Getreid.
bolden an Welzen, Korn, Gerste, Haber und
diesen gleichgeachteten. Gerreid Garngen auf
die rentämtlichen Getreid Speicher, sowohl
für die Bedürfaisse des Milirärs, als der
durch Haelschlag, Ueberschwemmungen und
andere Unfälle verunglückten Unterthanen im
Finan Jahr 1913 617 — 612.
Diese Maßregel wird sich soviel nur ##m-
mer ehunlich, auch auf die Getreide der Stif-
tungen und Kommunitäten ausdehnen 687.
Getreid — Getreidhandel; die in einer frühern
Verordnung über die Freibeit des Getreidhau-
dels, bei chaussirten oder nicht chaussir#ten
Wegen und Emtfernung vom Schraunenplaze
oder Grenznähe ohne Berührung einer inlän-
dischen Schraune bewllligten Ausnahmen zur
Ausfuhr oder Verkauf selbst erbanten Getrel-
des werden dergestalt aufgeboben, daß die
Ausfuhr allenthalben nur unmlttelbar von der
Schrannt aus geschehen darf; die oben S. 475 an-
befehlene Essiro Behandlung ausschliessend durch
die Maut Oberämter vorzunehmen wird wileder-
holt, die Schrannenordnungen in Erinnerung ge-
dracht, und die Strafen der Entgegenhand-
lungen ernenert 686 — 688.
— — Getreid Ausfuhr; Verbet der bloher an ei-
ulgen Gienzen des Reichs Ablichen Gewohn-
heit, das Getreld nicht in Süäcken gefülle,
sondern auf den Wagen oder das Schiff aus-
geschüttet zu verführen, wodurch die Kron-
troll rung der auszuführenden Quantitäten ert
schwert, und zu schädlichen Defraudatlonen
Gelegenhelt geboten wird 680.
— — Die Essito Behandlung desselben und der
Vikruallen erhälr gegen die bleherige nach den
Forderungen der ansserordentlichen Zeitumstän-
de eine Abenderung und einen dlelbenden Aus-
gangszoll ohne Rücksicht auf die Kaufs= und
Schrannenpreise; den Maut Oberämtern als den
einzigen (Sieh S. 474— 475 und 696 — 688.)
die Mautbehandlung des Getrelids und der
Viktnallen vornehmenden Behdrden, wlrd alle
Strenge und Genauickeit empfoblen, an deu
Grenzen die nöthige Assistenz und Kontvolle durch
den verstärkten Kordon beigeordnet, die Stra-
fen der Defraudarion und der dielelben un-
tersuchenden Behdrde nebst den Instanzenzug
hlerin angegeben 936 — 829.
Getreid — Gewerbe.
Getreid-Getreidbondel; zur verläßigern Vollzie-
hung der Verordnungen über denselben und
die Ausfuhr desselben wird die Dauer der
vorschriftmäßigen Aueweise auf vler Wochen
vom Tage der Ausslellung an, nach deren
Auefluß sie als veraltet und erloschen anzuse-
hen sind, bestimme, und dem Aufbringer
der Entgegenhandelnden ein verhältulßmäsll-
ger Thell der aufallenden Geld= und Komfis-
kationsstrafen zugesprochen 943 — 844.
— — Die Transito Behandlung der auswärtl-
ten durch das Land ziehenden Getreidkadun=
gen wird in Uebereinstimmung der nach ge-
gemvärtigen Zeitverhältsissen angeordneten Es-
sito Behandlung glelchfalls unter strengere Kon-
trolle gestellt, und alle bei der Elmeritts Po-
stirung als Transito Gut erklärten Ladungen
werden von dem Mantamte und der einschlä-
gigen Polizel Behbrde gemeinschaftlich über
Gattung und Quantir#kt derselben untersucht,
die Ladungen verschnürr oder dle Säcke versse-
gelt, und die Auatrittsstation hat die Ladung
mit dem Inhalte der Pollete zu kontrolliren,
diese Kontrolle auf der einzuglehenden Transi=
to Pollete zu bemerken, und jede Gefährde
dle Konfiskarion der Ladimng, des Wagens
und der Pferde zu gewärtigen 999 — 9oi.
Gewerbe: Gewerbslente herumzlebende, als
Scheerenschleifer, Kessel= und Pfannenflicker,
Drabtgitkerflechter, Hafenbinder u. (. w.; aus
Räcksichten öffentlicher Sicherheit und Ord-
nung mässen diese Gewerbsleute, welche ihr
Gewerbe nach der Natur desselben nur im
Herumziehen von einem Orte zum andern ans-
üben kdnnen, in ein tasellarisches Vexrzeich-
niß mit den ubthigen Erláurerungs Ru-
briken gedracht werden; binsichtlich dessen
und der Ausubung des Gewerbs und der
Niederlassung dieser Gattung Gewerbelente er-
balten die äussern Oberbeberden, so wie sämt-
liche Polizelbehdrden angemessene Weisung. 693
— 686.
Gewerbskoncessionen, Verfabren der
Behbrden, wenn Indoigenate Gesuche sich
darauf stüzen, und Vorbehalt der einzubolen-
den Indigenats Verlelhung 17. Auch Indige-
nat.