Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Wirkungskreis 
der 
obersten Verwaltu.igsStellen in den acht 
Kreisen des Reiches. 
. 1. 
Die obersten Verwaltungs Stellen sind, 
jede in dem durch die Verordnung vom 
20. Februar d. J. bestimmten GebiersUm- 
fange, die vollziehenden Organe der Staats- 
Ministerien des Aeußern, des Innern und 
der Finanzen, in Beziehung auf alle die- 
jenigen Theile der Staats Verwaltung und 
inneren öffentlichen Angelegenheiten, welche 
zu dem Geschäfts Kreise der genannten Mi- 
nisterien gehören, und nicht besonderen Cen- 
tral Stellen und deren Unterbehörden über- 
tragen sind. 
G. 2. 
Im Allgemeinen treten die Kamern des 
Innern in die Befugniße und Obliegenhei- 
ten der bisherigen General Kreis Kommis- 
sariate; und die Kamern der Finanzen in 
zene der bisherigen Kreis Finanz Direktionen. 
A. Wirkungskreis der Kamer 
des Innern. 
* 
In die Geschäfts Sphäre der Kamern 
des Junern insbesondere fallen die staats- 
rechtlichen und militärischen Angelegenhei- 
ten, so weit leztere den Civil Behörden zu- 
ständig sind; die Angelegenheiten der 
Religion und des Kultus; jene der öffent- 
lichen Erziehung; der Bildung; des Unter- 
richts und der öffentlichen Sitten; das Me- 
dicinalwesen; die gesamte Landes Polizei; 
— — 
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das Kommunal- und Stiftungswesen; und 
die allgemeine Statistik, mit der in alle 
diese Zweige einschlagenden Dienstlleber- 
sicht und Dienst Ordnung, nebst der Ge- 
richre Polizei. 
Die einzelnen Gegenstende diesee hier be- 
zeichneten Wirkungskreises sind ducch die 
nachstehenden Titel 1— IX. bestimme. 
Titel I. 
Staatsrechtliche Angelegen- 
heiten. 
S. 4. 
Aufsicht auf die Landes Grenzen, und 
Bewahrung der landesherrlichen Gerecht- 
same gegen benachbarte Staaten. Be- 
handlung der Nachsteuersachen mit Beobach= 
tung der bestehenden Verträge, in Verbin- 
dung mit den Ein= und Auswanderungen, 
und Vermögens Ein= und Ausführungen. 
Die Ensscheidung streitiger Nachsteuer Ver- 
hältnisse. 
S. 5. 
Bewahrung und Handhabung der Lan- 
des Verfaßung im Allgemeinen, und ins- 
besondere die nächste Aufsicht auf die Ge- 
schäfte des Landraths, sofern hierl#ber nicht 
auf andere Weise besonders verfügt werd. 
Bewahrung der Gerechtsame des Sonve- 
rains rücksichtlich der Verhältniße der im 
Kreise ansäßigen Fürsten, Grafen, Ritter, 
und der Ausübung der gutsberrlichen Ge- 
richtsbarkeit in den geeiimeten Füllen be- 
nehmlich mit den Appellationsgerichten.
	        
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