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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
V. Stück. München, Mittwoch den 12. Februar 1817.
Bekanntmachungen.
Anlehen.
(Die Eröffnung eines Anlehens zum Getreid-
Ankaufe betressend.)
Soc königliche Majestät haben aus
landesväterlicher Fürsorge für Ihre ge-
treuen Unterthanen unterm 28. December
v. J. den Ankauf einer beträchtlichen
Quantität Getreides im Auslande auzuord-
nen, und zur Deckung der Ankaufs= und
Transporkkosten durch allerhöchste Enrschlies-
sung vom 2. d. M. die unterzeichnete
Kommission zur Eröffnung eines Anlehens
von drei Millionen Gulden beieri-
scher Reichswährung zu ermächtigen aller-
gnädigst geruhet. 6
Die Bedingungen dieses Anlehens sind
solgende:
1) Die Hbligatlonen werden in Betragen
von loo, soco, loco fl., unter fort-
laufenden Numern für jede Betrags-
Gattung, nach Verlangen der Theilneh-=
mer auf jeden Inhaber oder auf be-
stimmee Namen lautend, von der ke-
niglich; baterischen Staats Schuldenril-
zungs Hauptkasse ausgestelle, und zugleich
mit der Fertigung der unterzeichneten
Kommission versehen. Die kenigliche
allerhöchste Entschließung vom 2. d. M.
wird denselben beigedruckt.
a) Die Zinsen werden nach jährlich fünf
vom Hundert halbsährig am 1. August
und 1. Februar von sämtlichen Schul-
dentilgungs Kassen gegen Einlieferung der
den Obligationen beigefügten Abschnitte
stempelfrei gezahlt.
3) Die Rückzahlung erfolgt ebenfalls bei
allen Schuldentilgungs Kassen stempelfrei
am 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1.
November 1318, 1. Februar, 1. Mat
1819, jederzeit mit soon fl. Die Ver-
fallzeit der einzelnen Obligationen wird
in denselben näher bestimmr.
4) Vor der Verfallzeit werden die Obliga-
tionen dieses Anlehens bei allen Zahlun-
gen an königlichen Kassen in gleichem
Maße angenommen, wie überhaupt
Staats papiere anstatt baar Geld an-
nehmbar sind.
5) Der Erlös aus dem Verkaufe des Ge-
treides, und in Subsichium der allgemei-
ne StaatsSch gungsFond bildet
die Hypothek; nachdem fuͤr die Staats-
(4°“)
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