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4. Wer an Vertraͤgen, Kaͤufen, und An-
leihen der vorbezeichneten Art als Un-
terhaͤndler, oder durch Eintreten in die-
selben, Antheil nimmt.
Art. III.
Vorbehalten bleiben jedoch die Kaͤufe
und Abloͤsungen stehender Fruͤchte bei Erwer-
bung des Grund und Bodens, die Pacht-
Zehent und grundherrlichen Rechte, andere
wohl erworbene Natural Reichnisse, so wie
die Anleihen von Saamen und Speise Früch-
ten gegen Vorbehalt der Zahlung nach den
zur Zeit der Abgaben bestehenben Preisen,
oder des Rückersatzes in gleichen Erzeugnissen
und Maßen, so wie einer gesezmäßigen Ver-
zinsung in Geld oder auch in Naturalien,
mit Rücksicht auf deren wirkliche Preise zur
Verfallzeit.
Art. IV.
Alle Verabredungen und Verträge, wel-
che den Bestimmungen des Art. II. zuwi-
derlaufen, sind nichtig und ungüleig.
Art. V.
Der ganze Werth der verbotswidrig
auf Halm oder Wurzel oder auch ungedro-
schen verhandelten Früchte, nach den zur
Zeit des Vertrages bestehenden Mittel Preisen
und der ganze Betrag der dafür geleisteten
oder bedungenen Kaufs: und Anlehens Sum-
men, Darangaben, Unterhandlungskosten u.
s. w., welcher, wenn er durch den Vertrag
selbst nicht ausdrücklich bestimmt worden ist,
dem oben erwähnten Werthe der Fechte
durchaus gleich bemessen werden soll. verfal-
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len dem Armen Fonde, mit Vorbehalt von 2
für die Angeber, wenn sie die Entdeckung
und Ueberführung der Schuldigen veranlassen.
Art. VI.
Küäufer, Darleiher, und Unterhändler
sollen ausserdem noch mit PolizeiArrest von
vierzehn Tagen bis vier Wochenbestrast und im
zweiten Uebertretungs Falle nebst der verdopt
pelten Arrest Strase durch die Kreis Intelli-
genz Bldtter öffentlich namhaft gemacht werden.
Art. VII.
Einer Arrest Strafe von acht bis vierzehn
Tagen nebst einer Geldbuße von 25 bis too fl.,
welche in dem durch den Art. V. bestimmten
Verhältnisse vertheilt und verwendet wird,
sind die Käufer, Darleiher und Unterhänd=
ler in dem Falle unterworsen, wenn ein ver-
borswidriger Vertrag versucht und unterhan-
delt, wenn gleich nicht zu Stande gekom"
men ist.
Art. VIII.
Wenn eine derjenigen Personen, von und
zwischen welchen ein verbotswidriger Vertrag
verabredet, unterhandelt und geschlossen wor-
den ist, der Obrigkeit die Anzeige macht,
und die Ueberführung und Verurtheilung der
schuldigen Theilnehmer bewirkt, so wird die-
selbe nicht nur von aller Strase, und von
sedem gesezlich angedrohten Verluste ihrer
Seits völlig frei, sondern tritt auch, rück-
sichcelich der übrigen Ueberweter unverkürze in
diejeusgen Bortheile ein, welchs, den Anzel-
gern, durch die Art# M und: VII zugesichert
sind.