Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
V. Stück. München, Mittwoch den 12. Februar 1817. 
  
Bekanntmachungen. 
Anlehen. 
(Die Eröffnung eines Anlehens zum Getreid- 
Ankaufe betressend.) 
Soc königliche Majestät haben aus 
landesväterlicher Fürsorge für Ihre ge- 
treuen Unterthanen unterm 28. December 
v. J. den Ankauf einer beträchtlichen 
Quantität Getreides im Auslande auzuord- 
nen, und zur Deckung der Ankaufs= und 
Transporkkosten durch allerhöchste Enrschlies- 
sung vom 2. d. M. die unterzeichnete 
Kommission zur Eröffnung eines Anlehens 
von drei Millionen Gulden beieri- 
scher Reichswährung zu ermächtigen aller- 
gnädigst geruhet. 6 
Die Bedingungen dieses Anlehens sind 
solgende: 
1) Die Hbligatlonen werden in Betragen 
von loo, soco, loco fl., unter fort- 
laufenden Numern für jede Betrags- 
Gattung, nach Verlangen der Theilneh-= 
mer auf jeden Inhaber oder auf be- 
stimmee Namen lautend, von der ke- 
niglich; baterischen Staats Schuldenril- 
zungs Hauptkasse ausgestelle, und zugleich 
mit der Fertigung der unterzeichneten 
Kommission versehen. Die kenigliche 
allerhöchste Entschließung vom 2. d. M. 
wird denselben beigedruckt. 
a) Die Zinsen werden nach jährlich fünf 
vom Hundert halbsährig am 1. August 
und 1. Februar von sämtlichen Schul- 
dentilgungs Kassen gegen Einlieferung der 
den Obligationen beigefügten Abschnitte 
stempelfrei gezahlt. 
3) Die Rückzahlung erfolgt ebenfalls bei 
allen Schuldentilgungs Kassen stempelfrei 
am 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. 
November 1318, 1. Februar, 1. Mat 
1819, jederzeit mit soon fl. Die Ver- 
fallzeit der einzelnen Obligationen wird 
in denselben näher bestimmr. 
4) Vor der Verfallzeit werden die Obliga- 
tionen dieses Anlehens bei allen Zahlun- 
gen an königlichen Kassen in gleichem 
Maße angenommen, wie überhaupt 
Staats papiere anstatt baar Geld an- 
nehmbar sind. 
5) Der Erlös aus dem Verkaufe des Ge- 
treides, und in Subsichium der allgemei- 
ne StaatsSch gungsFond bildet 
die Hypothek; nachdem fuͤr die Staats- 
(4°“) 
KESL# 1*8 21
	        
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