Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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3) aus der erfoderlichen Anzahl von 
Ministe rial Räthen; 
4) aus einem General Sekretär und der 
Kanzlei. 
Dem General Direktor liegt theils die 
Ersezung, theils die Kontrollirung des 
Ministers ob. 
IV. 
Der Scaate Rath bestehe: 
1) aus den Ministern und dem jes 
weiligen Feldmarschall mit dem 
Nange der Minister, 
) aus den General Direktoren 
der Ministerien, 
3) aus den Staatsräthender Sek- 
tionen, 
4) aus einem General Sekretär. 
Wenn ein Feldmarschall nicht besiehe, 
tritt ein besonders ernannter aktiver Gene- 
ral der Armee an dessen Stelle. 
Wenn ein eigener Prästdent des Staats= 
Raths, welcher sodann den Rang der Mir 
nister hat, nicht ernannt ist, liegen die 
Verrichtungen desselben dem ersten der oben- 
genannten Minister ob. 
Wir und der Kronprinz werden dem 
Scaatsrathe beiwohnen, so oft Wir Uns 
durch die Wichtigkeit der Verhandlung da- 
zu bestimmt sehen werden. 
V. 
Bei der allséhrlichen Vorlage des Ge- 
neral Finanz Etats im Scaatsrathe soll jedes 
Ministerium seine eigene Etats Summe 
ausgeschieden erhalten, mit der doppelten 
Befagniß: hierauf bis zu deren Erfüllung 
selbst die Anweisungen zu geben, und über 
die Ersparnisse hieran zu den ihm einschlé- 
gigen Staatszwecken die Vorschläge zu entt 
werfen. 
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VI. 
Das Königreich soll in acht Kreise mit 
Einschluß des bandes am N hein, und mit 
Einverleibung der Lecal Kommissariate ein- 
getheilt werden. 
Einem jeden Kreise soll ein General- 
Kommissär vorstehen, zugleich Prsi- 
dent des Kreisrathes, welcher in 
zwei Kamern, die Kamer des Innern, 
und die Kamer der Finanzen sich abeheilen, 
und wovon jede einen Direktor mit der er- 
foderlichen Anzahl von Kreisräthen err 
halten, und in kollegialer Form über die 
dermalen den Kreis Kommissarlaren und Fi- 
nanz Direktionen anvertrauten Gegenstände 
berathen und beschließen soll. 
Die Kontrollirung des General Kom- 
missärs soll, neben der kollegialen Form 
theils durch die vollständigsten Jahres- 
Berichte, theils durch unangekündete 
Visitationen, wozu unständige Glieder 
aus der Mitte des Staateraths auszusen- 
den sind, hergestellt werden. 
VII. 
Für die oberste Justizpflege wird 
in jedem Kreise ein Appellationc Ge- 
riche, und für das ganze Reich ein Ober-“ 
Appellationzgericht bestehen. 
VIII. 
Zur Begründung einer Reprdsenca= 
tion, welche das Vertrauen des Volkes 
und die Kraft der Regierung in sich zu ver- 
einigen geeignet ist, soll alljährlich in den 
Kreisen ein Landrath zusammenberufen, 
und über die durch den Staatsrath ihm vor- 
zulegenden Gegenstände der Gesezgebung und 
Belegung in seinem Gutachten vernommen 
werden. 
IX. 
Unser Staatsrath wird sich unverzüglich 
versammeln, um über die Ausscheidung und
	        
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