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heimgefallenen Lehen in die Kompetenz der
Finanz Kamern.
Ueber die Art wie seiner Zeit für die
Behandlung der Kanzlei##hen die Finanze
Kamern substituirt werden sollen, wird wei-
tere Bestimmung getroffen werden.
S. 7. Ferner hat diese Centralstelle
über jede andere Gegenstände, wo es sich um
eine Rechtsfrage handelt, ihr umständliches
rechtliches Gurachten schriftlich abzugeben,
wenn sie von Unserem Staats Ministerium der
Finanzen hiezu aufgerufen wird.
§. 8. Diese Abfoderung eines rechtt
lichen Gutachtens steht überdieß einem jeden
der anderen Staats Ministerien in Gegenstän-
den seines Resserts zu, und diese Central=
Stelle führt auch, so oft ihr solches von
Unserem Staate Ministerium des Innern
übertragen wird, die obere beitung der Stif-
tungs= und Kommunal Prozesse.
S. o. Wenn der Fall eintritt, daß der
FinanzFFiskus mit dem Stiftungs= oder Kom-
munal Flskus in Kollisson kommt, so soll
diese Centralstelle trachten, sich über die
wechselseitigen Interessen zu vergleichen;
und wenn ein solcher Vergleich durch Mehr-
helt der Stimmen zu Stande komme, so soll
sie ihn, sofern das Opfer des beklagten Fis-
kus für die Miederschlagung des Streites
nicht die Summe von 2coo fl. übersteigt,
aus eigener Kompetenz schließen.
Bei einer höhern Summe des Opfers
aber ist schriftlicher Antrag mit allen Grün-
den und Gegengründen an dasjenige Mini-
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sterium zu erstatten, dessen Fiskus als be-
klagter Theil dieses höhere Vergleichs Opfer
bringen solle.
§. 10. Kommt wegen einer Gleichheit
der Stimmen, oder auf die lezterwähnten Be“
richte selbst durch das Benehmen zwischen den
beiden Ministerien kein Vergleich zu Stande,
sondern es müßte der Prozeß beginnen und
fortgeführt werden, so sollen drei Räthe je-
nen des Finanz Fiskus, und drei Räthe jenen
des Seistungs oder Kommuna Fiskus leiten.
III. Titel.
Gescháft sgang.
I. 11. Alle Berichte der Kreis= und
übrigen Behörden, so wie überhaupt alle Ein-
läufe, welche zu dieser Centralstelle gelan-
gen, werden nach der allgemein vorgeschriebe
nen Courtoisic an Unsere allerhöchste Person
stilisirt, und wenn sie Finanz Gegenstände be-
treffen, von außen mit der Aufschrift:
„An das königliche Staats Mini-
stertum der Finanzen“
„General Fiskalats Gegenstand.“
Wenn sie aber zum Ressort eines anderen
Ministeriums gehören, mit der Aufschrift
an dasselbe einschlägige Ministerium, und
mit dem Beisaze: General Fiskalats"
Gegenstand versehen.
I. 13. Alle Einläufe werden von dem
Vorstande eröffnet, und präsentirt, sodann
in ein Einlaufs Hrotokoll eingetragen und mit
den Akten dem Referenten zugestellt.
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