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Wirkungskreis
der
obersten Verwaltu.igsStellen in den acht
Kreisen des Reiches.
. 1.
Die obersten Verwaltungs Stellen sind,
jede in dem durch die Verordnung vom
20. Februar d. J. bestimmten GebiersUm-
fange, die vollziehenden Organe der Staats-
Ministerien des Aeußern, des Innern und
der Finanzen, in Beziehung auf alle die-
jenigen Theile der Staats Verwaltung und
inneren öffentlichen Angelegenheiten, welche
zu dem Geschäfts Kreise der genannten Mi-
nisterien gehören, und nicht besonderen Cen-
tral Stellen und deren Unterbehörden über-
tragen sind.
G. 2.
Im Allgemeinen treten die Kamern des
Innern in die Befugniße und Obliegenhei-
ten der bisherigen General Kreis Kommis-
sariate; und die Kamern der Finanzen in
zene der bisherigen Kreis Finanz Direktionen.
A. Wirkungskreis der Kamer
des Innern.
*
In die Geschäfts Sphäre der Kamern
des Junern insbesondere fallen die staats-
rechtlichen und militärischen Angelegenhei-
ten, so weit leztere den Civil Behörden zu-
ständig sind; die Angelegenheiten der
Religion und des Kultus; jene der öffent-
lichen Erziehung; der Bildung; des Unter-
richts und der öffentlichen Sitten; das Me-
dicinalwesen; die gesamte Landes Polizei;
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das Kommunal- und Stiftungswesen; und
die allgemeine Statistik, mit der in alle
diese Zweige einschlagenden Dienstlleber-
sicht und Dienst Ordnung, nebst der Ge-
richre Polizei.
Die einzelnen Gegenstende diesee hier be-
zeichneten Wirkungskreises sind ducch die
nachstehenden Titel 1— IX. bestimme.
Titel I.
Staatsrechtliche Angelegen-
heiten.
S. 4.
Aufsicht auf die Landes Grenzen, und
Bewahrung der landesherrlichen Gerecht-
same gegen benachbarte Staaten. Be-
handlung der Nachsteuersachen mit Beobach=
tung der bestehenden Verträge, in Verbin-
dung mit den Ein= und Auswanderungen,
und Vermögens Ein= und Ausführungen.
Die Ensscheidung streitiger Nachsteuer Ver-
hältnisse.
S. 5.
Bewahrung und Handhabung der Lan-
des Verfaßung im Allgemeinen, und ins-
besondere die nächste Aufsicht auf die Ge-
schäfte des Landraths, sofern hierl#ber nicht
auf andere Weise besonders verfügt werd.
Bewahrung der Gerechtsame des Sonve-
rains rücksichtlich der Verhältniße der im
Kreise ansäßigen Fürsten, Grafen, Ritter,
und der Ausübung der gutsberrlichen Ge-
richtsbarkeit in den geeiimeten Füllen be-
nehmlich mit den Appellationsgerichten.