Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Visitationen der Justizhoͤfe oder Gerichts- 
Behoͤrden. 
Unter welchen Modifikationen dem Staats- 
Ministerium des Innern eine Mitaufsicht 
über die Untersuchungs Gefängniße über- 
lassen werden könne, ist durch ndheres Be- 
nehmen beider Staats Ministerien zu be- 
stimmen. 
S. 38. 
„Die an Uns zu machenden Anträge 
über Besezung nothwendiger oder erledig- 
ter Stellen im Fache der Justiz, dann über 
Qutescirung oder Entlassung der dabei an- 
gestellten Staatsbeamten und öffentlichen 
Diener, so weit sie als Folge eines rich- 
terlichen Erkenntnißes oder einer admini- 
strativen Erwägung, oder einer organischen 
Verfügung anzusehen sind, letztere jedoch 
mit Hinsicht auf die Vorschriften der Dienst- 
pragmatik vom 1. Jänner 1305. 
S. 30. 
Die oberste Aufsicht über die Advoka- 
ten, Motarien und Rechts Anwälte in Hin- 
sicht auf Geschäftsführung und Disciplin 
in Justiz Gegenständen. Antráge über deren 
Ernennung und Entlassung unter den — 
den bestehenden Verordnungen gemäßen 
Veraussezungen. Wenn diese Entlassung 
wegen ordnungswidrigen Betragens oder 
strafbarer Handlungen von einer admini- 
Nrativen Behörde in Beziehung auf ihren 
340 
Geschaͤftskreis verhaͤngt werden soll, so hat 
sich das einschlägige Staats Ministerium mie 
dem Scaats Ministerium der Justiz darüber 
vorher zu benehmen. 
##. 4%“ 
Der Emwurf und Vorlage des Etats 
der Ausgaben für das gesammte Justiz= 
wesen im Konigreiche; die Aufsicht auf 
die Einhaltung desselben nach den einzelnen 
etatsmäßigen Posicionen in Gemäßheit des 
alljährlich genehmigten General Finanz Etats. 
Die über Anweisungen zu statusmäßigen 
Gehältern oder Belohnungen, Unterstützun- 
gen und anzuordnende Visitationen der Ju- 
stizhöfe und Gerichte aus der zu diesem Zwecke 
in dem Etat des Ministeriums aufgenom- 
menen Position an Uns zu erstattenden An- 
trage. 
. 41. 
In den die Justiz betreffenden Gnaden-= 
sachen an Uns zu bringenden Auträgen, na- 
mentlich: 
a)über Begnadigungen oder Strafnach- 
IAße in strafrechtlichen Sachen, 
b) über Großsährigkeits Erklärungen, 
P) über Legitimationen und Adoptionen; 
d) über Gesuche um Nachsicht von dem 
in ehegerichtlichen Erkenntnißen ent- 
haltenen Verbote der Heurath oder der 
Wiederverehelichung (weil mit dem 
Worte „Rekurs“ der Begriff von
	        
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