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3) aus der erfoderlichen Anzahl von
Ministe rial Räthen;
4) aus einem General Sekretär und der
Kanzlei.
Dem General Direktor liegt theils die
Ersezung, theils die Kontrollirung des
Ministers ob.
IV.
Der Scaate Rath bestehe:
1) aus den Ministern und dem jes
weiligen Feldmarschall mit dem
Nange der Minister,
) aus den General Direktoren
der Ministerien,
3) aus den Staatsräthender Sek-
tionen,
4) aus einem General Sekretär.
Wenn ein Feldmarschall nicht besiehe,
tritt ein besonders ernannter aktiver Gene-
ral der Armee an dessen Stelle.
Wenn ein eigener Prästdent des Staats=
Raths, welcher sodann den Rang der Mir
nister hat, nicht ernannt ist, liegen die
Verrichtungen desselben dem ersten der oben-
genannten Minister ob.
Wir und der Kronprinz werden dem
Scaatsrathe beiwohnen, so oft Wir Uns
durch die Wichtigkeit der Verhandlung da-
zu bestimmt sehen werden.
V.
Bei der allséhrlichen Vorlage des Ge-
neral Finanz Etats im Scaatsrathe soll jedes
Ministerium seine eigene Etats Summe
ausgeschieden erhalten, mit der doppelten
Befagniß: hierauf bis zu deren Erfüllung
selbst die Anweisungen zu geben, und über
die Ersparnisse hieran zu den ihm einschlé-
gigen Staatszwecken die Vorschläge zu entt
werfen.
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VI.
Das Königreich soll in acht Kreise mit
Einschluß des bandes am N hein, und mit
Einverleibung der Lecal Kommissariate ein-
getheilt werden.
Einem jeden Kreise soll ein General-
Kommissär vorstehen, zugleich Prsi-
dent des Kreisrathes, welcher in
zwei Kamern, die Kamer des Innern,
und die Kamer der Finanzen sich abeheilen,
und wovon jede einen Direktor mit der er-
foderlichen Anzahl von Kreisräthen err
halten, und in kollegialer Form über die
dermalen den Kreis Kommissarlaren und Fi-
nanz Direktionen anvertrauten Gegenstände
berathen und beschließen soll.
Die Kontrollirung des General Kom-
missärs soll, neben der kollegialen Form
theils durch die vollständigsten Jahres-
Berichte, theils durch unangekündete
Visitationen, wozu unständige Glieder
aus der Mitte des Staateraths auszusen-
den sind, hergestellt werden.
VII.
Für die oberste Justizpflege wird
in jedem Kreise ein Appellationc Ge-
riche, und für das ganze Reich ein Ober-“
Appellationzgericht bestehen.
VIII.
Zur Begründung einer Reprdsenca=
tion, welche das Vertrauen des Volkes
und die Kraft der Regierung in sich zu ver-
einigen geeignet ist, soll alljährlich in den
Kreisen ein Landrath zusammenberufen,
und über die durch den Staatsrath ihm vor-
zulegenden Gegenstände der Gesezgebung und
Belegung in seinem Gutachten vernommen
werden.
IX.
Unser Staatsrath wird sich unverzüglich
versammeln, um über die Ausscheidung und