Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

Getreid. 
bolden an Welzen, Korn, Gerste, Haber und 
diesen gleichgeachteten. Gerreid Garngen auf 
die rentämtlichen Getreid Speicher, sowohl 
für die Bedürfaisse des Milirärs, als der 
durch Haelschlag, Ueberschwemmungen und 
andere Unfälle verunglückten Unterthanen im 
Finan Jahr 1913 617 — 612. 
Diese Maßregel wird sich soviel nur ##m- 
mer ehunlich, auch auf die Getreide der Stif- 
tungen und Kommunitäten ausdehnen 687. 
Getreid — Getreidhandel; die in einer frühern 
Verordnung über die Freibeit des Getreidhau- 
dels, bei chaussirten oder nicht chaussir#ten 
Wegen und Emtfernung vom Schraunenplaze 
oder Grenznähe ohne Berührung einer inlän- 
dischen Schraune bewllligten Ausnahmen zur 
Ausfuhr oder Verkauf selbst erbanten Getrel- 
des werden dergestalt aufgeboben, daß die 
Ausfuhr allenthalben nur unmlttelbar von der 
Schrannt aus geschehen darf; die oben S. 475 an- 
befehlene Essiro Behandlung ausschliessend durch 
die Maut Oberämter vorzunehmen wird wileder- 
holt, die Schrannenordnungen in Erinnerung ge- 
dracht, und die Strafen der Entgegenhand- 
lungen ernenert 686 — 688. 
— — Getreid Ausfuhr; Verbet der bloher an ei- 
ulgen Gienzen des Reichs Ablichen Gewohn- 
heit, das Getreld nicht in Süäcken gefülle, 
sondern auf den Wagen oder das Schiff aus- 
geschüttet zu verführen, wodurch die Kron- 
troll rung der auszuführenden Quantitäten ert 
schwert, und zu schädlichen Defraudatlonen 
Gelegenhelt geboten wird 680. 
— — Die Essito Behandlung desselben und der 
Vikruallen erhälr gegen die bleherige nach den 
Forderungen der ansserordentlichen Zeitumstän- 
de eine Abenderung und einen dlelbenden Aus- 
gangszoll ohne Rücksicht auf die Kaufs= und 
Schrannenpreise; den Maut Oberämtern als den 
einzigen (Sieh S. 474— 475 und 696 — 688.) 
die Mautbehandlung des Getrelids und der 
Viktnallen vornehmenden Behdrden, wlrd alle 
Strenge und Genauickeit empfoblen, an deu 
Grenzen die nöthige Assistenz und Kontvolle durch 
den verstärkten Kordon beigeordnet, die Stra- 
fen der Defraudarion und der dielelben un- 
tersuchenden Behdrde nebst den Instanzenzug 
hlerin angegeben 936 — 829. 
Getreid — Gewerbe. 
Getreid-Getreidbondel; zur verläßigern Vollzie- 
hung der Verordnungen über denselben und 
die Ausfuhr desselben wird die Dauer der 
vorschriftmäßigen Aueweise auf vler Wochen 
vom Tage der Ausslellung an, nach deren 
Auefluß sie als veraltet und erloschen anzuse- 
hen sind, bestimme, und dem Aufbringer 
der Entgegenhandelnden ein verhältulßmäsll- 
ger Thell der aufallenden Geld= und Komfis- 
kationsstrafen zugesprochen 943 — 844. 
— — Die Transito Behandlung der auswärtl- 
ten durch das Land ziehenden Getreidkadun= 
gen wird in Uebereinstimmung der nach ge- 
gemvärtigen Zeitverhältsissen angeordneten Es- 
sito Behandlung glelchfalls unter strengere Kon- 
trolle gestellt, und alle bei der Elmeritts Po- 
stirung als Transito Gut erklärten Ladungen 
werden von dem Mantamte und der einschlä- 
gigen Polizel Behbrde gemeinschaftlich über 
Gattung und Quantir#kt derselben untersucht, 
die Ladungen verschnürr oder dle Säcke versse- 
gelt, und die Auatrittsstation hat die Ladung 
mit dem Inhalte der Pollete zu kontrolliren, 
diese Kontrolle auf der einzuglehenden Transi= 
to Pollete zu bemerken, und jede Gefährde 
dle Konfiskarion der Ladimng, des Wagens 
und der Pferde zu gewärtigen 999 — 9oi. 
Gewerbe: Gewerbslente herumzlebende, als 
Scheerenschleifer, Kessel= und Pfannenflicker, 
Drabtgitkerflechter, Hafenbinder u. (. w.; aus 
Räcksichten öffentlicher Sicherheit und Ord- 
nung mässen diese Gewerbsleute, welche ihr 
Gewerbe nach der Natur desselben nur im 
Herumziehen von einem Orte zum andern ans- 
üben kdnnen, in ein tasellarisches Vexrzeich- 
niß mit den ubthigen Erláurerungs Ru- 
briken gedracht werden; binsichtlich dessen 
und der Ausubung des Gewerbs und der 
Niederlassung dieser Gattung Gewerbelente er- 
balten die äussern Oberbeberden, so wie sämt- 
liche Polizelbehdrden angemessene Weisung. 693 
— 686. 
Gewerbskoncessionen, Verfabren der 
Behbrden, wenn Indoigenate Gesuche sich 
darauf stüzen, und Vorbehalt der einzubolen- 
den Indigenats Verlelhung 17. Auch Indige- 
nat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.