Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Att. K. 
In Feige dieser Vetordmumg werden alle- 
vor Publikation derselben abgeschlessenen Käufe 
und Verkäufe der Art als nichtig erklärt. 
Diese Unsere Verordnung soll nicht nur 
durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, 
sondern auch von den Kanzeln öffentlich ver- 
Max Joseph. 
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kuͤndet, und von Unsern Landgerichten und 
uͤbrigen Stellen alle Mittel angewendet wer- 
den, daß dieselbe allenthalben verbreitet und 
gehörig erläutert, sohin jeder Unserer Unter- 
thanen vor Schaden und Nachtheil gewarnet 
werde. 
München den 13. Juni 1877. 
Gr. v. Reigersberg. Fürst Wrede, Feldmarschall, Gr. v. Triva, Gr. v. Rechberg, 
Gr. v. Thürheim, Frhr. v. Lerchenfeld, Gr. v. Törring, Präsidentdes State Rathes. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majesiät des Kbnigs. 
Egid von Kobell, 
General Sekret#ädes königlichen Staats Rathes. 
  
(Den teutschen Schulfond, und den Schulfonds- 
Bucher Verlag in München bereffend.) 
Staats Ministerium der Justiz. 
Wegen der den frommen Stiftungen glei- 
chen Rechte des teutschen Schulfondes und des 
Central Schulbücher Verlages in München ist 
an das königliche Staats Ministerium der 
Justiz unterm 28. v. M. folgende Verord- 
nung erfolget: 
Marximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es ist bereits durch Verordnungen vom 
12. Oktober 1785 und 15. April 18o oͤffentlich 
bekannt gemacht worden, daß der Alleinver- 
lag der planmaͤssigen Schulbuͤcher in Muͤn- 
chen dem tentschen Schulfonde verliehen wor- 
den sey, sohin ein Eigenthum und einen in- 
tegrirenden Theil des gedachten Schulson- 
des bilde, wonach demselben nach den besle- 
henden Gesezen alle Rechte und Vorzüge 
frommer Stiftungen von selbst zukommen. 
Da aber dessen ungeachtet von einigen 
Untergerichten bei Lokarion der Foderungen 
des erwähnten Schulbücher Verlags in Kon- 
kursen auf diese Verhälenisse keine Rücksicht 
genommen worden ist, so haben Wir nach 
Vernehmung Unsers Staats Nathes beschlos- 
)
	        
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