Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

589 
4. Wer an Vertraͤgen, Kaͤufen, und An- 
leihen der vorbezeichneten Art als Un- 
terhaͤndler, oder durch Eintreten in die- 
selben, Antheil nimmt. 
Art. III. 
Vorbehalten bleiben jedoch die Kaͤufe 
und Abloͤsungen stehender Fruͤchte bei Erwer- 
bung des Grund und Bodens, die Pacht- 
Zehent und grundherrlichen Rechte, andere 
wohl erworbene Natural Reichnisse, so wie 
die Anleihen von Saamen und Speise Früch- 
ten gegen Vorbehalt der Zahlung nach den 
zur Zeit der Abgaben bestehenben Preisen, 
oder des Rückersatzes in gleichen Erzeugnissen 
und Maßen, so wie einer gesezmäßigen Ver- 
zinsung in Geld oder auch in Naturalien, 
mit Rücksicht auf deren wirkliche Preise zur 
Verfallzeit. 
Art. IV. 
Alle Verabredungen und Verträge, wel- 
che den Bestimmungen des Art. II. zuwi- 
derlaufen, sind nichtig und ungüleig. 
Art. V. 
Der ganze Werth der verbotswidrig 
auf Halm oder Wurzel oder auch ungedro- 
schen verhandelten Früchte, nach den zur 
Zeit des Vertrages bestehenden Mittel Preisen 
und der ganze Betrag der dafür geleisteten 
oder bedungenen Kaufs: und Anlehens Sum- 
men, Darangaben, Unterhandlungskosten u. 
s. w., welcher, wenn er durch den Vertrag 
selbst nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, 
dem oben erwähnten Werthe der Fechte 
durchaus gleich bemessen werden soll. verfal- 
390 
len dem Armen Fonde, mit Vorbehalt von 2 
für die Angeber, wenn sie die Entdeckung 
und Ueberführung der Schuldigen veranlassen. 
Art. VI. 
Küäufer, Darleiher, und Unterhändler 
sollen ausserdem noch mit PolizeiArrest von 
vierzehn Tagen bis vier Wochenbestrast und im 
zweiten Uebertretungs Falle nebst der verdopt 
pelten Arrest Strase durch die Kreis Intelli- 
genz Bldtter öffentlich namhaft gemacht werden. 
Art. VII. 
Einer Arrest Strafe von acht bis vierzehn 
Tagen nebst einer Geldbuße von 25 bis too fl., 
welche in dem durch den Art. V. bestimmten 
Verhältnisse vertheilt und verwendet wird, 
sind die Käufer, Darleiher und Unterhänd= 
ler in dem Falle unterworsen, wenn ein ver- 
borswidriger Vertrag versucht und unterhan- 
delt, wenn gleich nicht zu Stande gekom" 
men ist. 
Art. VIII. 
Wenn eine derjenigen Personen, von und 
zwischen welchen ein verbotswidriger Vertrag 
verabredet, unterhandelt und geschlossen wor- 
den ist, der Obrigkeit die Anzeige macht, 
und die Ueberführung und Verurtheilung der 
schuldigen Theilnehmer bewirkt, so wird die- 
selbe nicht nur von aller Strase, und von 
sedem gesezlich angedrohten Verluste ihrer 
Seits völlig frei, sondern tritt auch, rück- 
sichcelich der übrigen Ueberweter unverkürze in 
diejeusgen Bortheile ein, welchs, den Anzel- 
gern, durch die Art# M und: VII zugesichert 
sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.