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Att. K.
In Feige dieser Vetordmumg werden alle-
vor Publikation derselben abgeschlessenen Käufe
und Verkäufe der Art als nichtig erklärt.
Diese Unsere Verordnung soll nicht nur
durch das Regierungsblatt bekannt gemacht,
sondern auch von den Kanzeln öffentlich ver-
Max Joseph.
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kuͤndet, und von Unsern Landgerichten und
uͤbrigen Stellen alle Mittel angewendet wer-
den, daß dieselbe allenthalben verbreitet und
gehörig erläutert, sohin jeder Unserer Unter-
thanen vor Schaden und Nachtheil gewarnet
werde.
München den 13. Juni 1877.
Gr. v. Reigersberg. Fürst Wrede, Feldmarschall, Gr. v. Triva, Gr. v. Rechberg,
Gr. v. Thürheim, Frhr. v. Lerchenfeld, Gr. v. Törring, Präsidentdes State Rathes.
Nach dem Befehle
Seiner Majesiät des Kbnigs.
Egid von Kobell,
General Sekret#ädes königlichen Staats Rathes.
(Den teutschen Schulfond, und den Schulfonds-
Bucher Verlag in München bereffend.)
Staats Ministerium der Justiz.
Wegen der den frommen Stiftungen glei-
chen Rechte des teutschen Schulfondes und des
Central Schulbücher Verlages in München ist
an das königliche Staats Ministerium der
Justiz unterm 28. v. M. folgende Verord-
nung erfolget:
Marximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es ist bereits durch Verordnungen vom
12. Oktober 1785 und 15. April 18o oͤffentlich
bekannt gemacht worden, daß der Alleinver-
lag der planmaͤssigen Schulbuͤcher in Muͤn-
chen dem tentschen Schulfonde verliehen wor-
den sey, sohin ein Eigenthum und einen in-
tegrirenden Theil des gedachten Schulson-
des bilde, wonach demselben nach den besle-
henden Gesezen alle Rechte und Vorzüge
frommer Stiftungen von selbst zukommen.
Da aber dessen ungeachtet von einigen
Untergerichten bei Lokarion der Foderungen
des erwähnten Schulbücher Verlags in Kon-
kursen auf diese Verhälenisse keine Rücksicht
genommen worden ist, so haben Wir nach
Vernehmung Unsers Staats Nathes beschlos-
)