werden die ein- 
zuzlehenden Loose nach den Zinsterminen 
aufgerufen werden; so daß Lit. E. und I. zu- 
erst, darauf F. und K., nach diesen G. und 
L.. und zuletzt II. und M. zum Umtausche 
werden zugelassen werden. 
Die Aufrufung dieser respektlven Abthei- 
lungen wird jederzeit besonders erfolgen, 
und der Anfang nach Maßgabe der fort- 
schreitenden Vorarbeiten gemacht werden. 
d) Endlich wird noch bemerkt, daß ausser 
den bis zum heurigen Tage bereits wirklich 
verfallenen Zins Coupons von den Lotterie
	        
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