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Visitationen der Justizhoͤfe oder Gerichts-
Behoͤrden.
Unter welchen Modifikationen dem Staats-
Ministerium des Innern eine Mitaufsicht
über die Untersuchungs Gefängniße über-
lassen werden könne, ist durch ndheres Be-
nehmen beider Staats Ministerien zu be-
stimmen.
S. 38.
„Die an Uns zu machenden Anträge
über Besezung nothwendiger oder erledig-
ter Stellen im Fache der Justiz, dann über
Qutescirung oder Entlassung der dabei an-
gestellten Staatsbeamten und öffentlichen
Diener, so weit sie als Folge eines rich-
terlichen Erkenntnißes oder einer admini-
strativen Erwägung, oder einer organischen
Verfügung anzusehen sind, letztere jedoch
mit Hinsicht auf die Vorschriften der Dienst-
pragmatik vom 1. Jänner 1305.
S. 30.
Die oberste Aufsicht über die Advoka-
ten, Motarien und Rechts Anwälte in Hin-
sicht auf Geschäftsführung und Disciplin
in Justiz Gegenständen. Antráge über deren
Ernennung und Entlassung unter den —
den bestehenden Verordnungen gemäßen
Veraussezungen. Wenn diese Entlassung
wegen ordnungswidrigen Betragens oder
strafbarer Handlungen von einer admini-
Nrativen Behörde in Beziehung auf ihren
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Geschaͤftskreis verhaͤngt werden soll, so hat
sich das einschlägige Staats Ministerium mie
dem Scaats Ministerium der Justiz darüber
vorher zu benehmen.
##. 4%“
Der Emwurf und Vorlage des Etats
der Ausgaben für das gesammte Justiz=
wesen im Konigreiche; die Aufsicht auf
die Einhaltung desselben nach den einzelnen
etatsmäßigen Posicionen in Gemäßheit des
alljährlich genehmigten General Finanz Etats.
Die über Anweisungen zu statusmäßigen
Gehältern oder Belohnungen, Unterstützun-
gen und anzuordnende Visitationen der Ju-
stizhöfe und Gerichte aus der zu diesem Zwecke
in dem Etat des Ministeriums aufgenom-
menen Position an Uns zu erstattenden An-
trage.
. 41.
In den die Justiz betreffenden Gnaden-=
sachen an Uns zu bringenden Auträgen, na-
mentlich:
a)über Begnadigungen oder Strafnach-
IAße in strafrechtlichen Sachen,
b) über Großsährigkeits Erklärungen,
P) über Legitimationen und Adoptionen;
d) über Gesuche um Nachsicht von dem
in ehegerichtlichen Erkenntnißen ent-
haltenen Verbote der Heurath oder der
Wiederverehelichung (weil mit dem
Worte „Rekurs“ der Begriff von